mal angenommen Person A hätte 1999 einen Mietvertrag unterschrieben.
In diesem wäre zum Thema Mietverhältmis folgender Passus vorhanden:
„Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluss eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Für beide Parteien betägt die Kündigungsfrist nach 5jähriger Mietdauer 6 Monate, nach 8jähriger Mietdauer 9 Monate und nach 10jähriger Mietdauer 12 Monate, jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.“ - wohl abgestellt auf die alte Fassung des BGB 565.
Nach neuem Mietrecht und der Neufassung des Sachverhaltes in §573c BGB scheint dies nur noch für den Vermieter zu gelten.
Nun die Frage: Welche Kündigungsfrist hat nun Person A? Was gilt?
mal angenommen Person A hätte 1999 einen Mietvertrag
unterschrieben.
In diesem wäre zum Thema Mietverhältmis folgender Passus
vorhanden:
„Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum
Schluss eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Für beide Parteien
betägt die Kündigungsfrist nach 5jähriger Mietdauer 6 Monate,
nach 8jähriger Mietdauer 9 Monate und nach 10jähriger
Mietdauer 12 Monate, jeweils zum Schluss eines
Kalendermonats.“ - wohl abgestellt auf die alte Fassung des
BGB 565.
Nach neuem Mietrecht und der Neufassung des Sachverhaltes in
§573c BGB scheint dies nur noch für den Vermieter zu gelten.
Nun die Frage: Welche Kündigungsfrist hat nun Person A? Was
gilt?
So viele kann ich dir für das Posting leider nicht geben
Oder hast du so viele ingesamt?
Ich hab versucht meine 2612 gegen eine Kaffemaschine zu tauschen - ging nicht. Vielleicht ist ja bei 10.000 ein Essen mit Norbert drin. *g*
Anmerkung: Ich werde meine Wohnung hier in Deutschland schon noch behalten. Schließlich will ich meine Frau ja nicht auf die Straße setzen