Ich gehe davon aus, dass sich das Mietverhältnis nach Ablauf von 5 Jahren automatisch in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt hat und kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde.
In diesem Fall dürften die ersten 5 Jahre mitzählen.
Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt aber doch sowieso nur 3 Monate bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit.
Ich gehe davon aus, dass sich das Mietverhältnis nach Ablauf
von 5 Jahren automatisch in ein Mietverhältnis auf unbestimmte
Zeit umgewandelt hat und kein neuer Mietvertrag abgeschlossen
wurde.
In diesem Fall dürften die ersten 5 Jahre mitzählen.
Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt aber doch sowieso
nur 3 Monate bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit.
häufig gestellte Fragen - bedeuten soll.
Zu finden an der Lasche oben rechts…
Ich habe in den FAQ leider nichts darüber gefunden, ob die 5 Jahre mit angerechnet werden. Also so ganz einfach wie Du geschrieben hast ist es nicht.
Es war in meinem Posting eventuell auch nicht ganz klar, das es mir um die Kündigungsfrist der Vermieter ging.
In dem angenommenen Fall wurde der Mieter gefragt, ob er weiterhin dort wohnen möchte und daraufhin hätte der Mieter nur ein Schreiben der Wohnbau erhalten, dass das Mietverhältnis nach Ende des befristeten Mietvertrages in ein unbefristetes geändert wird.
Mir war nicht klar, ob es sich hierbei um einen neuen Mietvertrag mit neuen Fristen handelt oder nicht.
Ich habe in den FAQ leider nichts darüber gefunden, ob die 5
Jahre mit angerechnet werden. Also so ganz einfach wie Du
geschrieben hast ist es nicht.
Der befristete Vertrag geht nach Fristende per Gesetzgeber in einen unbefristeten Vertrag über, das ist kein neuer MV. Der bestehende MV kann vom M ca. 3 Monate fühstens vor Auslaufen der Befristung gekündigt werden.
Wenn die M-Kündigung erst bei Übergang gekündigt würde, wäre ja nochmal ca. 3 Monate Kündigungfrist einzuhalten.
Es war in meinem Posting eventuell auch nicht ganz klar, das
es mir um die Kündigungsfrist der Vermieter ging.
Der VM könnte weder in der Befristung noch in der Unbefristung einfach so kündigen. In beiden Fällen würde nur eine außerordentlich, zB fristlose, Kündigung möglich sein, die schon stichhaltig begründet werden müsste (mit mind. einem wichtiger Grund).
Bei einem dann unbefristeten MV würde ggf. auch eine Eigenbedarfkündigung möglich sein.
In dem angenommenen Fall wurde der Mieter gefragt, ob er
weiterhin dort wohnen möchte und daraufhin hätte der Mieter
nur ein Schreiben der Wohnbau erhalten, dass das
Mietverhältnis nach Ende des befristeten Mietvertrages in ein
unbefristetes geändert wird.
Der MV geht automatisch über, es müsste nichts neues vereinbart oder abgeschlossen werden.
Mir war nicht klar, ob es sich hierbei um einen neuen
Mietvertrag mit neuen Fristen handelt oder nicht.
Wenn nun ein unbefristeter MV besteht, so betrifft dies nur die
VM - Kündigungen zB wegen Eigenbedarf.
Der M hat immer ca. 3 Monate Frist.