Kündigungsfrist nach der Ausbildung

Hallo,
angenommen, man wird nach einer dreijährigen Ausbildung bei der gleichen Firma in ein Arbeitsverhältnis übernommen und möchte nun kündigen. Man bekommt ja nach einer Ausbildung einen NEUEN Arbeitsvertrag mit aktuellerem Datum.

Wie berechnet sich die Kündigungsfrist?
Ab dem Vertragsdatum NACH der Ausbildung?
Oder zählt bereits der Ausbildungsbeginn als Einstiegsdatum in die Firma?

Viele Grüße

Die Kündigungsfrist müsste meiner Meinung nach und soweit ich mich recht erinnern kann, für den Zeitpunkt nach deiner Ausbildung gelten!

Hallo,

OK, vielen Dank.

Das BGB scheint ja mehr als einen Monat Kündigugnsfrist nur zu geben, wenn man vom Arbeitgeber gekündigt wird, richtig?
Wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt, sind es unabhängig(?) von der Beschäftigungsdauer vier Wochen.
So interpretiere ich den unter (1) geführten Absatz:

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html

Hi!

angenommen, man wird nach einer dreijährigen Ausbildung bei
der gleichen Firma in ein Arbeitsverhältnis übernommen und
möchte nun kündigen. Man bekommt ja nach einer Ausbildung
einen NEUEN Arbeitsvertrag mit aktuellerem Datum.

Unabhängig von der Dauer der Beschäftigung wird selbige erst ab Vollendung des 25. Lebensjahres zu tragen kommen.
In der Regel wird also die Beschäftigungszeit bei einer Ausbildung nicht zur Disposition stehen…

Zu Deiner anderen Frage: Es ist korrekt, dass der § 622 BGB dem AN keine verlängerten Kündigungsfristen auflegt.
Allerdings kann vertraglich durchaus vereinbart sein, dass für den AN die gleichen Kündigungsfristen gelten wie für den AG - nur länger dürften sie halt nicht sein.

VG
Guido

Hallo,

wie Guido schon schrieb:

Ist in dem NEUEN Arbeitsvertrag etwas zu Kündigungsfristen geregelt? Gibt es einen auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag mit Regelungen über Kündigungsfristen?

Erst wenn beide Fragen mit Nein beantwortet werden können, gilt § 622 BGB.

VG
EK