Hallo zusammen,
In einem Arbeitsvertrag vom 01.01.2005 ist keine Kündigungsfrist angegeben. Zum Vertragsabschluss war der Arbeitgeber noch im „Arbeitgeberverband“. Damals war der Betrieb auf jeden Fall noch tarifgebunden. Mittlerweile ist die Firma nicht mehr tarifgebunden.
Welche Kündigungsfrist muss bei einer Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers eingehalten werden? Gemäß dem damaligen Tarif der IG Metall (6 Wochen zum Quartalsende) oder die gesetzliche Kündigungsfrist (4 Wochen zum 15. bzw. Monatsende)?
Vielen Dank schon mal im voraus.
yara231
Hallo,
zur Tarifgebundenheit gehören immer zwei Parteien, AG UND AN.
War denn der AN zum Zeitpunkt des Austritts des AG aus dem AG-Verband auch noch tarifgebunden - sei es durch gewerkschaftsmitgliedschaft oder verweis im Arbeitsvertrag ?.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
In einem Arbeitsvertrag vom 01.01.2005 ist keine
Kündigungsfrist angegeben. Zum Vertragsabschluss war der
Arbeitgeber noch im „Arbeitgeberverband“. Damals war der
Betrieb auf jeden Fall noch tarifgebunden. Mittlerweile ist
die Firma nicht mehr tarifgebunden.
§ 4 Abs.5 TVG besagt: „Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.“
Eine andere Abmachung könnte ein anderer Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch eine Änderungskündigung zum bzw. ein neu abgeschlossener Einzelarbeitsvertrag sein.
Wenn keine andere Abmachung getroffen wurde, ist der Tarifvertrag weiter anzuwenden.
Welche Kündigungsfrist muss bei einer Kündigung von Seiten des
Arbeitnehmers eingehalten werden? Gemäß dem damaligen Tarif
der IG Metall (6 Wochen zum Quartalsende) oder die gesetzliche
Kündigungsfrist (4 Wochen zum 15. bzw. Monatsende)?
Die Nachwirkung betrifft aber nur diejenigen Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der Gewerkschaft sind.
Gruß, Bernd
Hallo nochmal,
der AN ist und war nicht in der IG Metall.
Im Arbeitsvertrag ist nur Folgendes vermerkt:
Nach Ablauf der Probezeit ist das Anstellungsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen/tarifvertraglichen Kündigungsfristen ordentlich kündbar.
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist finden Anwendung:
- gesetzliche Vorschriften
- Tarif Nord-Württemberg/Nordbaden
Einen nach Austritt des AG aus dem AG-Verband geänderten Vertrag zwischen AN und AG gibt es nicht.
Kann der Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist den Arbeitsvertrag kündigen?
Kann der AG den AN bei Kündigung des AN gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist gerichtlich belangen wegen zu kurzer Kündigungsfrist (der Arbeitgeber verklagt häufig aktuelle und ehemalige Mitarbeiter)?
Vielen Dank für die Aufklärung einer Ahnungslosen 
Gruß yara231
Hallo nochmal,
Hallo
der AN ist und war nicht in der IG Metall.
Selber schuld
Im Arbeitsvertrag ist nur Folgendes vermerkt:
Nach Ablauf der Probezeit ist das Anstellungsverhältnis
unter Beachtung der gesetzlichen/tarifvertraglichen
Kündigungsfristen ordentlich kündbar.
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist finden
Anwendung:
- gesetzliche Vorschriften
- Tarif Nord-Württemberg/Nordbaden
Einen nach Austritt des AG aus dem AG-Verband geänderten
Vertrag zwischen AN und AG gibt es nicht.
Dann wird der Metalltarifvertrag in Nachwirkung wahrscheinlich weiter gelten für alle Bestandteile des Arbeitsverhältnisses, die nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind.
Kann der Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen gemäß der
gesetzlichen Kündigungsfrist den Arbeitsvertrag kündigen?
Eher nicht
Kann der AG den AN bei Kündigung des AN gemäß der gesetzlichen
Kündigungsfrist gerichtlich belangen wegen zu kurzer
Kündigungsfrist (der Arbeitgeber verklagt häufig aktuelle und
ehemalige Mitarbeiter)?
Der AG kann bei Kündigung des AN die Einhaltung der tariflichen KüFri verlangen und ggfs Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der AN trotzdem zu früh geht.
Vielen Dank für die Aufklärung einer Ahnungslosen 
Das Ganze sollte auf jeden Fall noch mal durch einen Fachanwalt vor Ort geprüft werden.
Gruß yara231
&Tschüß
Wolfgang