Kündigungsfrist neue Variante:)

Hallo an alle Expertinnen und Experten,

die FAQ´s habe ich durchstöbert aber keine endgültige Antwort auf die Frage für folgenden Fall erhalten:

Jemand hat 1887 einen Mietvertrag mit der bestimmten Dauer von sieben Jahren geschlossen. Dieser hat sich danach immer um ein Jahr verlängert.

Folgender Absatz ist im MV zu finden: „Für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbaren die Vertragsteile, daß entgegen der Regelungen Par. 568 BGB bei Nichtabgabe einer Willenserklärung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen der Mietvertrag nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt.“

Könnte der Mieter nun mit einer Frist von drei Monaten kündigen?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Gruß Ima

Hallo,

die FAQ´s habe ich durchstöbert aber keine endgültige Antwort
auf die Frage für folgenden Fall erhalten:

Jemand hat 1887 einen Mietvertrag mit der bestimmten Dauer von
sieben Jahren geschlossen. Dieser hat sich danach immer um ein
Jahr verlängert.

Die Erben wohnen aber schon lange da ?? Ich gehe davon aus, dass es hier 1987 heisst. Sofern die gesetzliche Kündigungsfrist im Mietvertrag vereinbart ist, sind es drei Monate. Sollte im Mietvertrag stehen, bis bis zu 5 Jahren die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, diese sich nach fänf Jahren, nach acht Jahren und nach zehn Jahren um jeweils weitere drei Monate verlängert gilt dies. Für 1987 wäre es dann auf jeden Fall 12 Monate. Wenn es dagegen 1997 heissen soll sind es über fünf Jahre, also wären es sechs Monate.

Aber, hier Achtung. Die Kündigung ist nur auf Ablauf des Jahres, zu dem dann eine Verlängerung in Kraft treten würde möglich. Ist also das Mietverhältnis jeweils zum 1.01. des Jahres verlängert worden kann es auch nur zum 30.09. gekündigt werden. Dies bedeutet, wenn das Mietverhältnis jeweils erst ab 01.03. verlängert wird, kann es erst wieder zum 28.02.2006 gekündigt werden.

Folgender Absatz ist im MV zu finden: „Für den Fall der
Beendigung des Mietverhältnisses vereinbaren die
Vertragsteile, daß entgegen der Regelungen Par. 568 BGB bei
Nichtabgabe einer Willenserklärung im Sinne der vorgenannten
Bestimmungen der Mietvertrag nicht als auf unbestimmte Zeit
verlängert gilt.“

Ist eine Zusatzbestimmung zur jeweiigen Befristung um ein weiteres Jahr.

Könnte der Mieter nun mit einer Frist von drei Monaten
kündigen?

wahrscheinlich nein, aber dazu fehlen Hinwise, also bitte meine Hinweise anwenden oder nochmals - dann aber bitte mit Daten wann die Verlängerung erfolgt und was für Kündigungsfristen vereinbart sind, nachfragen.

Gruss Günter

Sorry, der Tippteufel… es sollte natürlich 1987 heissen!

Hallo Günter,

es muss natürlich 1987 heissen :smile:

Es handelt sich um einen Vordruck des „Grund- und Hausbesitzervereines“.
Beginn des MV 01.09.1987.

Für die Dauer des MV gibt es dort zwei Möglichkeiten des Ankreuzens:

  1. a) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer
    Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Kündigunsfrist, die von beiden Teilen zu beachten ist, regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. …-dann sind die Fristen noch im Einzelnen ausgeführt-

  2. b) Der Vertrag läuft auf bestimmte Dauer
    Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von 7 Jahren, also bis 31.08.1994 abgeschlossen.
    Wird es nicht mit der aus Abs. 1 ergebenden Frist gekündigt, so verlängert es sich jedesmal um 1 Jahr.

Angekreuzt ist nur Punkt 1. b)

Über Deine nochmalige Antwort würde ich mich sehr freuen!
Danke. Gruß Ima

Hallo Ima,

es muss natürlich 1987 heissen :smile:

Es handelt sich um einen Vordruck des „Grund- und
Hausbesitzervereines“.
Beginn des MV 01.09.1987.

Für die Dauer des MV gibt es dort zwei Möglichkeiten des
Ankreuzens:

  1. a) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer
    Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
    Die Kündigunsfrist, die von beiden Teilen zu beachten ist,
    regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. …-dann sind
    die Fristen noch im Einzelnen ausgeführt-

  2. b) Der Vertrag läuft auf bestimmte Dauer
    Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von 7 Jahren, also bis
    31.08.1994 abgeschlossen.

Hier ist eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zu nehmen, denn es heisst "Kündigungsfrist ----regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen -. Gesetzlich heisst immer, dass das gültig ist, wa szum zeitpunkt der Kündigung Recht ist. Hier also drei Monate.

Das Mietverhältnis muss spätestens am 31. Mai 2005 zum 31.07.2005 gekündigt werden. Sonst verlängert es sich um ein weiteres Jahr. Wenn der Auszug jetzt schon bekannt ist, kann auch jetzt bereits gekündigt werdne. Beachten, wenn erst auf den letzten Drücker. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag im Mai 2005 beim Vermieter eingehen. Die Kündigung sollte mit - Einwurf-Einschreiben - dem Vermieter zugeleitet werden.

Wird es nicht mit der aus Abs. 1 ergebenden Frist gekündigt,
so verlängert es sich jedesmal um 1 Jahr.

Angekreuzt ist nur Punkt 1. b)

Gruss Günter

1 „Gefällt mir“

Hallo Günter,
ganz herzlichen Dank für die Auskunft, mein Fall muss nun doch nicht in seiner Studentenbude wohnen bis die Haare komplett grau sind… :smile:

Gruß Ima