Ich arbeite derzeit unbefristet als Sozialpädagogin im öffentlichen Dienst des Landes NRW.
In meinem Arbeitsvertrag steht nichts zum Thema Kündigung, also gehe ich davon aus, dass ich laut Bürgerlichem Gesetzbuch eine Frist von einem Monat habe. (Meine Beschäftigung besteht noch nicht länger als 2 Jahre.)
Wenn nichts dergleichen geregelt ist, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gem § 622 BGB:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. MfG Peter A. Hoppe
Kündigungsfristen können auch im anwendbaren Tarifvertrag stehen.
Sollte sich also ein Verweis befinden, dass der TvÖD oder der TV-L Anwendung findet…einfach dort nach den Fristen schauen.
nein, das siehst Du nicht richtig. Die Kündigungsfristen richten sich nach dem Tarifvertrag, hier dem TVÖD.
§ 34 TVÖD regelt, dass die Kündigungsfrist bei einer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von mehr als einem aber weniger alsd fünf Jahre (also wie bei Dir) sechs Wochen zum Ende eines Quartals beträgt.
Hallo,
also der öffentliche Dienst ist nicht so mein Revier.
Wenn Du allerdings ein Angestelltenverhältnis hast, gilt für Dich der § 622 BGB.
Der sagt aber nicht 1 Monat (!!!) sondern 4 Wochen - und das sind 28 Tage. Für eine Kündigung im Dezember 2012 hätte also gereicht, am 3. 12. zum 31. 12. zu kündigen. Nach § 622 BGB können Arbeitnehmer auch vom 15. zum 15. nach demm o.g. Modus kündigen.
Wie lang Du beschäftigt bist, spielt übrigens keine Rolle - die längeren Kündigungsfristen gelten nur für die Arbeitgeber (mit verschwindend geringen Ausnahmen für besonders wichtige Angestellte).
Gruß
U.Daniel
ohne jetzt in ein Gesetzbuch sehen zu wollen, ist es richtig, dass - wenn im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist - das Gesetz greift. Ob das nun das BGB oder das Kündigungsschutzgesetz ist, mag ich gerade nicht beurteilen.
es erscheint mir sehr ungewöhnlich, dass im Arbeitsvertrag keine Kündigungshinweise geregelt sind. Wenn nichts anderes geregelt ist, dann sind grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder dem Ende eines Monats einzuhalten.
Sehen Sie aber nochmals im Arbeitsvertrag nach, ob es nicht einen Verweis zu einem Tarifvertrag gibt, der eventuell die Kündigungsfristen regelt.
da Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, gilt für Sie der TVöD / TV-L. Gem. § 34 TVöD haben Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungszeit von 1 - 5 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres (Quartalsende)
Nein, das siehst du nicht richtig, Nach der Probezeit beträgt die Kürdigungsfrist 3 Monate, nach 5 Jahren Dienstbeschäftigtung 6 Monate nach zu lesen im Tarif- vertrag des öffentlichen Dienstes und den allgemeinen Beschäftigungsverhältnissen des öffentlichen Dienstes.