Hallo,
ich arbeite seit Februar 2013 in einer Firma und habe, trotz mehrmaliger Nachfrage, bis heute keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Ja ja, ich weiß, auch mündliche sind rechtskräftig. Aber: Dazu müsste es irgendwelche Absprachen gegeben habe. Die gabs, die werden jetzt abgestritten, Zeugen gibt es keine und ich möchte kündigen, falls ich die Chefin nicht dazu bringe mir zu kündigen.
Nun meine Frage. Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Monatesende. Das konnte ich bisher in Erfahrung bringen. Im Internet steht aber was von „falls es keine Hausregel gibt“. Die gibt es, nämlich 6 Monate. Aber das weiß ich ja nicht offiziell sondern die weiß ich, weil ich Zugang zu den Personalakten habe und mal nachgeschaut habe. Abgesprochen wurde in all der Zeit nur mein Gehalt und mein Urlaub. Kann mir diese „Hausregel“ Probleme bereiten und kann ich mich auf die 4-Wochen-Frist einstellen?
Danke für eure Hilfe!
Wenn es keinen Vertrag gibt, kann man auch nichts kündigen.
Wenn es einen mündlichen Vertrag gibt und von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bedingungen nicht nachweisbar vereinbart wurden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Konkludente Handlung reicht auch
Wenn es keinen Vertrag gibt, kann man auch nichts kündigen.
Wenn es einen mündlichen Vertrag gibt
Auch der ist im Arbeitsrecht gar nicht nötig. Es reicht einfach die einvernehmliche (konkludente) Handlung - zB durch unwidersprochene Arbeitsaufnahme.
und von den gesetzlichen
Regelungen abweichende Bedingungen nicht nachweisbar
vereinbart wurden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
und zwar des § 622 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, trägt der AG für evtl. Vereinbarungen die „Darlegungs- und Beweislast“.
Zunächst: „Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“, § 2 Abs.1 Satz 1 NachwG
Unbeschadet dessen ist ein Arbeits verhältnis durch Überweisungen des Entgelts konkludent geschlossen.
Ohne schriftlichen Arbeits vertrag käme aber keine „Hausregel“ zur Anwendung, vielmehr beträgt dann die gesetzl. KüFrist gem. § 622 BGB „vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats“.
G imager