Kündigungsfrist Probezeit

Hallo,
Susi S geht als Geringfügige Beschäftigte Zeitungen austragen. Nach einer Woche möchte sie kündigen. In der Probezeit (4 Wochen) hat sie eine Kündigungsfrist von einem Tag.
Susi S steht ein wenig auf der Leitung. Sie will am Montag dem 20 die Kündigung bei der Firma einreichen. Muss Sie dann zum 21 Kündigen??
Susi S hat mal gehört das der Tag an dem man die Kündigung einreicht nicht mitzählt. Oder muß Sie die Kündigung am 20 abgeben und zum 22 kündigen??
Vielen Dank für eure hilfe :smile:)

Während Susi noch überlegt wann sie wie und wo kündigen muß, hätte sie es ja schon längst hätte tun können :smile:
Ich glaube aber in der Probezeit ist alles etwas „offener“. Ich meine, das man da einfach sagen kann „Das ist nicht mein Ding, ich gehe wieder“ und dann ist man am nächsten Tag weg.
So läuft es jedenfalls immer wieder bei uns in der Firma. Da wird ein Mitarbeiter ins „Gespräch“ genommen und am nächsten Tag ist er nicht mehr da.
Also wenn Susi morgen (Montag) kündigt, braucht sie Dienstag vermutlich nicht mehr arbeiten.
Und wenn nicht, kann sie das Geld auch noch mitnehmen. Was solls :smile:
Evtl. kann Susi auch mal in ihren Arbeitsvertrag schauen, ob dort etwas genaues steht.
Und überhaupt … Wer ist Susi :smiley:
Gruß
Andreas

Ich glaube aber in der Probezeit ist alles etwas „offener“.
Ich meine, das man da einfach sagen kann „Das ist nicht mein
Ding, ich gehe wieder“ und dann ist man am nächsten Tag weg.

Nein, kann man nicht.
… und sagen schon mal gar nicht. Siehe http://bundesrecht.juris.de/bgb/__623.html

MfG

Hallo,

Oder muß Sie die Kündigung am 20
abgeben und zum 22 kündigen??

Das kommt drauf an, was nun im Vertrag von Susi wortwörtlich steht.

MfG

(Ich wundere mich da jetzt mal nicht, wie man einzelvertraglich eine 1-tägige Kündigungsfrist vereinbaren kann … Na ja, vielleicht gilt ja auch ein Tarifvertrag)

Im Vertrag von Susi Sausewind stegt das in den ersten vier Wochen (Probezeit) der Vertrag von beiden Seiten mit einer eintägigen Kündigungsfrist beendet werden kann.

Hi!

Im Vertrag von Susi Sausewind stegt das in den ersten vier
Wochen (Probezeit) der Vertrag von beiden Seiten mit einer
eintägigen Kündigungsfrist beendet werden kann.

Heute abgeben, morgen der letzte Tag.

LG
Guido, der jetzt nicht auf die rechtliche Beurteilung des einen Tages eingeht

… das in den ersten vier
Wochen (Probezeit) der Vertrag von beiden Seiten mit einer
eintägigen Kündigungsfrist beendet werden kann.

Das ist zwar ganz sicher nicht der Vertragstext. Aber bei eintägiger Kündigungsfrist schließt die Kündigungsfrist ja den (einen) Tag ein.

(Ich wundere mich da jetzt mal nicht, wie man
einzelvertraglich eine 1-tägige Kündigungsfrist vereinbaren
kann … Na ja, vielleicht gilt ja auch ein
Tarifvertrag)

Hallo,

nach § 622 BGB kann eine kürzere, auch z.B. eintägige Kündigungsfrist vereinbart werden für Aushilfsverträge, die nicht länger als 3 Monate dauern.

So etwas wird das hier wohl sein, die Aushilfe als Vertretung der Stammzustellungskraft.

Grüße

EK

Hallo E.Krull

So etwas wird das hier wohl sein, die Aushilfe als Vertretung
der Stammzustellungskraft.

Gegen Die Auffassung der Aushilfsbeschäftigung spricht m.E. eindeutig die vertraglich vereinbarte Probezeit. :smile:

Gruß,
LeoLo

Zu der Problematik setze ich mal einen Artikel rein. Unbewertet, um auch die Schwierigkeit darzulegen, solch eine Möglichkeit der Aushilfstätigkeit in der Praxis zu „nutzen“.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nicht mit einer eintägigen Kündigungsfrist beendet werden, nur weil der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag als Aushilfe bezeichnet worden ist. Das entschied das Arbeitsgericht Detmold in einem von der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Rechtsstreit. Zwar kann eine solche Kündigungsmöglichkeit für Aushilfen laut § 622 Abs. 5 BGB einzelvertraglich vereinbart werden, aber es muss eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden, worin der Aushilfscharakter des Arbeitsverhältnisses liegen soll. Das kann ein Ausfall von Stammkräften, ein zeitlich begrenzter Arbeitsanfall oder der Einsatz für eine Saison sein. Der Kläger sollte zunächst in Urlaubsvertretung als Aushilfsfahrer eingesetzt werden und anschließend Ferntouren fahren. Da diese Ferntouren bei der beklagten
Firma dauernd anfielen und anfallen, bestehe kein akuter Aushilfsbedarf, so die Richter. Das Arbeitsverhältnis kann daher nicht mit einer kürzeren Kündigungsfrist aufgelöst werden. Der Kläger erhielt nachträglich zwei Gehälter für die Zeit bis zum Auslaufen seines Arbeitsvertrages.
AG Detmold am 06.12.2006, Az. 2 Ca 1081/06

Hallo LeoLo,

nicht unbedingt, das habe ich neulich erst bei einem Schülervertrag für Zeitungsausträger in meiner Nachbarschaft so gesehen: Überschrift „Aushilfsvertrag“, befristet auf 6 Wochen Dauer (Sommerferien), in den ersten beiden Wochen Probezeit mit fristloser ordentlicher Kündigungsmöglichkeit, danach mit 1 Woche Frist.

Oder wie man hier sagt: Et jitt nix wat et nit jitt…

Grüße
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

da muss ich aber nochmal nachhaken:

aber es muss eine
ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden, worin der
Aushilfscharakter des Arbeitsverhältnisses liegen soll.

Klassische Mindermeinung des ArbG Detmold, die h.M. vertritt das LAG Frankfurt

Zur Wirksamkeit eines Aushilfsvorbehalts ist im allgemeinen nicht erforderlich, daß die konkreten Umstände, die der Aushilfsbeschäftigung zugrunde liegen, im Arbeitsvertrag genannt werden; sie müssen nur tatsächlich vorhanden sein, und der Aushilfszweck muß durch die sog. Aushilfsklausel (Beschäftigung „zur vorübergehenden Aushilfe“) zum Ausdruck gebracht werden. Lediglich beim zweckbefristeten Aushilfsarbeitsverhältnis ist darüber hinaus Voraussetzung für die Kündigungserleichterung nach § 622 Abs. 4 BGB, daß die konkreten Umstände, die dem Aushilfszweck zugrunde liegen, zum Vertragsinhalt gemacht werden (ebenso: Dieterich, AR-Blattei, Aushilfsarbeitsverhältnis, I A III 1, 2; Walter, Arbeitsverhältnis zur Probe und zur Aushilfe, 3. Aufl., S. 73 f.).
Etwas anderes will ersichtlich auch Hillebrecht (in KR, 2. Aufl., § 620 BGB Rdn. 37, § 622 BGB Rdn. 167 ff.) nicht sagen. Er wendet sich nur gegen die Auffassung Neumanns (in Staudinger/Nipperdey, BGB, 12. Aufl., § 622 Rdn. 28), die Einstellung zur vorübergehenden Aushilfe könne sich bereits aus den Umständen ergeben, und fordert einen deutlich erklärten Hinweis auf die bloß vorübergehende Beschäftigung im Arbeitsvertrag selbst: Ein innerer, nicht erklärter Vorbehalt des Arbeitgebers sei unerheblich und führe nicht zum Abschluß eines Aushilfsarbeitsvertrags (vgl. Hillebrecht, a.a.O., § 622 BGB Rdn. 168). Dem Erfordernis eines deutlichen Aushilfsvorbehalts durch den Arbeitgeber ist aber offensichtlich bereits dann genügt, wenn der Aushilfszweck lediglich abstrakt, durch die sog. Aushilfsklausel, im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt ist.

(LAG Frankfurt-Urteil vom 25.10.1988 - 7 Sa 953/88; rkr.)

Richtig ist aber, dass nicht nur die Aushilfenklausel vereinbart worden sein muss, sondern OBJEKTIV ein vorübergehender Personalbedarf vorliegen muss.

kann ein Ausfall von Stammkräften, ein zeitlich begrenzter
Arbeitsanfall oder der Einsatz für eine Saison sein. Der
Kläger sollte zunächst in Urlaubsvertretung als Aushilfsfahrer
eingesetzt werden und anschließend Ferntouren fahren. Da diese
Ferntouren bei der beklagten
Firma dauernd anfielen und anfallen, bestehe kein akuter
Aushilfsbedarf, so die Richter. Das Arbeitsverhältnis kann
daher nicht mit einer kürzeren Kündigungsfrist aufgelöst
werden. Der Kläger erhielt nachträglich zwei Gehälter für die
Zeit bis zum Auslaufen seines Arbeitsvertrages.

Hoffentlich arg verkürzt, denn so wäre es ebenfalls Mindermeinung. Dass der Kl. hier nach der Urlaubsvertretung auch Ferntouren gefahren hat, die dauernd anfallen, sagt nichts darüber, ob ein vorübergehender Bedarf besteht (das kann ja nicht nur eine Urlaubsvertretung sein, sondern auch ein vorübergehender Mehrbedarf, z.B. durch einen unverhofften Zusatzauftrag). Das kann man ja schon an § 14 Abs. 1 TzBfG ablesen.

Grüße
EK