Folgende Situation: Der AN arbeitet seit 2003 als Angestellte in einer grossen Firma.
Frage 1:
Wenn im Vertrag folgendes steht:
Wird das Anstellungsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
ist es noch aktuell, dass der AN eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende anhalten muss? (Kann man wirklich zum 15. kündigen?!)
Frage 2:
Der AN hat jedes Jahr Anspruch auf 28 bezahlten Urlaubstage. Wenn er
jetzt im Mai kündigen würde und die Firma Ende Juni verlassen kann, hätte er Anspruch auf 14 Urlaubstage, da er bis jetzt kein Urlaub in 2010 genommen hat.
Darf der AN drauf bestehen, die 14 Tag im Juni als Urlaub zu nehmen, d.h. er würde nur 1 Woche im Juni arbeiten? Oder darf der AG drauf bestehen, dass die Urlaubstage „ausbezahlt“ werden?
Darf der AN drauf bestehen, die 14 Tag im Juni als Urlaub zu
nehmen, d.h. er würde nur 1 Woche im Juni arbeiten? Oder darf
der AG drauf bestehen, dass die Urlaubstage „ausbezahlt“
werden?
Da gilt das gleiche wie bei anderer Urlaubsgewährung auch:
‚‚Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.‘‘. http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html
Der AG kann also nicht aus Lust und Laune den Urlaubswunsch des AN in der Zeit einfach so ablehnen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Wenn beim AN im Vetrag steht, dass er seine Urlaubstage 2 Monate im Voraus genehmigen lassen muss, kann er die Urlaubstage im Juni nicht rechtzeitig beantragen - es wäre jetzt schon zu spät. Aber vielleicht wird der AG es für vernünftig halten, diese Urlaubstage zu genehmigen.