Hallo
Angenommen, man wird zum 31.01.XXXX gekündigt, dies wäre noch im Probezeit-Zeitraum geschehen, wo eine Kündigungsfrist von 1 Woche lt. Arbeitsvertrag gilt.
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Kann es dann sein, dass im Tätigkeitsnachweis steht: „XX war von… bis 31.01.XXXX beschäftigt.“? Ich hätte angenommen, dass hier auch noch die Kf angerechnet werden muss… siehe auch 2.Frage
-
Bis wann hat der Arbeitgeber Lohn fortzuzahlen respektive der Arbeitnehmer seinen Dienst weiter zu vollziehen?
Danke
Rückfrage
Erfolgte die Kündigung am oder zum 31.01.?
Ulf
Angenommen, man wird zum 31.01.XXXX gekündigt, dies wäre noch
im Probezeit-Zeitraum geschehen, wo eine Kündigungsfrist von 1
Woche lt. Arbeitsvertrag gilt.
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Kann es dann sein, dass im Tätigkeitsnachweis steht: „XX
war von… bis 31.01.XXXX beschäftigt.“? Ich hätte angenommen,
dass hier auch noch die Kf angerechnet werden muss… siehe
auch 2.Frage
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Bis wann hat der Arbeitgeber Lohn fortzuzahlen respektive
der Arbeitnehmer seinen Dienst weiter zu vollziehen?
Danke
Hallo
Sowohl als auch. Der Arbeitnehmer erhielt das Schreiben am 31.01. (es wurde beim Vermieter wohl am 30.1. in den Briefkasten geworfen) und darin entahlten sei der Text, dass die Kündigung zum 31.01. erfolgt. Das ist unzulässig, oder?
Diese Kündigungsfrist kann doch nicht verstreichen, ohne, dass der AN davon Kenntnis hat???
Danke!
Sowohl als auch. Der Arbeitnehmer erhielt das Schreiben am
31.01. (es wurde beim Vermieter wohl am 30.1. in den
Briefkasten geworfen) und darin entahlten sei der Text, dass
die Kündigung zum 31.01. erfolgt. Das ist unzulässig, oder?
Diese Kündigungsfrist kann doch nicht verstreichen, ohne, dass
der AN davon Kenntnis hat???
Ich wollte schon fast die Frage stellen, wem die Kündigung zugestellt wurde (Vermieter oder Arbeitnehmer-Adresse aus Vertrag).
Wahrscheinlich ist die fiktive Person derzeit mit der Kündigung etwas überfordert. Ich empfehle daher ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt, der etwas Klarheit in die Angelegenheit bringen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf
Nun, es ist hier eben so, dass Vermieter und Mieter dieselbe Adresse haben, da der Mieter eine Einliegerwohnung hat und der AG vll. zu dämlich war, im Dunkeln den Weg zum richtigen Briefkasten zu finden.
Ist ein solches Beratungsgespräch beim Anwalt kostenlos?
Mich interessiert lediglich, ob eine am 31.1. erhaltene Kündigung mit den enthaltenen Worten „…kündige Ihnen zum 31.1.“ zulässig ist. Weil nicht ersichtlich ist, ob die Kf nun einfach weggelassen wurde.
Watt issen da passiert?
Hi!
AAALSO:
Die Kündigungsfrist beginnt mit der nachweislichen Zustellung der schriftlichen Kündigung.
Wenn es keinen greifenden Tarifvertrag gibt, der etwas anderes regelt, gilt keine KüFri von einer Woche! Zwei Wochen sind da das Maß der Dinge!
Ergo ist die Kündigung (wenn da wirklich keine Ausweichklausel wie „ersatzweise zum nächstmöglichen Termin“ drinsteht) eher gegenstandslos - vorausgesetzt, man klagt!
Ob Dir es das wert ist, musst Du selbst eintscheiden!
Ein Erstberatungsgespräch beim Anwalt darf nicht mehr kosten als 180,- €…
LG
Guido
Hallo Guido
Wenn es keinen greifenden Tarifvertrag gibt, der etwas anderes
regelt, gilt keine KüFri von einer Woche! Zwei Wochen sind da
das Maß der Dinge!
Ergo ist die Kündigung (wenn da wirklich keine Ausweichklausel
wie „ersatzweise zum nächstmöglichen Termin“ drinsteht) eher
gegenstandslos - vorausgesetzt, man klagt!
Um Himmels Willen, Guido, Nein! Die Kü ist doch nicht „gegenstandslos“?!?! Sie wird lediglich auf den nächstzulässigen Termin ungedeutet und bleibt wirksam. Dazu muß man erst noch nicht einmal klagen, sondern die Arbeitskraft über den angeblichen Endtermin hinaus weiter anbieten.
Gruß,
LeoLo
Hast natürlich recht!
Hi LeoLo!
Vielleicht sollte ich manchmal erst mein Hirn einschalten!
LG
Guido