Kündigungsfrist und Ausbildungszeit

Hallo,

habe folgendes Problem:

Ich möchte meinen Arbeitsvertrag ordentlich kündigen, weiß aber nicht genau welche Frist ich einhalten muss.

2002-2005 Ausbildung im Betrieb
2005-2014 Arbeitsvertrag im Betrieb

Wir sind damals gegen Ende der Ausbildung gekündigt worden und dann direkt Übergangslos in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit neuer Probezeit von 6 Monaten eingestellt worden.

Bin ich nun 9 Jahre oder 12 Jahre beschäftigt. Es ist für mich nicht ersichtlich, ob ein Ausbildungsverhältnis zum Beschäftigungsverhältnis gezählt wird. Da ich zeitlich dadurch gebundener wäre als mir lieb ist wäre ich über eine zeitnahe Antwort sehr dankbar.

Liebe Grüße

Stefan

Egal wie lange du in dem Betrieb gearbeitet hast, du kannst zum Ende des nächsten Monats kündigen oder wenn es schnell gehen soll, mit deinem Chef reden und einen Aufhebungsvertrag aushandeln!

Schon wieder ein neuer Pseudo-Experte ???

Egal wie lange du in dem Betrieb gearbeitet hast, du kannst
zum Ende des nächsten Monats kündigen

Das ist absoluter und in diesem Fall gefährlicher Unsinn.
Ich empfehle zB mal die Lektüre des § 622 Abs. 2 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Kopfschüttelnd

1 Like

Tatsächlich zählt die Ausbildungzeit nicht zu der Beschäftigungszeit des aktuellen Arbeitsvertrages.

Die spielt aber bei arbeit nehmer seitiger Kündigung auch keine Rolle; nur für den AG ändern sich die KüFristen entsprechend der Länge des Arbeitsverhältnisses.

Sofern dem arbeits- oder tarifvertraglich keine anderen Bestimmungen entgegenstehen, kannst du nach § 622 Abs. 1 BGB „mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats“ kündigen oder vorfrisitig um einen Aufhebungsvertrag bitten.

G imager

Egal wie lange du in dem Betrieb gearbeitet hast, du kannst
zum Ende des nächsten Monats kündigen

Das ist absoluter und in diesem Fall gefährlicher Unsinn.
Ich empfehle zB mal die Lektüre des § 622 Abs. 2 BGB:

Und? Inwiefern hat die in Abs. 2 bestimmte „Kündigung durch den Arbeit geber“ (!) etwas mit der Fallschilderung zu tun?

Vilemehr darf die Fragestellerin gem. § 622 Abs. 1 frühstmöglich „zum Ende des nächsten Monats“ (31.05.) kündigen, sofern diese Kündigung dem AG fristgerecht zuginge und weder ihr Arbeits- noch hier anwendbarer Tarifvertrag andere Fristen bestimmen :smile:

G imager761

Egal wie lange du in dem Betrieb gearbeitet hast, du kannst
zum Ende des nächsten Monats kündigen

Das ist absoluter und in diesem Fall gefährlicher Unsinn.
Ich empfehle zB mal die Lektüre des § 622 Abs. 2 BGB:

Und? Inwiefern hat die in Abs. 2 bestimmte „Kündigung durch
den Arbeit geber“ (!) etwas mit der Fallschilderung zu tun?

Die Frage ist berechtigt, da es sich um einen Schreibfehler von mir handelt. Gemeint war Abs. 6

Vilemehr darf die Fragestellerin gem. § 622 Abs. 1
frühstmöglich „zum Ende des nächsten Monats“ (31.05.)
kündigen, sofern diese Kündigung dem AG fristgerecht zuginge
und weder ihr Arbeits- noch hier anwendbarer Tarifvertrag
andere Fristen bestimmen :smile:

Das ist natürlich richtig. Aber genau diese rechtswirksame Verlängerungsmöglichkeit für die Kündigungsfrist bei AN-Kündigung hatte der Vorposter mit seiner pauschalen Antwort unberücksichtigt gelassen.

G imager761

&Tschüß
Wolfgang