Mieter A hat die Wohnung fristgerecht gekündigt, aber zeitlich ist eine „korrekte“ Wohnungsabnahme vor Ablauf der Kündigungsfrist wahrscheinlich nicht mehr möglich.
Muss auch noch nach dem Ende der Frist Miete gezahlt werden, falls die Wohnungsübergabe noch nicht erfolgt ist?
Und wie sieht eine „korrekte“ Wohnungsübergabe aus?
Vielen Dank schon einmal im Voraus!
Hallo, sollte am letzten Tag der Kündigungsfrist eine Übergabe nicht möglich sein, verlängert sich das Mietverhältnis. Hierzu rate ich dringend ein Gespräch mit dem Vermieter zu suchen ( hinsichtlich einer möglich zu erwartenden Mietforderung )
Eine korrekte Wohnungsübergabe zeichnet sich wie folgt aus:
- Erstellung eines Rücknahmeprotokolls ( in dem werden alle Mängel festgehalten )
- Auflistung aller zurückgegebenen Schlüssel
- Ablesen der Heizung
- Ablesen der Strom- und Wasserzähler ( Ab- bzw. Ummeldung erfolgt in der Regel über den Mieter )
- Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch beide Vertragspartner ( Vorsicht wenn der Mieter mit einem/einigen Punkten nicht einverstanden ist )
Sollte sich der Mieter nicht ganz im Klaren sein, empfliehlt es sich, Fotos zumachen bzw. einen unabhängigen Zeugen zur Übergabe mitzunehmen.
Hoffe, ich habe geholfen. Viele Grüße, zipzap
Ist es dann nicht rechtswidrig, wenn der Vermieter absichtlich versucht die Wohnungsübergabe hinauszuzögern?
Mieter A hat die Wohnung fristgerecht gekündigt, aber zeitlich
ist eine „korrekte“ Wohnungsabnahme vor Ablauf der
Kündigungsfrist wahrscheinlich nicht mehr möglich.
Da kommt es darauf an, wie dies zu Stande kam. Siehe Link.
Muss auch noch nach dem Ende der Frist Miete gezahlt werden,
falls die Wohnungsübergabe noch nicht erfolgt ist?
Dann gerät er in Annameverzug, sofern er diesen selbst verschuldet hat:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beendi…
Nimmt der Vermieter den angebotenen Termin nicht war - und bittet auch nicht um einen Ausweichtermin, oder lehnt der Vermieter das Angebot zur Rückgabe unberechtigt ab, gerät er selbst in „Annahmeverzug“. Die Rechtsfolge für den Vermieter ist die, dass er die Entschädigung (weitere Mietzahlung bis zur Übergabe) nach § 546 a BGB solange nicht verlangen kann, wie er in Annahmeverzug ist (also die Rücknahme unberechtigt verweigert!).
Wenn man den Artikel aufmerksam durchliest, dürften die Chancen gut stehen, dass man nichts falsch macht.
ms
Nein, ist es nicht da Rechtswidrigkeit Voraussetzung für Schadensersatzansprüche ist. Einen Schaden hast du durch die Verzögerung nicht, höchstens der Vermieter.
So, die Wohnungsübergabe wurde nun für den 31.07. vereinbart, wobei ja noch ein Monat Kündigungsfrist aussteht.
Muss dann für den August noch Miete gezahlt werden oder entfällt der Anspruch mit Schlüsselabgabe?
So, die Wohnungsübergabe wurde nun für den 31.07. vereinbart,
wobei ja noch ein Monat Kündigungsfrist aussteht.
das hättest du auch gleich sagen können. Eingangs klang es eher so, dass sich die Übergabe über das Ende des Mietverhältnises hinauszieht.
Muss dann für den August noch Miete gezahlt werden oder
entfällt der Anspruch mit Schlüsselabgabe?
Der Beitrag des Links wurde offensichtlich nicht gelesen!
Dort steht nämlich:
Durch die Annahme der Wohnungsschlüssel und der Rücknahme der Wohnung verliert der Eigentümer/Vermieter prinzipiell keine (er kann nur seinen Mietausfall nicht mehr auf § 546 a BGB gestützt geltend machen) gegenüber dem Mieter bestehenden Ansprüche! Der Mieter bleibt auch nach der Rückgabe verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen im vollem Umfang zu erfüllen. Er hat nur eine seiner Pflichten - nämlich die Rückgabepflicht - erfüllt.
ms
Tut mir leid, als ich meine Frage zum ersten Mal stellte, dachte ich auch, es würde sich länger hinauszögern.
Das war eben die neueste Entwicklung.
Aber danke für die Info.
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