Kündigungsfrist Untermietvertrag in einer WG

Hallo zusammen,

folgende Situation: In einer 2er WG, lebt der Hauptmieter und ein Untermieter vom Hauptmieter. Das Untermietverhältnis läuft auf eine unbefristete Zeit. Der Hauptmieter möchte nach §573a Abs. 2 Nr. 2 BGB ordentlich kündigen, weil er mit seiner Freundin zusammenziehen möchte und dafür die vom Untermieter genutzte Fläche benötigt. Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn folgendes im Untermietervertrag festgehalten wurde?

§ 6. Kündigung

  1. Der Untermieter kann diesen vertrag bis spätestens zum 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats schriftlich kündigen?
  2. Das Recht des Hauptmieters zur Kündigung richtet sich nach §573a Abs. 2 BGB.

Bedeutet dies, dass der Untermieter bis zum Ende des Monats ausziehen muss? Oder ist diese Erweiterung im Untermietvertrag unwirksam (dann würde die gesetzliche Kündigungsfrist greifen)? Falls nicht, kann man die Wohnzeit aufgrund der schlechten Wohnangebote ggf. verlängern? Der genutzte Wohnraum des Untermieters wurde auch vom Untermieter mit Einrichtungsgegenständen eingerichtet.

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Rafael

Hallo,
die Vereinbarung im Mietvertrag ist eindeutig. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Vermieter.

Gruß
Udo

Ich fang von hinten an, mach das *grins* auch am liebsten. Mein Gefühl sagt mir hier dem Untermieter zu antworten; deshalb mein ungefragter Tipp: Nach Auszug öfter mal bei der vorherigen Wohnung vorbei schauen. Stimmt der Kündigungsgrund nicht, steht gekündigten Mietern (für sämtliche Kosten des umzuges) Entschädigung zu!
„Schlechtes Wohnangebot“ ist eine subjektive Feststellung die 2012 in Deutschland Widerspruch provoziert. Alleinstehende Frau mit Scharr Kleinkinder und staatlicher Stütze hat da eher Chance einsichtige Richter zu finden.
Bei Kündigung gemäß § 573d BGB, handelt es sich um die so genannte außerordentliche befristete Kündigung. Wird ein Mietverhältnis fristlos oder nach der kurzen Mindestfrist von 3 Monaten gemäß § 573d BGB beendet, spricht man von einer außerordentlichen unbefristeten Kündigung. Der Gesetzgeber erachtet Wohnraum als besonders schutzwürdig und stellt daher an die Beendigung von Mietverhältnissen über Wohnraum sowohl formell als auch materiell besondere Anforderungen.

Sonnige 22°C Sonntagsgrüße aus Bernburg

Entschuldige bitte, aber ich bin Laie dieser Formulierungssprache. :smile:

Bedeutet dies, dass der Untermieter bis zum Monatsende oder erst in drei Monaten ausziehen muss? Was ist in diesem Fall also die gesetzliche Kündigungsfrist?

Wichtig ist vielleicht noch, dass der Hauptmieter dem Untervermieter ein unmöbliertes Zimmer überlassen hat. Ein Auszug ist also mit Aufwand verbunden.

Der Untermieter muss erst in 3 Monaten ausziehen.
Wohnt der Untermieter jedoch länger als 5 Jahre in der Wohnung, so sind es sogar 6 Monate und wenn es mehr als 8 Jahre sind, sogar 9 Monate.

Gruß
Udo