Kündigungsfrist Untermietvertrag

Hallo, ich habe eine Frage zum Mietrecht bezüglich einer WG…

Bei einem normalen Mietvertrag beträgt die Kündigungsfrist ja drei Monate, wenn mich nichts täuscht.

Nun ist meine Frage: Wie sieht es diesbezüglich bei einer WG in einem von vornherein befristeten Untermietvertrag aus?

Also beispielsweise: WG-Untermietvertrag eines möblierten Zimmers sollte von mitte Juli bis mitte Oktober gehen, aber der Untermieter muss kurzfristig aus sagen wir mal beruflichen Gründen ausziehen bzw brauch die Wohnung nur bis ende August.

Kann der Untermieter nun einfach mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen oder bringt eine Kündigung nichts (wenn auch hier die Kündigungsfrist wie bei einer normalen Wohnung 3 Monate beträgt) da der Zeitraum ja ohnehin nur 3 Monate dauert?

Wir gehen in diesem Fall mal davon aus, das im Untermietvertrag keine Kündigungsfrist oder so etwas genannt wurde.

Über eine zeitnahe Antwort freue ich mich sehr.

Hallo!
Wenn es um möblierte Untervermietung innerhalb der Wohnung des Vermieters geht, beträgt die Kündigungsfrist vierzehn Tage zum Monatsende.

Hallo, gilt das auch für mich als UnterMIETER oder jetzt nur für den UnterVERMIETER?
Bzw. haben sie da irgendwie eine Quelle oder Paragraphen? Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Hallo!
Aber immer doch!
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
also präzise: die Kündigung muß spätestens am 15. zum Ende des Monat erfolgen.
(Absatz 3)
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
Gilt für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Voraussetzung: Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (also das klassische möblierte Zimmer)

Okay super:
Letzte Frage dazu:

Also in diesem Fall heißt dein letzter Absatz: UnterMIETER der aus dem WG-Zimmer raus will, kann aus diesem Raus und zum 15. für Ende des Monats kündigen, wobei es sich um DAS ,möblierte WG-Zimmer des UnterVERMIETERs selbst handelt, der wiederum das Zimmer bei seinem ganz normalen Vermieter angemietet hat (wobei das ja für den Fall egal sein dürfte) und danach wieder in das Zimmer einziehen wird?? Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort!

Ob es sich um Eigentümer und Mieter oder Mieter und Untermieter handelt ist völlig egal, die Fristen sind gleich. Nur daran denken daß die Kündigung von Wohnraum schriftlich erfolgen muß!

WG-Untermietvertrag eines möblierten
Zimmers sollte von mitte Juli bis mitte Oktober gehen, aber
der Untermieter muss kurzfristig aus sagen wir mal beruflichen
Gründen ausziehen bzw brauch die Wohnung nur bis ende August.

Bei einem hier anzunehmendem qaulifizierten Zeitmietvertrag kann der U-Mieter aus jedem bleibigen Grund ausziehen wann er möchte, schuldet aber vereinbarte Miete bis zur Beendigung des MV durch Ablauf des 15.10.

Kann der Untermieter nun einfach mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat kündigen oder bringt eine Kündigung nichts (wenn
auch hier die Kündigungsfrist wie bei einer normalen Wohnung 3
Monate beträgt) da der Zeitraum ja ohnehin nur 3 Monate
dauert?

Bei einem Untermietvertrg könnte er mit 14 Tagen Frist zum Monatende kündigen, wenn das Zimmer vollmöbliertwäre und ein qaulifizierter Befristungsgrund n. § 575 Abs. 1 Nr. 1 ff. nicht gegeben wäre.

G imager

Also das Zimmer ist vollmöbliert aber da ein konkreter befristeter Zeitpunkt der Mietdauer/des Auszuges vereinbart wurde, kann in dem Fall das Untermietverhältnis nicht vorzeitig beendet werden mit dieser Frist bis zum 15. des Monats kündigen usw. also das man nur bis ende August in dem Fall die Miete zahlt?

Aber da der Untermietvertrag im Vorraus befristet war, heißt doch das in dem Fall der Untermietvertrag doch nicht vorzeitig also bis zum 15. (wie oben beschrieben halt) gekündigt werden kann, also das man hier nur bis ende August Miete zahlem müsste? Siehe hier: http://www.mietrecht.org/untervermietung/kuendigung-…
http://www.mietrecht.org/untervermietung/untermietve… also hier steht es ja so quasi…was sagen sie???

Genau das ist zutreffend, sofern der Befristungsgrund i. S. d. § 575 BGB wirksam vereinbart wäre.

G imager