gesetzl. kündigungsfristen sind im §622 bgb geregelt, nachfolgend ein auszug:
§ 622 BGB Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen
(1)
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2)
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats;
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats;
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats;
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats;
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
gibt es tarifliche regelungen, können die dagegen stehen (also z.b. längere kü-fristen).
trifft keine der in abs.2 genannten erweiterten fristen zu, so gelte:
wer am 4. nov. kündigen würde, könnte dies frühestens zum 15. dez. tun. spätere zeitpunkte wären möglich (also z.b. auch am 4.11. zum 31.12. kündigen).
für die berechnung des urlaubs ist nicht maßgeblich, wann gekündigt wird, sondern zu wann (austrittsdatum) gekündigt wird.