Kündigungsfrist verkürzen

Liebe/-r Experte/-in,

laut Mietrecht gibt es (soweit ich weiß) die Möglichkeit die Kündigungsfrist für eine Wohnung zu verkürzen, wenn es schützenswerte Gründe dafür gibt. Zum Beispiel eine Heirat oder Familienzuwachs in Form eines Kindes.

Gilt diese Möglichkeit auch wenn man bereits zusammen in dem entsprechenden Wohnraum gelebt hat und dann geheiratet hat?

In meinem speziellen Fall lebe ich seit 1,5 Jahren mit meiner jetzigen Frau auf 35m². Nun haben wir endlich eine größere Wohnung gefunden die wir ab Dezember beziehen müssen. Unsere Kündigungsfrist ist jedoch erst Ende Januar abgelaufen. Eine Mietzahlung für beide Wohnungen über 2 Monate ist finanziell nicht machbar. Einen Nachmieter aufzutreiben ist zwar von der Vermietungsgesellschaft gewünscht aber ausdrücklich nur über einen speziellen Makler gewünscht der meiner Erfahrung nach Monate braucht um auch nur einen Interessenten zu bekommen.

Gibt es hier keine Möglichkeit früher aus der Wohnung zu kommen?

Vielen Dank im Voraus.

MfG

Hallo Herr Silentus-diese Weisheit, welche im Mietrecht sagt, dass es eine Verkürzung der Kündigungszeit aus Ihren benannten Gründen, bzw.überhaupt gibt, das hätte ich gern gewußt, wo Sie diese her haben. Seit 30 Jahren bin ich durchgängig auf diesem Gebiet tätig, eine derartige Variante habe ich sebst als Geschäfts-Vertreter vor Gericht noch nicht gehört/erlebt.
Also, Sie können diese Kündigungszeit NUR auf Kulanzbasis
mit dem Vermieter kürzen, bzw. ihn bitten, die letzte Monatsmiete mit einer ggf.gezahlten Kaution zu verrechnen. Einverstanden „MUSS“ er jedoch damit auch nicht sein.
Bitte sehen Sie konkret im Mietrecht (Internet) nach, dort sehen Sie, dass selbst z.B. bei Tod der Eltern mit einer verbundenen Wohnungsberäumung, eine Kündigungszeit von 3Monaten besteht-und das wäre ganz gewiß ein schwerwiegender Grund, die Kündigungsfrist zu verkürzen-aber …
Tut mir leid, aber hier haben Sie keine rechtl.Grundlagen für Ihren Wunsch.

MfG

Waldi64

Es ist ein Märchen, daß man die Kündigungsfrist so verkürzen kann.

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
hausblick

Hallo Silentius,
mir selbst ist in meinem Beruf in einer Wohnungsverwaltung von einem derartigen Sonder-kündigungsrecht nichts bekannt geworden. Solche Fälle gibt es in der Regel ausschließlich im Gewerbemietrecht. Aber dieses Recht kann in der Mietrechtreform jedoch weggefallen sein.
Ich würde Dir empfehlen, mit Deiner Ehefrau bei dem Vermieter vorzusprechen, am besten im Beisein des Babys und ihm die unhaltbaren Wohnverhältnisse schildern und darlegen, dass diese Situation sowohl für ihn als Vermieter als auch für die junge Familie mit dem Baby ein unhaltbarer Zustand darstellt. Bei dieser Begegnung mi dem Vermieter sollte mit ihm die besonderen Zu- und Umstände, auf einer Wohnfläche von 35 m² für 3 Personen zu gering und nicht haltbar sei. Stelle ihm die Frage, ob er unter diesen Umständen nicht bereit wäre das Mietverhältnis im Interesse der Vertragsparteien durch eine Mietaufhebungsvereinbarung aufzulösen. Einen anderen weg kann ich Dir und Deiner Frau nicht Empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Ihre Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und kann nicht verkürzt werden, außer, Sie einigen sich mit Ihrem Vermieter darüber!

Hallo,

von einem derartigen Sonderkündigungsrecht ist mir nichts bekannt. Vor allem in Ihrem Fall erschließt sich mir nicht, warum es Ihnen aufgrund der Heirat nicht mehr zumutbar sein sollte, in der Wohnung zu wohnen, in der sie vor der Hochzeit auch gewohnt haben.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo silentus,

die Antwort von Willi Lautenschläger kann ich nur unterstützen. Gehen Sie so vor, wie er vorschlägt.

MfG, walser

Hallo verehrter User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO

„schützenswerte Gründe“ ist mir ein neuer Begriff - mir sind hier keine bekannt, die eine ordentliche & fristgerechte Kündigung verkürzen könnten - eine Hochzeit möchte ich hier als Grund ausschließen.
Sie haben jedoch - je nach MV Auslegung - durchaus die Möglichkeit potentielle Nachmieter dem Eigentümer / einem Bevollmächtigten nennen zu können. Hier wirds aber bissel komplizierter, da es auf MV Details ankommen kann.

Schade, dass die Frage nicht gestellt worden ist BEVOR sie den neuen MV unterschrieben haben…
Viel Glück & sollten Sie trotzdem „schützenswerte Gründe“ finden bzw. andere „Experten“ meine Wissenslücke füllen können: nur her damit!