Kündigungsfrist verkürzt

Hallo,

Angenommen ein Mieter bat im Mai 2011 einen Vermieter, die zum 30.06.11 gekündigte Wohnung weiter beziehen zu können und 4 bis 6 Wochen vor Auszug die Wohnung kündigen.

Hintergrund ist der, dass der Mieter bis dahin keine neue Wohnung gefunden hat.

Im März 2012 kündigt der Mieter die Wohnung erneut schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen, so wie es damals besprochen war.

Der Vermieter verweist auf das Gesetz, dass nachdem der Mieter nach der Absprache in 2011 länger als drei Monate wohnen blieb, dass es wieder ein normales/ordentliches Mietverhältnis geworden ist und drei Monate Kündigungdfrist gelten.

Gibt es so ein Gesetz bzw, hat der Vermieter Recht?

Vielen Dank und liebe Grüße

Hallo !

meines Erachtens kann beides gelten.

Wenn man nach erster Kündigung einfach nicht auszieht,dann ist die Kündigung auch hinfällig. Man muss neu kündigen,mit 3 Monaten Frist.

Aber man hat ja angeblich etwas mit dem Vermieter abgesprochen,das gilt. Abgesprochen war eine Verlängerung der Mietdauer und dann eine kurze Frist zum Auszug von 4-6 Wochen.
Das wäre eine frei Absprache,die gilt.

Nur muss man das auch belegen können,es hört sich an wie mündlich besprochen.
Nun hat man dort noch recht lange gewohnt. Aber das bricht m.E. nach nicht die mündliche Vereinbarung der Kurzfrist.

MfG
duck313

Genau, danke, das ist auch meine einschaetzung. Die mündliche Absprache wurde von beiden Mietern und dem vermieter der Wohnung getroffen.

Danke für die Antwort.

Liebe gruesse

In vielen Mietverträgen gibt es eine Festlegung auf die Schriftform bei Änderungen des Vertragsinhaltes. Man sollte dahingehend den fiktiven Mietvertrag mal genau durchlesen (lassen)

vnA