Hallo,
ein arbeitnehmer hat einen schriftlichen arbeitsvertrag mit einer zeitarbeitsfirma abgeschlossen, 35 std. wöchentlich. unbefristet, 6 monate probezeit. kündigungsfristen werden nicht erwähnt, sondern auf manteltarifvertrag verwiesen.
der an die firma ausgeliehene mitarbeiter wird dort nicht mehr benötigt und erfährt dies nach 17.00h. am folgetag um 8.30 h wird er von seiner zeitarbeitsfirma angerufen und man teilt mit, dass nun fristgerecht gekündigt werden müsse.
2 stunden später erhält die person bereits per post das kündigungsschreiben, welches am vortag bereits geschrieben wurde und dort auf das „heutige telefonat“ bezug genommen wird, was aber an diesem tag nicht stattfand sondern erst am folgetrag.
gekündigt wird zum 2.4.; also gerade 2 arbeitstagstage.
im „manteltarifvertrag“ ist eine kündigungsfrist von 2 werktagen vereinbart, dem steht aber § 622 bgb gegenüber.
könnte nun in einem solchen fall die kü-frist von 2 werktagen gelten und gäbe es hier seitens des arbeitgebers/zeitarbeitsfirma nicht eine verpflichtung, entsprechende kü-fristen „auszuhändigen“ oder genügt dies durch den „hinweis im kleingedruckten“ ?
der jetzt telefonisch gekündigte mitarbeiter erhält das bereits erwähnte kündigungsschreiben am freitag und geht dann auch damit direkt zum arbeitsamt/arge, da ja gesetzlich verpflichtet ist, sich sofort arbeitslos zu melden, zumal nach der schriftlichen kündigung dies angeblich bereits ein tag vorher bekannt gewesen sein soll. der arbeitseinsatzort wird nur durch öffentlichen nahverkehr erreicht, 1 stunde fahrtweg, meldung beim arge erst um 12.07 erledigt, arbeitsaufnahme erfolgt nicht mehr.
hätte die zeitarbeitsfirma hier einen "maßregelungsgrund?
nun laßt mich mal bei euren gedanken teilhaben,
danke,
peter
gekündigt wird zum 2.4.; also gerade 2 arbeitstagstage.
im „manteltarifvertrag“ ist eine kündigungsfrist von 2
werktagen vereinbart,
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage. Wenn die Kündigung am Freitag zuging wäre das heute und Montag und würde m.E. stimmen.
dem steht aber § 622 bgb gegenüber.
und den sollte man sich komplett durchlesen.
Zitat: „(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.“
könnte nun in einem solchen fall die kü-frist von 2 werktagen
gelten und gäbe es hier seitens des
arbeitgebers/zeitarbeitsfirma nicht eine verpflichtung,
entsprechende kü-fristen „auszuhändigen“ oder genügt dies
durch den „hinweis im kleingedruckten“ ?
Es genügt der Verweis im Arbeitsvertrag, dass ein Tarifvertrag gilt.
meldung beim arge erst um 12.07 erledigt, arbeitsaufnahme
erfolgt nicht mehr.
Wann wäre denn dann ca. die Arbeitsaufnahme möglich gewesen? Und bis wann wäre der Einsatz an dem Tag gegangen?
hätte die zeitarbeitsfirma hier einen "maßregelungsgrund?
Kommt drauf an. (u.a. auf die Beantwortung der beiden Fragen vorher)
Hallo,
die Kündigung von 2 Werktagen ist in Ordnung, da bei die Tarifverträge der Zeitarbeit verschiedene Fristen innerhalb der Probezeit zu lassen.
Wenn der Arbeitnehmer um 17.00 Uhr erfahren hat, daß er nicht mehr beim Entleiher benötigt wird, ist davon auszugehen, daß der Verleiher (Zeitarbeitsfirma) dies evt. schon mittags wußte (der Entleiher muß den Verleiher nämlich auch informieren. Somit ist nachvollziehbar, warum die Kündigung noch an diesem Tag in die Post ging.
Das am Freitag nicht mehr gearbeitet wurde, kann nicht bemängelt werden (wo hätte der AN auch arbeiten sollen, war ja freigemeldet); das Zeitarbeitsunternehmen könnte höchstens bemängeln, daß der Arbeitnehmer nicht noch am gleichen Tag angefragt hat, ob es für den Folgetag einen neuen Einsatz gibt.
Schöne Grüße
Tawin
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
der jetzt telefonisch gekündigte mitarbeiter …
geht dann … direkt zum arbeitsamt/arge, da ja gesetzlich
verpflichtet ist, sich sofort arbeitslos zu melden,
…
hätte die Zeitarbeitsfirma hier einen "Maßregelungsgrund?
Die ZAF könnte theoretisch darüber nachdenken, den Lohn für diesen Tag einfach zu verweigern, denn eine gesetzliche „noch-am-gleichen-Tag-zur-Arge-Meldepflicht“ gibt es nicht. Die Meldung hätte auch später erfolgen können, ohne daß Kürzungen zu befürchten gewesen wären. Sicherlich wird es aber davon auch abhängen, ob der AN vorher die Zustimmung des AG zur Meldung beim AA eingeholt hat.