Kündigungsfrist von Altmietverträgen durch Mieter

Hilfe oder Rat notwendig, da widersprüchliche Aussagen zur aktuellen Kündigungsfrist im Internet gefunden wurden.

Folgend der aktuelle Fall (Mietvertag über Wohnraum):

Ein Mietvertrag wurde im Juli 2001 geschlossen. Folgende Vereinbarung wurde getroffen:

  1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2001.
  2. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 24 Monaten geschlossen und läuft bis zum 31.07.2003.
    Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, falls er nicht gekündigt wird.
  3. Für besondere Zeitmietverhältnisse nach §564c, Abs. 2 BGB gilt eine gesonderte Vereinbarung.
  4. Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.

Hat diese Vereinbarung zur Folge dass die Wohnung erst zum 31.07.2013 gekündigt werden kann, oder gilt die aktuelle Kündigungsfrist von drei Monaten?

Hallo !

Wie kommst Du auf 10 Jahre und auf 2013 ?

Der Mietvertrag ist kein Zeitmietvertrag,sondern ein ganz normaler mit einer Mindestmietdauer von 24 Monaten,der sich automatisch immer um 12 Monate verlängert wenn nicht gekündigt wird.

Der kann immer mit 3 Monaten gekündigt werden,also immer drei Monate vor Ende der neuen Verlängerung um 1 Jahr.

Ein Zeitmietvertrag nach dem alten § 564 ist von vorneherein nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen und endet dann OHNE Kündigung.
Man muss ausziehen,es sei denn man teilt dem Vermieter in der genannten Frist das Fortsetzungsverlangen mit,man möchte das Mietverhältnis fortsetzen.

Das ist doch hier nicht der Fall. Dieser Vertrag endet nicht von alleine.

MfG
duck313