Kündigungsfrist wie lange ist sie nun genau?

Hallo, also AN hat 2004 in der Firma begonnen, also wären es dieses Jahr 5 1/2 Jahre, wenn der AN kündigt. Nun gibt es aber in dem Gesetz diesen
Satz, dass dies alles aber erst mit Vollendigung des 25. Lebensjahres gilt.
Das heißt also, es besteht nur einen Monat Kündigungsfrist, da der AN zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erst 22 war (jetzt 27).
Ist das Richtig???

Viele Grüße danana82

Hallo

Wenn der AN kündigen will, beibt es ungeachtet der Betriebszugehörigkeit bei 4 Wochen zum 15. oder Monatsende, sofern nicht vertraglich (AV, TV) wirksam anders vereinbart.

Kündigt der AG ist die altersabhängige Verlängerung der Küfrist gem. § 622 BGB zu beachten, sofern einzelvertraglich nichts längeres oder tarifvertraglich etwas längeres oder kürzeres gilt.

Gruß,
LeoLo

Sorry LeoLo,

auch die Altersgrenze nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wird absolut kritisch im Licht des AGG gesehen, vor allem in der Verbindung von §1 und § 3 Abs. 2 AGG.
Nach Meinung dieser (weit verbreiteten) Kritik sind diese Vorschriften als Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie weitaus stärker zu gewichten als die Vorschrift des § 2 Abs. 4 AGG, aus der einige Kommentatoren eine Fortgeltung der Altersgrenze für den Kündigungsschutz herauslesen wollen, da für die Fortgeltung der Altersgrenze kein rechtmäßiges Ziel erkennbar ist.
Die Lockerung des Kündigungsschutzes nur für bestimmte Altersgruppen ist aber kein rechtmäßiges Ziel, wie ja bereits 2005 durch den EuGH und 2006 durch das BAG anhand des seinerzeitigen § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG festgestellt wurde.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang

Sorry LeoLo,

Schon wieder :smile: Nochmal gewährt.

auch die Altersgrenze nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wird
absolut kritisch im Licht des AGG gesehen, vor allem in der
Verbindung von §1 und § 3 Abs. 2 AGG.

Das ist mir bekannt. Man geht aber eher davon aus, daß hier die Regelung im BGB Bestand haben wird.

Die Frage ist doch aber auch: wie wird ein Arbeitsgericht (insbesondere in den ersten beiden Instanzen) entscheiden? Und dort wird der BGB § 622 (2) letzter Satz sicherlich zur Zeit nicht zur Disposition stehen. Und ich denke, siehe oben, daß dem auch so bleiben wird.

http://blog.beck.de/2009/06/22/eugh-vorentscheidung-…

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

ich sehe in Deinem Link nichts, was m. E. deinen Optimismus stützen könnte, vor allem was die konkret anhängige deutsche Sache Kücükdeveci (C-555/07) angeht.
Dort hat ganz im Gegenteil der Generalanwalt in seinem Schlußantrag beantragt festzustellen, daß der § 622 Abs. 2 Satz 2 dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, da die Diskriminierung kein legitimes Ziel verfolgt (siehe u.a. Nr. 50, 53):
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=d…
(oberes AZ anklicken)
Angesichts des Problems der Unmöglichkeit der richtlinienkonformen Anwendung der Vorschrift beantragt der Generalanwalt die „Nichtanwendung“ und damit faktisch die ersatzlose Aufhebung.

&Tschüß
Wolfgang

Die Kündigungsfrist beträgt in dem Fall 4 Wochen zum Ende oder 15. eines Kalendermonats… §622 BGB Abs 2 = Fakt!

So lange Gerichte sich daran halten und auch verfahren, so lange gelten sie, auch wenn in der EU was anderes „empfohlen“ wird.
Ein Gesetz ist so lange gültig, so lange es nicht ungültig ist (Das mal Hinweis an die zwei Kampfhähne!, annderfalls müssten die Gerichte die Verfahren bis zu entgültigen Klärung aussetzen (was sie aber nicht tun)

Si tacuisses philosophus mansisses
Hallo

Die Kündigungsfrist beträgt in dem Fall 4 Wochen zum Ende oder
15. eines Kalendermonats… §622 BGB Abs 2 = Fakt!

Naja, das ist nun aber wirklich ungeachtet der Entscheidung über die Zulässigkeit der alterabhängigen Küfristenverlängerung Nonsens.

Falls Du auf die AN-Kündigung abzielst, ist der falsche Absatz genannt, zielst Du auf die AG-Kündigung wäre es den Angaben zufolge ein Monat zum Ende eines Kalendermonats.

Gruß,
LeoLo

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