Hallo,
erbitte Tipps und Hilfe für folgenden Fall.
Mieter mietet 2013 Wohnung mit folgendem Kündigungstext:
…Die Kündigung muß schriftlich bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Abaluf des übernächsten (!) Monats erfolgen…
Das würde bedeuten, Kündigungsfrist 2 Monate, oder?
Nun steht im Internet unter gesetzl. Kündigungsfrist u.a. folgendes: …
Bis zum 31.08.2001 galten die Fristen des § 565 BGB in der alten Fassung. Für Mietverhältnisse über Wohnraum sah Absatz 2 vor, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig war. Für alle ab dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietverträge gilt das neue Mietrecht. In § 573c BGB… Die Frist für den Mieter beträgt unabhängig vom zeitlichen Bestand des Mietverhältnisses drei Monate.
Was gilt nun?
Der geschlossene und bestehende Vertrag von 2013 mit zwei Monaten Kündigungsfrsit oder der gesetzliche mit 3 Monaten Frist. Zwei Monate wären in diesem Fall angenehmer…
MfG
Rene