Kündigungsfrist zum Jahresbeginn alle 12 Monate ?

Hallo liebe Mitglieder,

sind Verträge für einen Internetzugang zulässig, die nur zu Jahresbeginn gekündigt werden können, andernfalls erfolgt eine automatische Verlängerung um ein Jahr !?

Ist sowas überhaupt rechtl. möglich / erlaubt ?

Wie werden unvorhersehbare Umstände behandelt, i.e. Wohnungswechsel / Umzug ins Ausland etc. !?

Danke & Grüße !!!

Hallo

sind Verträge für einen Internetzugang zulässig, die nur zu
Jahresbeginn gekündigt werden können, andernfalls erfolgt eine
automatische Verlängerung um ein Jahr !?

Ja, sind sie, wenn in den AGB das so drin steht. Und jeder der einen Vertrag abschließt erkennt diese AGB an. Vorher!!!

Ist sowas überhaupt rechtl. möglich / erlaubt ?

Wenn ein Vertrag so abgeschlossen wurde, dann war es möglich.

Wenn ich eine Leistung anbiete, dann mach ich auch die Regeln. Solange diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Da wir Vertragsfreiheit haben, kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten jeder einen Vertrag so gestalten wie er es möchte.

Wie werden unvorhersehbare Umstände behandelt, i.e.
Wohnungswechsel / Umzug ins Ausland etc. !?

Wohl so, wie es in den AGB geschrieben steht.

Danke & Grüße !!!

Bitte gerne
Rumburak

sind Verträge für einen Internetzugang zulässig, die nur zu
Jahresbeginn gekündigt werden können, andernfalls erfolgt eine
automatische Verlängerung um ein Jahr !?

Ja, sind sie, wenn in den AGB das so drin steht. Und jeder
der einen Vertrag abschließt erkennt diese AGB an. Vorher!!!

Ist sowas überhaupt rechtl. möglich / erlaubt ?

du widersprichst dir doch selbst, wenn du hier schreibst, die vereinbarungen sind zulässig, wenn sie in den agb stehen, unten aber nur „im rahmen der gesetzlichen möglichkeiten“. im übrigen ist die aussage „die vereinbarung ist wirksam, wenn sie in den agb steht“ ein zirkelschluss.

Wenn ich eine Leistung anbiete, dann mach ich auch die Regeln.
Solange diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Da wir
Vertragsfreiheit haben, kann im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten jeder einen Vertrag so gestalten wie er es
möchte.

genau das soll verhindert werden: dass der oftmals stärkere unternehmer seine position zulasten des kunden ausnutzt. dafür gab es früher das agbg und heute die §§ 307ff. bgb.

man sollte sich daher das gesetz auch einmal durchlesen, vllt. findet man den § 309 Nr.9c bgb : http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html

leider fehlen entscheidende sachverhaltsangaben.
es handelt sich bei dem vertrag über den internetzugang um einen dienstvertrag (BGH Beschluss vom 23. März 2005, Az.: III ZR 338/04).

aber was steht denn genau in den agb ?

z.b. wäre die klausel dann unwirksam, wenn der vertrag im august für ein jahr mit dem genannten kündigungszeitpunkt geschlossen worden wäre.

oder die klausel wäre unwirksam, wenn sie in Verbindung einer dreimonatigen Kündigungsfrist die Vorgabe der kündigung zum Jahresbeginn enthielte (so MK-kieninger § 309 nr.9 rn. 19 m.w.n.)

die frage, ob die klausel hier wirksam ist, lässt sich also bisher nicht beantworten…

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Im Bezug auf die allgemeine Fragestellung war meine Antwort nicht falsch.
Im übrigen bringst Du einige meiner Antwortteile durcheinander.

Im Grunde habe ich lediglich darauf hingewiesen, dass er mal in den AGB nachlesen soll was da zu seinen Fragen steht.

Im Bezug auf die allgemeine Fragestellung war meine Antwort
nicht falsch.
Im Grunde habe ich lediglich darauf hingewiesen, dass er mal
in den AGB nachlesen soll was da zu seinen Fragen steht.

das ist natürlich eine gute antwort auf die frage, ob die agb zulässig sind: „Natürlich sind sie zulässig, wenn sie in den AGB stehen.“
anstatt pauschal auf die privatautonomie zu verweisen, hättest du zumindest eine inhaltskontrolle vornehmen können…

Im übrigen bringst Du einige meiner Antwortteile
durcheinander.

deine antwortteile stehen einfach in widerspruch zueinander, mehr nicht :wink:

Die meisten solchen Verträge enthalten ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines Umzugs. Damit kann man beispielsweise auch die 24-Monate-Fristen unterlaufen, die man bei Neuabschlüssen oft hat.

Soweit ich weiss, ist so ein Sonderkündigungsrecht gesetzlich vorgeschrieben, schau doch mal in deinen Vertrag.

Die meisten solchen Verträge enthalten ein
Sonderkündigungsrecht im Falle eines Umzugs. Damit kann man
beispielsweise auch die 24-Monate-Fristen unterlaufen, die man
bei Neuabschlüssen oft hat.

Meistens aber nur, wenn der Anbieter an der neunen Adresse die Leistung nicht bereitstellen kann. Ansonsten nicht.

Soweit ich weiss, ist so ein Sonderkündigungsrecht gesetzlich
vorgeschrieben, schau doch mal in deinen Vertrag.

Da ich kein Jurist bin, könnte ich mir vorstellen, dass man sich darauf berunfen könnte?
http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/ge…
Es ist unerheblich, ob die Geschäftsgrundlage fehlte oder weggefallen ist. Rechtsfolge der Lehre von der Geschäftsgrundlage ist in erster Linie die Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen an die neue Situation (§ 313 Abs. 1 BGB). Führt diese Anpassung nicht zu einer interessengerechten Lösung, so hat der Benachteiligte das Recht zum Rücktritt von dem Vertrag (§ 313 Abs. 3 BGB). Bei Dauerschuldverhältnissen bietet sich eine Kündigungsmöglichkeit an (§ 314 BGB).

TM