Kündigungsfrist zum Quartalsende

Hallo,

angenommen, in einem unbefristeten Arbeitsvertrag steht:
„Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende“.

Der Arbeitgeber kündigt nun diesen Vertrag am 20.08.

Läuft der Vertrag dann bis zum 30.09 oder 31.12 ?

(20.08 + sechs Wochen = 01. Oktober, also nach dem 30.09).

Danke und Gruß,
Manfred

Hi!

(20.08 + sechs Wochen = 01. Oktober, also nach dem 30.09).

Damit hast Du Dir die Frage selbst beantwortet.

Gruß
Guido

PS: Bei diesem fiktiven Beispiel geht es um das Jahr 2012.

Das heißt, ein Tag Verspätung führt hier zur Verlängerung des Vertrages um 3 Monate?

Folgt das aus §187-188 BGB oder gibt es eine Regelung / Gerichtsurteile für solche „Grenzfälle“?

Gruß,
Manfred

Welcher Unterschied würde bestehen, wenn es sich um ein anderes Jahr handeln würde ?

Hallo Guido,

jetzt muß ich doch mal nachfragen:

—> Kündigung zum 30.09.12
—> letzter Tag der Abgabe der Kündigung zur Fristwahrung 19.08.12
—> 19.08.12 ist ein Sonntag, greift da nicht der §193 BGB?

Gruß

Joschi

Hi!

—> 19.08.12 ist ein Sonntag, greift da nicht der §193 BGB?

Nö, der findet keine Anwendung, weil es dafür den hier mit seinem Absatz 2 gibt.

Gruß
Guido

1 Like

Hi!

Das heißt, ein Tag Verspätung führt hier zur Verlängerung des
Vertrages um 3 Monate?

Nein, ein Tag Verspätung heißt nicht, dass irgendwas verlängert wird, dies Verspätung heißt einfach, dass die Frist entsprechend gerechnet wird.

Folgt das aus §187-188 BGB

Ja

oder gibt es eine Regelung /
Gerichtsurteile

Bestimmt

für solche „Grenzfälle“?

Das ist kein Grenzfall.
Es wird die vereinbarte Frist gewahrt.

Gruß
Guido

Welcher Unterschied würde bestehen, wenn es sich um ein
anderes Jahr handeln würde ?

anderer wochentag?

Jo, lesen müsste man können :wink:.

Danke dir für die Aufklärung.

Gruß

Joschi

Jo, lesen müsste man können :wink:.

Och, ich finde, man könnte den 193 mit einer Notiz versehen …

Danke dir für die Aufklärung.

Kein Ding - DAS ist nun wirklich verwirrend.

VG
Guido