Hallo,
angenommen, in einem unbefristeten Arbeitsvertrag steht:
„Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende“.
Der Arbeitgeber kündigt nun diesen Vertrag am 20.08.
Läuft der Vertrag dann bis zum 30.09 oder 31.12 ?
(20.08 + sechs Wochen = 01. Oktober, also nach dem 30.09).
Danke und Gruß,
Manfred
Hi!
(20.08 + sechs Wochen = 01. Oktober, also nach dem 30.09).
Damit hast Du Dir die Frage selbst beantwortet.
Gruß
Guido
PS: Bei diesem fiktiven Beispiel geht es um das Jahr 2012.
Das heißt, ein Tag Verspätung führt hier zur Verlängerung des Vertrages um 3 Monate?
Folgt das aus §187-188 BGB oder gibt es eine Regelung / Gerichtsurteile für solche „Grenzfälle“?
Gruß,
Manfred
Welcher Unterschied würde bestehen, wenn es sich um ein anderes Jahr handeln würde ?
Hallo Guido,
jetzt muß ich doch mal nachfragen:
—> Kündigung zum 30.09.12
—> letzter Tag der Abgabe der Kündigung zur Fristwahrung 19.08.12
—> 19.08.12 ist ein Sonntag, greift da nicht der §193 BGB?
Gruß
Joschi
Hi!
—> 19.08.12 ist ein Sonntag, greift da nicht der §193 BGB?
Nö, der findet keine Anwendung, weil es dafür den hier mit seinem Absatz 2 gibt.
Gruß
Guido
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Hi!
Das heißt, ein Tag Verspätung führt hier zur Verlängerung des
Vertrages um 3 Monate?
Nein, ein Tag Verspätung heißt nicht, dass irgendwas verlängert wird, dies Verspätung heißt einfach, dass die Frist entsprechend gerechnet wird.
Folgt das aus §187-188 BGB
Ja
oder gibt es eine Regelung /
Gerichtsurteile
Bestimmt
für solche „Grenzfälle“?
Das ist kein Grenzfall.
Es wird die vereinbarte Frist gewahrt.
Gruß
Guido
Jo, lesen müsste man können
.
Danke dir für die Aufklärung.
Gruß
Joschi
Jo, lesen müsste man können
.
Och, ich finde, man könnte den 193 mit einer Notiz versehen …
Danke dir für die Aufklärung.
Kein Ding - DAS ist nun wirklich verwirrend.
VG
Guido