Ein Angestellter hat im Arbeitsvertrag eine KD-Frist von 6 Wo/Q vereinbart. Er ist seit 10 Jahren beim selben Arbeitgeber tätig. Bei Beginn des AV war er 20 Jahre alt. Ein Tarifvertrag findet keine Anwendung. Welche Kündigungsfrist ist für den Angestellten maßgebend?
Hallo
6 Wochen zum Quartal
Gruß,
LeoLo
Danke für die Antwort. Allerdings dachte ich, dass keine längere KD-Frist für den AN als für den AG vereinbart werden dürfen BGB § 622.6.
Kommt es da nicht auf den Kündigungstermin an. Z.B. KD am 31.03. vom AN, also erst zum 30.06. möglich 6 Wo/Quartal. Der AG könnte aber mit 2 Mo/ME kündigen, also zum 31.05… Ist dann die KD-Frist vom AG nicht kürzer?
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Hallo,
Allerdings dachte ich, dass keine
längere KD-Frist für den AN als für den AG vereinbart werden
dürfen BGB § 622.6.
Kommt es da nicht auf den Kündigungstermin an. Z.B. KD am
31.03. vom AN, also erst zum 30.06. möglich 6 Wo/Quartal. Der
AG könnte aber mit 2 Mo/ME kündigen, also zum 31.05… Ist dann
die KD-Frist vom AG nicht kürzer?
Es kommt drauf an, was ganz genau (wortwörtlich!) im Vertrag steht. Wenn für beide Parteien die Kü.frist von 6 Wochen zum Quartalsende gilt, dann kann der AG nicht mit einer kürzeren Frist kündigen als der AN.
MfG
Ein Angestellter hat im Arbeitsvertrag eine KD-Frist von 6
Wo/Q vereinbart. Er ist seit 10 Jahren beim selben Arbeitgeber
tätig. Bei Beginn des AV war er 20 Jahre alt. Ein Tarifvertrag
findet keine Anwendung. Welche Kündigungsfrist ist für den
Angestellten maßgebend?
Nach meinem Wissen ist er dann nur 5 Jahre im Betrieb, da erst die Jahre nach dem 25. Lebensjahr zählen.
Laut BGB§622 würde ich sogar auf eine Kündigungsfrist für den AN auf
4.Wochen zum Monatsende oder zum 15.(Man darf normal den AN nicht schlechter stellen als im Gesetzt verankert ist)und für den AG auf 2 Monate tippen.