Guten Tag,
ich habe da mal eine allgemeine Frage zu den Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
Kann die Kündigungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes in einem Kleinbetrieb mit weniger als 20 Mitarbeitern einzelvertraglich herabgesetzt werden auf eine Frist von vier Wochen zum Monatende? Wäre eine etwaige Zustimmung des Arbeitnehmers, der seit mehr als 5 Jahren beschäftigt ist, zur Verkürzung der Kündigungsfrist überhaupt gültig? Wie ist § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB eigentlich zu verstehen?
Ich bedanke mich für Ihre Antwort bereits im Voraus recht herzlich.
Rainer 58
Hallo
Kann die Kündigungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes in einem Kleinbetrieb mit weniger als 20 Mitarbeitern einzelvertraglich herabgesetzt werden auf eine Frist von vier Wochen zum Monatende?
Nein
Wäre eine etwaige Zustimmung des Arbeitnehmers, der seit mehr als 5 Jahren beschäftigt ist, zur Verkürzung der Kündigungsfrist überhaupt gültig?
Nein
Wie ist § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB eigentlich zu verstehen?
Die Verkürzung auf 4 Wochen (ohne festen Endtermin, also nicht zum 15. oder Monatsende) ist also nur für die Fälle des Absatz 1 möglich. Absatz 2 ist davon nicht betroffen, so daß die verlängerten Küfristen des Absatz 2 nicht einzelvertraglich unterschritten werden können.
Gruß,
LeoLo
@LeoLo
vielen Dank für die Antwort, jetzt verstehe ich auch diese Vorschrift.