Kündigungsfristen

Hallo zusammen,
die Kündigungsfristen für gemietete Immobilien beträgt seit 2001 (?) für den Mieter drei Monate. Richtig?
Gilt dies für alle Mietverträge (auch die alten) oder nur für Verträge die ab diesem Datum (ich glaube September) geschlossen wurden?
Danke für Antworten oder einen Link

Hallo Darwin,

es gilt derzeit insbesondere für Mietverträge in welchen hingewiesen wird, dass die „Kündigung nach gesetzlichen Vorschriften“ erfolgt. Bei Mietverträgen, in welchen nicht auf diese Regelung hingewiesen wird, also z.B. bis fünf Jahren drei Monate steht, bis 8 Jahre sechs Monate, bis zehn Jahre neun Monate und mehr als ein Jahr 12 Monate ist derzeit umstritten, ob die gesetzliche Regelung gilt oder nicht. Derzeit wird - bis ein Urteil vorliegt - unterstellt, dass die neue Rechtslage gilt. Das Bundesministerium der Justiz und der Deutsche Mieterbund sind der Meinung, die gesetzliche Regelung sei anzuwenden. Die Hauseigentümerverbände sind der Meinung, dass die neue Rechtslage nicht für alte Verträge gilt. Ich persönlich neige zur Rechtsauffassung, dass die neue Mietrechtsregelung zur Kündigung gültig ist, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich die Fristen festgelegt werden. Soweit dies Formularmietverträge betrifft. Ist der Vertrag freihändig ausgehandelt worden, bin ich der persönlichen Meinung, dass hier die Individualvereinbarung zu beachten ist. Und Zeitmietverträge können sowieso nicht gekündigt werden. Entsprechend berate ich auch derzeit.

Gruss Günter

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Hallo Günter,
Zusatzfrage:
ich habe gehört. dass Verträge von bestimmter Dauer, z.B. 5 Jahre, nicht mehr rechtsgültig sein sollen. Ist das so?
Hardy

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Hallo Günter,
Zusatzfrage:
ich habe gehört. dass Verträge von bestimmter Dauer, z.B. 5
Jahre, nicht mehr rechtsgültig sein sollen. Ist das so?
Hardy

Hallo Hardy,

nein, es hat sich bei den alten Zeitmietverträgen nichts geändert. Die alten Verträge und die Vereinbarungen bleiben bestehen. Auch die Regelung, dass wenn das Mietverhältnis beendet ist und nicht gekündigt wurde, es sich automatisch um ein Jahr (oder eine andere Zeit) verlängert, bleibt weiterhin gültig.

Wer hier also raus will, muss ein besonderes Interesse nachweisen und kann dann Nachmieter stellen ( auf Antrag ) oder auf Antrag die Zustimmung zur Untervermietung verlangen. Wenn der Vermieter dann aber bei berechtigten Interesse die Untervermietung ablehnt, kann der Mieter wie bisher auch in solchen Fällen eines Zeitmietvertrages dann mit der Dreimonatsfrist kündigen.

Lediglich bei Neuverträgen kann man nicht mehr die automatische Verlängerung eintragen. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der Frist und zwar ohne dass eine Seite kündigen muss.

Gruss Günter