Kündigungsfristen

Guten Tag,

in einem Arbeitsvertrag steht folgendes unter „Beendigung Arbeitsverhältnis“

Das über die Probezeit hinaus fortgesetzte Arbeitsverhältnis können beide Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen.

Dazu kommt eine Änderungsvereinbarung, die mit einer Änderung der Kündigungsfrist verbunden ist:

Das Arbeitsverhältnis können beide Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Jegliche Verlängerungen der Kündigungsfrist gelten sowohl für die Firma als auch für den Arbeitnehmer.

Nun hat jemand handschriftlich hinzugefügt (mit Unterstreichung „Jegliche Verlängerungen“), dass das nicht gilt und wieder wie im ursprünglichen Vertrag gesetzt wurde. Das Original liegt derzeit nicht zur Einsicht vor.

Meine Interpretation hierzu:
Die Vereinbarung aus der Ergänzung ist so gültig. Sollte sich allerdings aufgrund der Betriebszugehörigkeit eine verlängerte gesetzliche Frist seitens des Arbeitgebers ergeben, gilt diese doch nicht automatisch für den Arbeitnehmer.Weil (auch Vermutung) eine Schlechterstellung gegenüber der gesetztlichen Regelung nicht erlaubt ist.

Was sagen die Experten?

Danke und viele Grüße
Schlumpfinchen.

in einem Arbeitsvertrag steht folgendes unter „Beendigung
Arbeitsverhältnis“

Das über die Probezeit hinaus fortgesetzte Arbeitsverhältnis
können beide Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum
Quartalsende kündigen.

Okay. Eine von BGB § 622 abweichende, aber zulässige und auch durchaus übliche Verlängerung der Fristen.

Dazu kommt eine Änderungsvereinbarung, die mit einer Änderung
der Kündigungsfrist verbunden ist:

Das Arbeitsverhältnis können beide Parteien mit einer Frist
von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Jegliche Verlängerungen
der Kündigungsfrist gelten sowohl für die Firma als auch für
den Arbeitnehmer.

Ebenfalls zulässig.

Nun hat jemand handschriftlich hinzugefügt (mit
Unterstreichung „Jegliche Verlängerungen“), dass das nicht
gilt und wieder wie im ursprünglichen Vertrag gesetzt wurde.
Das Original liegt derzeit nicht zur Einsicht vor.

Sollen wir nun spekulieren, ob die Kritzeleien Gültigkeit erlangen?

Meine Interpretation hierzu:
Die Vereinbarung aus der Ergänzung ist so gültig. Sollte sich
allerdings aufgrund der Betriebszugehörigkeit eine verlängerte
gesetzliche Frist seitens des Arbeitgebers ergeben, gilt diese
doch nicht automatisch für den Arbeitnehmer.Weil (auch
Vermutung) eine Schlechterstellung gegenüber der gesetztlichen
Regelung nicht erlaubt ist.

Doch. Genau das wurde doch vereinbart. Sowohl die Ausweitung für beide Parteien auf 6 Wochen zum Quartalsende als auch zu 3 Monaten zum Monatsende sind doch eine „Verschlechterung“, wenn Du es so nennen willst. Unzulässig wäre nur, wenn für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist vereinbart werden würde, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (siehe BGB § 622 Abs. 6.).