für welchen Zeitpunkt gilt eigentlich die Kündigungsfrist, z.Bsp. bei einem Stromanbieterwechsel, der Zeitpunkt des Briefeinwurfs (Einschreiben) oder der Zeitpunkt des Eintreffens beim Empfänger?
Etwas unklare Formulierung. Ich nehme an, es ist gefragt, was der relevante Zeitpunkt ist.
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftig, das heißt, sie muss, um wirksam zu werden, dem Empfänger zugehen. Dazu muss sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, das er von ihr Kenntnis nehmen könnte.
Einfach heruntergebrochen auf die zwei in der Frage genannten Möglichkeiten: Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eintreffens beim Empfänger.
Dei Frist läuft ab Tag der Zustellung.
Aber bitte kein Einschreiben mit Rückschein nehmen. Ist keiner da, der den Empfang quittiert, kommt der Bote noch mal. Somit kann es passieren, daß bei Kündigung zum Monatsende erst eine Quittierung am 1. des nächsten Monats erfolgt und sich die Frist um einen Monat verlängert.
Bei einem Einschreiben Einwurf unterschreibt der Bote, wann er das Schreiben eingeworfen hat. Ab dann läuft die Frist, da das Schreiben durch das Einwerfen in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Erfolgt das am Samstag den 30. und der Empfänger öffnet den Briefkasten erst am Montag den 1. oder 2., gilt als Fristbeginn der Samstag.
Bei einem Rückschein erst der Montg, wenn Samstag keiner da ist.
Spreche aus Erfahrung.
Noch ein Zusatz. Wenn der Bote die Kündigung zustellt, die Annahme aber verweigert wird, oder niemand da ist, der unterschreiben darf, gilt sie als zugestellt.
Kündigungen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft gerichtet sind. Sie setzen also Kenntnis durch den Gekündigten voraus.
Das bedeutet, dass erst im Moment des Zugangs einer (inhalts- und formwirksamen) Kündigung und innerhalb der dabei geltenden Kündigungsfrist ein Vertrag unwiderruflich beendet wird, § 130 Abs. 1 BGB.
Die Beweislast des Zugangs trägt der Erklärende. Der wäre erst mit Zustellung (_Einwurf_einschreiben) bzw. persönlicher Übergabe erfolgt; ein Übergabe- bzw. _Rückschein_einschrieben gilt erst mit Übergabe bzw. nach Abholung, nicht vergeblichem Zustellversuch oder Hinterlegung, als erfolgt.
Noch ein Zusatz. Wenn der Bote die Kündigung zustellt, die
Annahme aber verweigert wird, oder niemand da ist, der
unterschreiben darf, gilt sie als zugestellt.
Nein. Die Weigerung einer Person, die weder Postbevollmächtigter noch Empfangsvertreter ist (Lebensgefährte, Reinigungskraft, Schülerpraktikant, Vermieter der Geschäftsräume), das Schreiben anzunehmen noch ein Benachrichtigungszettel bedingt einen wirksamen Zugang.
Der wäre erst bei tatsächlicher Abholung oder nach Ablauf der siebentägigen Lagerfrist erfolgt. Dieser Rechtsirrtum hat schon manchem Mieter eine Monatsmiete gekostet
Nur eine Annahmeverweigerung des Empfängers wäre Zugangsvereitelung.
Insofern kann man nicht deutlich genug betonen, hier durch Einwurfeinschreiben fristgerechten Zugang sicherzustellen: Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme kommt es dann nicht an.
Minimale Korrektur, auch in Bezug auf deinen anderen Kommentar zum Thema; aus deinem zweiten Absatz geht außerdem hervor, dass dir das eigentlich nicht ganz unbewusst ist:
Es kommt nicht auf die Kenntnis an (aber immerhin macht diese Aussage sehr schön deutlich, warum die Kündigung empfangsbedürftig ist), sondern auf das Kenntnisnehmenkönnen.
Hast recht. Nur wenn der Empfänger oder ein Empfangsberechtigter die Annahme verweigert.
Da hab ich aber jetzt mal ne Frage.
Ein nicht Berechtigter nimmt es entgegen und unterschreibt. Dieser leitet die Kündigung aber erst später an den Empfänger weiter. Wann beginnt dann die Frist?
Da die richtige Antwort leider noch nicht gegeben wurde, melde ich mich nun zu Wort.
Voraussetzung des Zugangs ist, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, dass nach der Verkehrsauffassung bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen war. Auch der genaue Zeitpunkt des Zugangs, mit dem die Willenserklärung dann wirksam wird, § 130 Abs. 1 BGB, hängt davon ab, wann nach diesen Kriterien mit der Kenntnisnahme zu rechnen war.
Der Einwurf in den Briefkasten ist also noch nicht der Zugang. Bei einem Unternehmen, das bekanntermaßen samstags geschlossen hat, gilt ein am Samstag in den Briefkasten eingeworfener Brief erst am Montag als zugegangen.
Der Einwurf in den Briefkasten ist also noch nicht der Zugang.
Bei einem Unternehmen, das bekanntermaßen samstags geschlossen
hat, gilt ein am Samstag in den Briefkasten eingeworfener
Brief erst am Montag als zugegangen.
Das wäre aber nach §193 BGB nicht so schlimm. Bei Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen reicht der nächste Werktag zur Einhaltung der Frist. Oder sehe ich das falsch?
Ich wollte ja nicht sagen, dass das schlimm ist. Es ging mir nur darum festzuhalten, dass Zugang nicht nur nicht dasselbe ist wie Kenntnisnahme, sondern auch nicht Möglichkeit der Kenntnisnahme, sondern Möglichkeit der Kenntnisnahme zu dem zeitlichen Augenblick, in dem mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Wenn etwa ein Vermieter seinem Mieter abends um 23:00 Uhr eine Kündigung in den Briefkasten wirft, um die Frist zu wahren, die an diesem Tag endet, ist die Frist verpasst.