Kündigungsfristen AN - Probezeit

Hallo zusammen !

Eine Arbeitnehmerin hat bei Ihrem Arbeitgeber einen Vertrag unterschrieben, in dem WÄHREND der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende festgelegt wurde.
Für die Zeit nach der Probezeit wurde eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende festgelegt.

Ist die Festlegung 4 Wochen zum Monatsende rechtlich korrekt, oder kann dies auch vom AN angefochten werden ?

Die AN hat zwar den Vertrag so unterschrieben, allerdings stellt sich nun die Frage ob das rechtens ist, da doch während der Probezeit JEDERZEIT ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten fristlos gekündigt werden kann, oder ?? Geht da nicht das BGB vor ?

Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Ach ja: der AG ist nicht an einen Tarifvertrag gebunden und es handelt sich um einen Einzelhandelsbetrieb (AN ist Verkäuferin im Schmuckgeschäft).

Vielen Dank und liebe Grüße -

Carmen

Hi Carmen,

Ist die Festlegung 4 Wochen zum Monatsende rechtlich korrekt,
oder kann dies auch vom AN angefochten werden ?

einfache Regel: Einzelvertrag geht vor Betriebsvereinbarung, Betriebsvereinbarung geht vor Tarifvertrag.

Geht da nicht das BGB vor ?

Das BGB regelt die ungeregelten Verhältnisse, Dein Verhältnis ist geregelt. Da Dir mit der Unterschrift unter den Vertrag kein Leid angetan wurde, zieht noch nicht einmal das Grundgesetz.

Gruß Ralf

Ist die Festlegung 4 Wochen zum Monatsende rechtlich korrekt,
oder kann dies auch vom AN angefochten werden ?

Hallo Carmen, gilt die Frist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Wenn ja, dann ist das okay so. Es „darf“ während einer vereinbarten Probezeit (aber längstens für 6 Monate!) eine Frist von 2 Wochen vereinbart werden, muss aber nicht.

Die AN hat zwar den Vertrag so unterschrieben, allerdings
stellt sich nun die Frage ob das rechtens ist, da doch während
der Probezeit JEDERZEIT ohne Angabe von Gründen von beiden
Seiten fristlos gekündigt werden kann, oder ??

Fristlos? Nö…da hast du irgendwo irgendwie was falsches aufgeschnappt. http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Geht da nicht
das BGB vor ?

Eben! Siehe link.

MfG

Hallo zusammen !

Auch Hallo!
Bin anderer Meinung als Xolophon & Drambeldier.

Eine Arbeitnehmerin hat bei Ihrem Arbeitgeber einen Vertrag
unterschrieben, in dem WÄHREND der Probezeit eine
Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende festgelegt wurde.
Für die Zeit nach der Probezeit wurde eine Kündigungsfrist von
6 Wochen zum Quartalsende festgelegt.

Ist die Festlegung 4 Wochen zum Monatsende rechtlich korrekt,
oder kann dies auch vom AN angefochten werden ?

Wenn kein TV gilt oder per Arbeitsvertrag angewendet wird, gilt § 622, Abs. 3 zwingend, zumindest in Bezug der Kündigungsfrist des AN (s. u.)

Die AN hat zwar den Vertrag so unterschrieben, allerdings
stellt sich nun die Frage ob das rechtens ist, da doch während
der Probezeit JEDERZEIT ohne Angabe von Gründen von beiden
Seiten fristlos gekündigt werden kann, oder ?? Geht da nicht
das BGB vor ?

Ja, das BGB geht vor, da die längere Kündigungsfrist des AN wohl i.d.R. nicht mit dem Günstigkeitsprinzip (für den AN vorteilhaftere Bestimmung) begründet werden kann.
Für den AN gilt also nach Gesetz 2 Wochen Kündigungsfrist.
Allerdings wird wegen des Günstigkeitsprinzip die längere Kündigungsfrist für den AG Bestand haben, da im Umkehrschluß von § 622, Abs. 6 BGB sehr wohl längere Fristen für den AG zulässig sind.

Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Ach ja: der AG ist nicht an einen Tarifvertrag gebunden und es
handelt sich um einen Einzelhandelsbetrieb (AN ist Verkäuferin
im Schmuckgeschäft).

Vielen Dank und liebe Grüße -

Carmen

&Tschüß

WHoepfner

Wenn kein TV gilt oder per Arbeitsvertrag angewendet wird,
gilt § 622, Abs. 3 zwingend , zumindest in Bezug der
Kündigungsfrist des AN (s. u.)

Hallo Wolfgang, „zwingend“? „(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Wo siehst du da einen Zwang? Wo spricht also etwas gegen eine längere Kü.frist in der Probezeit, wenn (6) beachtet wurde?

Ja, das BGB geht vor, da die längere Kündigungsfrist des AN
wohl i.d.R. nicht mit dem Günstigkeitsprinzip (für den AN
vorteilhaftere Bestimmung) begründet werden kann.

Siehe BGB § 622 (6).

Für den AN gilt also nach Gesetz 2 Wochen Kündigungsfrist.
Allerdings wird wegen des Günstigkeitsprinzip die längere
Kündigungsfrist für den AG Bestand haben, da im Umkehrschluß
von § 622, Abs. 6 BGB sehr wohl längere Fristen für den AG
zulässig sind.

Es reicht auch schon aus, wenn die Frist für beide Parteien gleich lang ist…dort steht ja nur „(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“

MfG

Hallo,

das Wort „kann“ im § 622, Abs.3 bezieht sich darauf, daß die Kündigungsfrist im definierten Sonderfall „Probezeit“ kürzer ist als eigentlich im Abs. 1 festgelegt und auch kein Zieldatum (z. B. 15. oder Monatsende) genannt wird, auf das hin die Kündigung zu erfolgen hat. Wer also kündigen will, kann (darf) dies mit einer gegenüber Abs. 1 reduzierten Frist.
Das „kann“ ist nicht im juristischen Sinn der sog. „Kann-Bestimmung“ zu interpretieren, also als unverbindliche Empfehlung. Deswegen gelten die 14 Tage zwingend, sofern nicht die Ausnahmen des Abs. 4 erfüllt sind.

Hallo:

Fristlos? Nö…da hast du irgendwo irgendwie was falsches
aufgeschnappt. http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

JEIN.
Es gilt für Berufsausbildungsverhältnisse offensichtlich folgendes:

http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/200502.htm#4

„…Während der Probezeit könne das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Unterschied zu einem normalen Arbeitsverhältnis müsse damit bei einer Kündigung während der Probezeit keine Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden (BAG, 6 AZR 127/04)…“

im Unterschied zu „normalen“ Arbeitsverhältnissen:

http://www.arbeitsrecht.org/vertraege/probezeit/arti…

„…Haben Sie mit Ihrem Mitarbeiter ein vorgeschaltetes Probearbeitsverhältnis vereinbart, aber im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist während der Probezeit festgelegt, ist das nicht schlimm. Es gilt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen nach § 622 Absatz 3 BGB…“

Und die ebenda beschriebene Rechtslage findet sich unisono ,wenn man mit ‚BAG Probezeit Kündigungsfrist‘ googelt.

„…Längere Kündigungsfristen während der vorgeschalteten Probezeit können Sie einzelvertraglich regeln. Eine kürzere als die 14-tägige Kündigungsfrist dürfen Sie jedoch nur vereinbaren, wenn das nach dem für Ihren Betrieb geltenden Tarifvertrag zulässig ist, § 622 Absatz 4 BGB. Hier gibt es keine Mindestfristen, so dass der geltende Tarifvertrag sogar eine Kündigungsmöglichkeit ohne jegliche Frist vorsehen kann…“

Gruß
Peter

JEIN.
Es gilt für Berufsausbildungsverhältnisse offensichtlich
folgendes:

Hallo Peter, ja und? Es geht aber nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Fall. Zitat aus dem Ursprungsposting ->

„Eine Arbeitnehmerin hat bei Ihrem Arbeitgeber einen Vertrag :unterschrieben…“


"…Während der Probezeit könne das
Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden.

Hier war nicht die Frage nach der Kündigungsfrist in einem Berufsausbildung verhältnis!

„…Haben Sie mit Ihrem Mitarbeiter ein vorgeschaltetes
Probearbeitsverhältnis vereinbart, aber im Arbeitsvertrag
keine Kündigungsfrist während der Probezeit festgelegt
, ist
das nicht schlimm. Es gilt automatisch die gesetzliche
Kündigungsfrist von 2 Wochen nach § 622 Absatz 3 BGB…“

Es wurde aber eine Kündigungsfrist vertraglich geregelt.

"…Längere Kündigungsfristen während der vorgeschalteten
Probezeit können Sie einzelvertraglich regeln.

Und was ist daran jetzt anders, als das was ich geschrieben hab?

Eine kürzere
als die 14-tägige Kündigungsfrist dürfen Sie jedoch nur
vereinbaren, wenn das nach dem für Ihren Betrieb geltenden
Tarifvertrag zulässig ist, § 622 Absatz 4 BGB.

Stand hier ja nicht zur Debatte.

Hier gibt es
keine Mindestfristen, so dass der geltende Tarifvertrag sogar
eine Kündigungsmöglichkeit ohne jegliche Frist vorsehen
kann…"

Stand auch nicht hier zur Debatte.

MfG

Hallo,
meine Güte, giftest Du immer gleich so?
immerhin hat die Fragestellerin ihre mißverstandene Auffassung in ihrer Frage selbst formuliert.
Einverstanden, ich hätte mich gleich an sie wenden sollen.

mfg
Peter

@Peter o.T.

Hallo,
meine Güte, giftest Du immer gleich so?

Hallo Peter, tut mir leid, wenn das bei dir so angekommen ist. War nicht meine Absicht.

Ja, ich habe überreagiert und nein, das mache ich nicht immer so.

Kannst du mir nochmal verzeihen? :smile: