der AG hat sich von seinem Geschäftspartner getrennt und einen Teil der AN mitgenommen. Bei diesen hat er im Arbeitsvertrag die Beschäftigungszeiten während der Partnerschaft mit angerechnet. Dadurch ergeben sich ja länegere Kündigungsfristen. Ist das rechtmäßig in Ordnung ?
Hallo Ankila,
verlängerte Kündigungsfristen aufgrund langer Beschäftigung gelten zunächst mal nur für den Arbeitgeber.
Sieht der Arbeitsvertrag jedoch vor, dass die verlängerten Kündigungsfristen dann gleichermaßen auch für den Arbeitnehmer gelten, so ist das rechtens.
Wenn im Falle eines Betriebsübergangs etc. Arbeitnehmer übernommen werden, gelten die vorhandenen Arbeitsverträge.
Für weitergehende Auskünfte müsste man den Vertrag kennen und die Übernahmebedingungen.
VG
Kerstin
vielen Dank für die schnelle Antwort !
Es handelte sich um eine Steuerberatungskanzlei. Mein jetztiger Chef war dort beteiligt und ist dann ausgestiegen. Alles nicht ganz stressfrei !
Dann hat er die Arbeitsverträge mit uns neu abgeschlossen und eben den Passus eingefügt:
„Die Betriebszugehörigkeit beim vorherigen Arbeitgeber wird auf das neue Beschäftigungsverhältnis angerechnet.“
Außerdem auch:
„Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Seiten.“
solange der neue Ag Euch keine Änderungskündigung ausgehändigt hat, seit Ihr noch an den alten Arbeitsvertrag gebunden.
Sollte dies nicht der Fall sein, bist Du ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen.
LG
Laura
Hallo Laura,
lieben Dank für die Antwort.
Wir haben beim jetzigen Arbeitgeber neue AV unterschrieben, in denen steht, dass die Beschäftigungszeit beim vorh. AG angerechnet wird. Und außerdem, dass verlängerte Kündigungsfristen für beide Seiten gelten.
Damit habe ich mich doch leider an die längeren Fristen gebunden oder ?