Kündigungsfristen berechnen

hallo@alle, eine Frage zur Kündigung:

Herr Schmidt ist ab 18.12.2001 in einem Zeitarbeitsunternehmen eingestellt. Im Vertrag wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit 2 Wochen zu jedem Termin. Im Kalenderjahr hat er Anspruch auf 20 Arbeitstage (Mo-Fr.) Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Wann kann der Hr. Schmidt mit der Einhaltung der 2-wöchigen Frist spätestens kündigen, sodaß er den ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nehmen kann?

Danke im voraus für die Hilfe,
Xana.

Moin!

Herr Schmidt ist ab 18.12.2001 in einem Zeitarbeitsunternehmen
eingestellt.

Also ist der gute Herr Schmidt bis heute etwa fünf Monate (minus ein paar Tage) beschäftigt. Während dieser Zeit hat er einen Urlaubsanspruch von 5/12 seines Jahresurlaubs erworben. Das entspricht bei 20 Tagen pro Jahr also 8 Urlaubstagen.

Wann kann der Hr. Schmidt mit
der Einhaltung der 2-wöchigen Frist spätestens kündigen, sodaß
er den ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nehmen kann?

Wenn also heute (am 12.04.02) zum 26.04.02 gekündigt würde, müßte der Herr Schmidt noch ganze zwei Tage arbeiten und könnte seine acht Tage Urlaub anschließend bis zum Termin nehmen.

Ist es das, was Du wissen wolltest? Wenn nicht, melde Dich doch einfach nochmal.

Danke im voraus für die Hilfe,

Gern geschehen.

Gruß & Bye…

Der Dicke MD.

Öhm - nö!
Hi!

Herr Schmidt ist ab 18.12.2001 in einem Zeitarbeitsunternehmen
eingestellt.

Also ist der gute Herr Schmidt bis heute etwa fünf Monate
(minus ein paar Tage) beschäftigt. Während dieser Zeit hat er
einen Urlaubsanspruch von 5/12 seines Jahresurlaubs erworben.
Das entspricht bei 20 Tagen pro Jahr also 8 Urlaubstagen.

Nö - Es zählen nur volle Monate - das heißt, wenn überhaupt, dann hat er nur 4 Monate Anspruch (vorausgesetzt er ist bis zum 30.4. beschäftigt) - also 7 Tage.

Das tut hier allerdings nicht allzuviel zur Sache.

Wann kann der Hr. Schmidt mit
der Einhaltung der 2-wöchigen Frist spätestens kündigen, sodaß
er den ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nehmen kann?

Spätestens kündigen innerhalb der Probezeit heißt ja nix anderes, als vor Ablauf der 6 Monate - also bis zum 17.06.02.

Er kündigt also am 17.06. zum 01.07.
Dann bekommt er einen Teilanspruch von 10 Tagen und kann direkt zu Hause bleiben.

Soweit das NORMALE - wenn der AG allerdings wichtige betriebliche Gründe anführt, bekommt er den Urlaub nur ausgezahlt…

Liebe Grüße
Guido

P.S. Was macht Deine reißende Bestie?

hallo@alle, eine Frage zur Kündigung:

Herr Schmidt ist ab 18.12.2001 in einem Zeitarbeitsunternehmen
eingestellt. Im Vertrag wird eine Probezeit von 6 Monaten
vereinbart. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit
2 Wochen zu jedem Termin. Im Kalenderjahr hat er Anspruch auf
20 Arbeitstage (Mo-Fr.) Erholungsurlaub. Der volle
Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben. Wann kann der Hr. Schmidt mit
der Einhaltung der 2-wöchigen Frist spätestens kündigen, sodaß
er den ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nehmen kann?

Danke im voraus für die Hilfe,

Xana.

Komische Frage…

Möglichkeit 1:
Du willst wissen, wann der AN hier mit 2Wochenfrist kündigen kann und trotzdem Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub hat. Antwort: gar nicht.

Möglichkeit 2:
Du willst wissen, wann der AN im o.g. Fall überhaupt nach einer Kündigung einen beliebigen Urlaubsanspruch hat. Antwort: erstmalig bei einer Kü am 17.01.02 zum 31.01. Für jeden vollen Monat im Kalenderjahr gibt es 1/12 des Jahresanspruchs. Bruchteile ab 0,5 werden aufgerundet.

Ich gehe mal davon aus, daß im Fallbeispiel keine anderslautenden vertraglichen Grundlagen (AV, TV, BetrV) als die gesetzlichen zur Geltung kommen, da in dem Falle hundert Möglichkeiten denkbar wären…

Gruß,
LeoLo