Seit dem 1. Juni 2005 können auch Mieter von Altmietverträgen aufgrund einer Gesetzesänderung immer ordentlich n. § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ den Vertrag kündigen.
Die Wohndauer verlängert bei mieter seitigen Kündigungen die in Altverträgen bestimmte Kündigungsfrist nicht mehr: Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB.
„Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.“, § 573 c Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Recht zur Sonderkündigung, außerordentlichen sowie fristlosen Kündigung sowie vorfristiger, übereinstimmender Aufhebungsverträge bleibt davon unberührt.