Kündigungsfristen für die Wohnung

Hallo liebe Wer-Weiß-Was-ler,

ich wohne jetzt 23 Jahre in meiner Wohnung die ich kündigen will weil sie mir zu groß ist. Die Kinder sind aus dem Haus und ich möchte mir eine kleine Wohnung suchen. Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass es neue Kündigungsfristen gibt, normalerweise habe ich, so glaube ich, 1 Jahr Kündigungsfrist, aber ich habe gelesen, dass es jetzt nur noch eine 3 monatige Kündigungsfrist gibt, egal wie lange man in der Wohnung gewohnt hat. Wer kann mir näheres dazu sagen? Ich sage schon einmal danke. Lieben Gruß Heike

Hallo Heike,

Ja und Nein, ist hier die Antwort. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat zwar die Rechtsauffassung vertreten, dass die Neuregelung auch für die Altverträge gilt. Danach wurde und wird bis heute gestritten. Die ersten Verfahren sind bereits vor Gericht gelandet und negativ entschieden. Urteile eines Landgerichtes liegen noch nicht vor. Die Urteile der AGs sind deshalb nur bedingt anwendbar.

Entscheidend kommt darauf an, was im Mietvertrag steht. In vielen Mietverträgen, die zwanzig Jahre und älter sind, steht meist " Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen". Steht dies in Deinem Mietvertrag, hast Du drei Monate. Steht aber drin, dass das Mietverhältnis nach zehn Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden muss, ist es tatsächlich so, dass Du ein Jahr Kündigungsfrist hast.

Tipp. Viele Vermieter wissen zwar, dass es für Mieter drei Monate gibt, aber nicht, dass dies nicht immer auf alte Fälle anwendbar ist. Also. Kündigen mit dem Hinweis - User als Vermieter bitte mal wegsehen - "Gemäss Änderung des Mietrechtes kündige ich das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum 31.01.2003 ( ab jetzt gerechnet). Etwa 90 % sind damit einverstanden. Gehört Dein Vermieter zu den 10 %, die „ja, aber nur bei Neuverträgen“ erklären, über einen Nachmieter verhandeln.

ich wohne jetzt 23 Jahre in meiner Wohnung die ich kündigen
will weil sie mir zu groß ist. Die Kinder sind aus dem Haus
und ich möchte mir eine kleine Wohnung suchen. Jetzt habe ich
irgendwo gelesen, dass es neue Kündigungsfristen gibt,
normalerweise habe ich, so glaube ich, 1 Jahr Kündigungsfrist,
aber ich habe gelesen, dass es jetzt nur noch eine 3 monatige
Kündigungsfrist gibt, egal wie lange man in der Wohnung
gewohnt hat. Wer kann mir näheres dazu sagen? Ich sage schon
einmal danke. Lieben Gruß Heike

Gruss Günter

Hallo Günter,

Danke für den Tipp, das hilft mir schon sehr. Lieber Gruß Heike

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Guten Morgen Günter,

*ggg* hab natürlich wie immer bei dir nicht weggesehen ( trotz Vermieter-Status ) und wie immer viel gelernt.

Die Info können wir gerade gut gebrauchen, da wir eine ( noch nicht ) Eigentumswohnung kaufen wollen, in dem seit 32 Jahren bzw. seit 1989 ( mit Mietvertrag ) ein älteres Ehepaar wohnt.

Also, wenn da im Mietvertrag steht: Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag…
Nach fünf, acht oder zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes verlängert sich die Kündigungsfrist um jweils drei Monate…-

heißt das, die haben *gg* 1 Jahr Kündigungsfrist?
Anmerkung: wir wollen diese wirklich tollen Mieter behalten, bis wir sie raustragen müssen !

die natürlich nur inoffziell mitgelesen habende
ute

P.S.:

Tipp. Viele Vermieter wissen zwar, dass es für Mieter drei
Monate gibt, aber nicht, dass dies nicht immer auf alte Fälle
anwendbar ist. Also. Kündigen mit dem Hinweis - User als
Vermieter bitte mal wegsehen - "Gemäss Änderung des
Mietrechtes kündige ich das Mietverhältnis mit einer Frist von
drei Monaten zum 31.01.2003 ( ab jetzt gerechnet). Etwa 90 %
sind damit einverstanden. Gehört Dein Vermieter zu den 10 %,
die „ja, aber nur bei Neuverträgen“ erklären, über einen
Nachmieter verhandeln.

Nu hab ich doch gelesen *ups

Wird die Kündigung dann nicht ungültig?
Hi Günter,

Tipp. Viele Vermieter wissen zwar, dass es für Mieter drei
Monate gibt, aber nicht, dass dies nicht immer auf alte Fälle
anwendbar ist. Also. Kündigen mit dem Hinweis - User als
Vermieter bitte mal wegsehen - "Gemäss Änderung des
Mietrechtes kündige ich das Mietverhältnis mit einer Frist von
drei Monaten zum 31.01.2003 ( ab jetzt gerechnet). Etwa 90 %
sind damit einverstanden. Gehört Dein Vermieter zu den 10 %,
die „ja, aber nur bei Neuverträgen“ erklären, über einen
Nachmieter verhandeln.

Was ist denn, wenn die ältere Dame diese Kündigung annimmt, und 2 Tage vor Auszug kommt plötzlich ihr Sohn an (Jurist) und stellt fest, daß die Kündigung ja nicht gültig ist, da das Mietverhältnis zwar kündbar, aber nicht „gemäß Änderung des Mietrechts“ kündbar ist? Geht dann nicht die Kündigungszeit von vorn los und ich hab mir massiv ans Bein gepinkelt?

Frage nur, weil meine Mutter jetzt durch einen Formfehler bei der Kündigung durch ihren Vermieter ein Jahr länger in dem Haus bleiben kann :wink:

ciao,
erik

p.s.
(Falls es jemanden interessiert: Sie und ihr Ex-Mann (mein Vater) waren zusammen im Mietvertrag, Vater kündigt den Vermietern allein, was aber natürlich nicht rechtsgültig war, was die Vermieter wiederum nicht wußten. Sie gingen also davon aus, daß sie nur noch meiner Mutter kündigen müßten, und unterließen es, meinem Vater zu kündigen.)

Hi Erik,

Tipp. Viele Vermieter wissen zwar, dass es für Mieter drei
Monate gibt, aber nicht, dass dies nicht immer auf alte Fälle
anwendbar ist. Also. Kündigen mit dem Hinweis - User als
Vermieter bitte mal wegsehen - "Gemäss Änderung des
Mietrechtes kündige ich das Mietverhältnis mit einer Frist von
drei Monaten zum 31.01.2003 ( ab jetzt gerechnet). Etwa 90 %
sind damit einverstanden. Gehört Dein Vermieter zu den 10 %,
die „ja, aber nur bei Neuverträgen“ erklären, über einen
Nachmieter verhandeln.

Was ist denn, wenn die ältere Dame diese Kündigung annimmt,
und 2 Tage vor Auszug kommt plötzlich ihr Sohn an (Jurist) und
stellt fest, daß die Kündigung ja nicht gültig ist, da das
Mietverhältnis zwar kündbar, aber nicht „gemäß Änderung des
Mietrechts“ kündbar ist? Geht dann nicht die Kündigungszeit
von vorn los und ich hab mir massiv ans Bein gepinkelt?

Nein, wenn die ältere Dame die Vermieterin ist und die Kündigung angenommen hat, ist diese Kündigung gültig. Der Sohn hat, wenn er nicht Vermieter ist, nichts zu melden, wenn er nicht offiziell beauftragt ist, die Interessen wahrzunehmen. Hierfür hat er eine Vollmacht vorzulegen.

Frage nur, weil meine Mutter jetzt durch einen Formfehler bei
der Kündigung durch ihren Vermieter ein Jahr länger in dem
Haus bleiben kann :wink:

(Falls es jemanden interessiert: Sie und ihr Ex-Mann (mein
Vater) waren zusammen im Mietvertrag, Vater kündigt den
Vermietern allein, was aber natürlich nicht rechtsgültig war,

Wenn der Vermieter einverstanden ist, kann er Deinen Vater aus dem Mietvertrag entlassen. Dies ist möglich und hat nichts mit Rechtsgültigkeit zu tun. Kündigen, wie schon von Dir aufgeführt, kann er dagegen tatsächlich nicht alleine. Aber er hat einen Anspruch aus dem Vertrag entlassen zu werden, wenn er sich trennt. Hier ist eine Vielzahl Fragen zu klären, denn niemand ist zumutbar, für Miete, Mietnebenkosten und Schäden zu haften, in einem Mietverhältnis bleiben zu müssen, während möglicherweise der frühere Partner mit einem neuen Lebenspartner in der Wohnung lebt und die Rechtssituation ausnutzt.

was die Vermieter wiederum nicht wußten. Sie gingen also davon
aus, daß sie nur noch meiner Mutter kündigen müßten, und
unterließen es, meinem Vater zu kündigen.)

Es kommt darauf an, ob seinerzeit der Vermieter die Kündigung Deines Vaters angenommen hat. Wenn ja, ist die Kündigung nur an Deine Mutter zu senden. Hat der Vermieter die Kündigung Deines Vaters nicht angenommen, dieser ausdrücklich widersprochen, dann ist Deinem Vater und Deiner Mutter zu kündigen.

Gruss Günter

Hallo Ute,

*ggg* hab natürlich wie immer bei dir nicht weggesehen ( trotz
Vermieter-Status ) und wie immer viel gelernt.

Sollst Du auch nicht, denn ich gebe auch Tipps, da sind manche Mieter wohl kaum erfreut.

Die Info können wir gerade gut gebrauchen, da wir eine ( noch
nicht ) Eigentumswohnung kaufen wollen, in dem seit 32 Jahren
bzw. seit 1989 ( mit Mietvertrag ) ein älteres Ehepaar wohnt.

Also, wenn da im Mietvertrag steht: Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten
Werktag…
Nach fünf, acht oder zehn Jahren seit der Überlassung des
Wohnraumes verlängert sich die Kündigungsfrist um jweils drei
Monate…-

heißt das, die haben *gg* 1 Jahr Kündigungsfrist?
Anmerkung: wir wollen diese wirklich tollen Mieter behalten,
bis wir sie raustragen müssen !

Ja, so ist es. (Sofern die Anmerkung nicht ironisch gemeint ist, geht es wohl in Ordnung. Wenn Ihr aber kaufen und dann kündigen wollt wegen Eigenbedarf, ist gerade bei älteren Mietern oder Kranken, auch bei Ehepaaren mit Schwangerschaft ( der Frau ) genau zu prüfen, ob hier nicht Sonderregelungen gelten und die Mieter wegen des Alters oder einer Erkrankung besonderen hohen Kündigungsschutz haben.

:stuck_out_tongue:.S.:

Tipp. Viele Vermieter wissen zwar, dass es für Mieter drei
Monate gibt, aber nicht, dass dies nicht immer auf alte Fälle
anwendbar ist. Also. Kündigen mit dem Hinweis - User als
Vermieter bitte mal wegsehen - "Gemäss Änderung des
Mietrechtes kündige ich das Mietverhältnis mit einer Frist von
drei Monaten zum 31.01.2003 ( ab jetzt gerechnet). Etwa 90 %
sind damit einverstanden. Gehört Dein Vermieter zu den 10 %,
die „ja, aber nur bei Neuverträgen“ erklären, über einen
Nachmieter verhandeln.

Nu hab ich doch gelesen *ups

Gruss Günter

Was bedeutet genau ‚Kündigung annehmen‘?
Hallo Günter,

frage ich nur, weil Du das jetzt mehrfach verwendet hast. Heißt es, daß eine Kündigung nicht gültig ist, wenn der andere sie nicht bestätigt? Oder wozu braucht man die? Kann man nicht einfach einseitig die Kündigung erklären, das Ganze mit Postzustellungsurkunde rüberschicken, ohne daß da irgend etwas „angenommen“ wird? Oder besteht die „Annahme“ schon in der Übergabe der Postzustellungsurkunde? Das wäre ja unfair, da hat man ja keine Zeit, sich rechtlich beraten zu lassen.

Nein, wenn die ältere Dame die Vermieterin ist und die
Kündigung angenommen hat, ist diese Kündigung gültig.

hier zum Beispiel

Der Sohn
hat, wenn er nicht Vermieter ist, nichts zu melden, wenn er
nicht offiziell beauftragt ist, die Interessen wahrzunehmen.
Hierfür hat er eine Vollmacht vorzulegen.

das mit dem Sohn war eigentlich nur zur Illustration gedacht. Es kommt doch häufig vor, daß ältere Damen Rechtsgeschäfte tätigen und ihre Angehörigen dann irgendwann mal drüberschauen und sie überzeugen, daß sie da zu gutmütig waren

Wenn der Vermieter einverstanden ist, kann er Deinen Vater aus
dem Mietvertrag entlassen. Dies ist möglich und hat nichts mit
Rechtsgültigkeit zu tun. Kündigen, wie schon von Dir
aufgeführt, kann er dagegen tatsächlich nicht alleine.

Das hat er aber versucht - war halt schlecht beraten.

Aber er
hat einen Anspruch aus dem Vertrag entlassen zu werden, wenn
er sich trennt.

Wie das schon wieder klingt! Nur zur Richtigstellung: Die beiden waren schon getrennt, als das Mietverhältnis eingegangen wurde. Mein Vater hat nie dort gewohnt und ist als Mitmieter in den Vertrag, da er damals statt Unterhalt Sachleistungen geleistet bzw. in diesem Fall die Miete bezahlt hat. Das ging damals alles sehr schnell.

Es kommt darauf an, ob seinerzeit der Vermieter die Kündigung
Deines Vaters angenommen hat.

Hier wieder - was heißt „Kündigung annehmen“?

Hat der Vermieter die Kündigung Deines Vaters nicht angenommen,

Er hat sie - denke ich - nicht explizit angenommen. (Was immer das jetzt heißt).

dieser ausdrücklich widersprochen

das hat er aber auch nicht. Er wird sie einfach ignoriert haben.

Anm: Mein Vater hat das Haus über die Firma gemietet, also nicht als Privatperson. Das macht die Sache schon wieder komplizierter, oder?

Eigentlich ist das aber auch nicht so wichtig, da die Vermieter ihren Formfehler ja eingesehen haben.

ciao,
erik

Hallo Erik,

sorry, ich verwende - Gewohnheit - Ausdrücke der juristischen Welt.

frage ich nur, weil Du das jetzt mehrfach verwendet hast.
Heißt es, daß eine Kündigung nicht gültig ist, wenn der andere
sie nicht bestätigt? Oder wozu braucht man die? Kann man nicht
einfach einseitig die Kündigung erklären, das Ganze mit
Postzustellungsurkunde rüberschicken, ohne daß da irgend etwas
„angenommen“ wird? Oder besteht die „Annahme“ schon in der
Übergabe der Postzustellungsurkunde? Das wäre ja unfair, da
hat man ja keine Zeit, sich rechtlich beraten zu lassen.

Die Kündigung erfolgt mit der Zustellung der „schriftlichen Kündigung“. Es wird wenig beachtet, das Mietverträge schriftlich gekündigt werden müssen.

Wird nun ordnungsgemäss - also mit einer zulässigen Frist gekündigt - muss der Vermieter die Annahme der Kündigung nicht bestätigen. Dann reicht aus, wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Kündigung fristgerecht beim Vermieter eingegangen ist.

Wird jedoch nicht fristgemäss gekündigt, also z.B. erst am 5.10.2002 zum 31.12.2002 muass der Vermieter widersprechen. Er hat innerhalb zwei Wochen zu widersprechen und festzustellen, dass die Frist nicht eingehalten ist und der Kündigungstermin erst zum 31.01.2003 möglich ist.

Nein, wenn die ältere Dame die Vermieterin ist und die
Kündigung angenommen hat, ist diese Kündigung gültig.

hier zum Beispiel

Der Sohn
hat, wenn er nicht Vermieter ist, nichts zu melden, wenn er
nicht offiziell beauftragt ist, die Interessen wahrzunehmen.
Hierfür hat er eine Vollmacht vorzulegen.

das mit dem Sohn war eigentlich nur zur Illustration gedacht.
Es kommt doch häufig vor, daß ältere Damen Rechtsgeschäfte
tätigen und ihre Angehörigen dann irgendwann mal drüberschauen
und sie überzeugen, daß sie da zu gutmütig waren

Das ist richtig. Doch die „Überzeugungsarbeit der Angehörigen“ zählt nun mal nicht. Entscheidend ist die Erklärung der Vermieterin. Sie ist ja solange sie nicht für geschäftsunfähig erklärt wird berechtigt Erklärungen abzugeben. Im Gegenzug käme also nur noch in Frage, dem Mieter nachzuweisen, dass er die Vermieterin getäuscht und sich den Vorteil erschlichen hat. Das ist unmöglich. Ein Beweis wird nicht gelingen.

Wenn der Vermieter einverstanden ist, kann er Deinen Vater aus
dem Mietvertrag entlassen. Dies ist möglich und hat nichts mit
Rechtsgültigkeit zu tun. Kündigen, wie schon von Dir
aufgeführt, kann er dagegen tatsächlich nicht alleine.

Das hat er aber versucht - war halt schlecht beraten.

Aber er
hat einen Anspruch aus dem Vertrag entlassen zu werden, wenn
er sich trennt.

Wie das schon wieder klingt! Nur zur Richtigstellung: Die
beiden waren schon getrennt, als das Mietverhältnis
eingegangen wurde.

Du musst unterscheiden, dass die Trennung eine Sache und der Mietvertrag eine andere Sache ist. Warum soll der Vermieter eine Kündigung von jemand annehmen, der nicht eingezogen ist und sich jederzeit klar sein musste, dass er haftet?

Mein Vater hat nie dort gewohnt und ist als

Mitmieter in den Vertrag, da er damals statt Unterhalt
Sachleistungen geleistet bzw. in diesem Fall die Miete bezahlt
hat. Das ging damals alles sehr schnell.

Es kommt darauf an, ob seinerzeit der Vermieter die Kündigung
Deines Vaters angenommen hat.

Hier wieder - was heißt „Kündigung annehmen“?

Der Vermieter kann, wenn Dein Vater einseitig gekündigt hat, dessen Entlassung aus dem Mietvertrag vornehmen, wenn er sich sicher ist, dass Deine Mutter den Rest schultert.

Hat der Vermieter die Kündigung Deines Vaters nicht angenommen,

Er hat sie - denke ich - nicht explizit angenommen. (Was immer
das jetzt heißt).

Nicht angenommen bedeutet, Dein Vater ist weiterhin haftbar. Wenn Deine Mutter die Miete nicht zahlt, die Nebenkosten oder sonstige Leistungen wie Schönheitsreparaturen nicht erfüllt, geht es an das Konto Deiens Vaters.

dieser ausdrücklich widersprochen

das hat er aber auch nicht. Er wird sie einfach ignoriert
haben.

Ignorieren heisst nicht anerkennen.

Anm: Mein Vater hat das Haus über die Firma gemietet, also
nicht als Privatperson. Das macht die Sache schon wieder
komplizierter, oder?

Weshalb ? Mieter ist Mieter ! Dann haftet eben die Firma.

Eigentlich ist das aber auch nicht so wichtig, da die
Vermieter ihren Formfehler ja eingesehen haben.

Gruss Günter