Kündigungsfristen für Wohnung

Ich wohne in meiner Wohnung seit über 7 Jahren. In meinem Mietvertrag steht, daß die gesetzliche Kündingsfrist 3 Monate beträgt und sich jeweils um 3 Monate nach 5, 8 und 10 Jahren verlängert.

Meine Frage ist: Ist diese Verlängerungklausel statthaft?

Nur für den Vermieter…

MfG

…jeweils um 3 Monate nach 5, 8 und 10 Jahren

verlängert.

Meine Frage ist: Ist diese Verlängerungklausel statthaft?

Seit der Mietrechtsreform 2001 beträgt die Kündigungsfrist bei unbefristeten Mietverträgen unabhängig von der Bewohndauer grundsätzlich 3 Monate.
Die o.a. Klausel ist unwirksam und rechtlich nicht halt- bzw. durchsetzbar.
Quellen dafür sind genügend im Internet zu finden.

Gruß, Michael

Hallo!

Da hatte der Vermieter wohl noch ein altes Mietvertragsformular in der Schublade. Die sogenannte „Verlängerungsklausel“ war bis vor ein paar Jahren nicht nur statthaft - sie entsprach vielmehr dem Wortlaut des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Zwischenzeitlich wurde allerdings der entsprechende § 573 c des BGB geändert - einseitig zugunsten des Mieters > Der Mieter hat nur noch 3 Monate Kündigungsfrist einzuhalten (dies gilt auch für „Alt-Verträge“).

Inzwischen ist sich die Regierung zwar seit einigen Jahren schon einig, hier wieder gleiches Recht für beide Vertragsparteien zu schaffen. Umgesetzt wurde das jedoch noch nicht.

Zum Selbstnachlesen, z.B.:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstiges…

oder hier bei www (zugegebenermaßen etwas knapp gehalten):
FAQ:1261

Als Mieter einer Wohnung gilt immer eine Frist von drei Monaten.

§ 573 c BGB:
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Viele Grüße,

FvS

Nein.
Die Kündigungsfristen verlängern sich lediglich für den Vermieter.

virges