Kündigungsfristen / Gewerbliches Mietrecht

Hallo,

gibt es gesetzliche Regelungen für die Anmietung/Vermietung von Räumen für gewerbliche Nutzung?
Insbesondere für Kündigungsfristen?
Wo sind diese geregelt?
Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, damit diese greifen.

Insbesondere das Thema Kündigungsfristen ist in diesem Zusammenhang interessant, wenn vertraglich keine Vereinbarungen getroffen werden, sondern nur ein Standard-Formblatt für die Mietverträge eingesetzt werden würde.

Vielen Dank für alle Hinweise.

Hallo Thovan,

gibt es gesetzliche Regelungen für die Anmietung/Vermietung
von Räumen für gewerbliche Nutzung?

ja

Insbesondere für Kündigungsfristen?
Wo sind diese geregelt?

§580a Abs.2 BGB:

Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, damit diese greifen.

Es dürfen keine abweichende Vereinbarungen getroffen sein.

Gruß

Joschi

Danke für den Hinweis.

D.h. bei Geschäftsräumen sind Nebenvereinbarungen (aufgrund der Vertragsfreiheit) durchaus möglich?

Können die Fristen dadurch verkürzt werden?

Wie sieht es aus, wenn auf dem Mietvertrag als Zweck der (Ver-)Mietung weder „Wohnung/Wohnraum“ noch „Geschäftsraum“ angekreuzt werden würde, sondern „Sonstiges“?

Was ist dann ausschlaggebend welcher Paragraph bzgl. der Fristen angewendet werden muss (mal sämtliche möglichen Nebenabreden außer acht lassend).

D.h. bei Geschäftsräumen sind Nebenvereinbarungen (aufgrund
der Vertragsfreiheit) durchaus möglich?

ja

Können die Fristen dadurch verkürzt werden?

ja

Wie sieht es aus, wenn auf dem Mietvertrag als Zweck der
(Ver-)Mietung weder „Wohnung/Wohnraum“ noch „Geschäftsraum“
angekreuzt werden würde, sondern „Sonstiges“?

Offensichtlich war man ja bei Vertragsabschluß einig, welche Räume vermietet werden sollen. Wenn es denn Geschäftsräume sind, so ist es unschädlich, dass im Vertrag „Sonstiges“ eingetragen wurde.

Was ist dann ausschlaggebend welcher Paragraph bzgl. der
Fristen angewendet werden muss (mal sämtliche möglichen
Nebenabreden außer acht lassend).

der selbe.

Joschi

Ok, dass war wohl missverständlich von mir ausgedrückt.

Was macht denn eine gewerbliche Nutzung im Sinne des Miterechts aus?

Was ist z.B. wenn eine reguläre Wohnung als „Sonstige“ vermietet werden würde und diese dann von einem Freiberufler (als Einzelperson) genutzt möchte.
(Z.B. als Büroräume oder Praxis.)

Muss man beim Bauamt oder irgendwo sonst Wohnraum umdeklarieren lassen, wenn dieser gewerblich genutzt werden soll (und dies dem Vermieter auch bekannt ist), damit diese als Gewerberäume (im rechtlichen Sinn) gelten?

Sonderrechte im Mietrecht gibt es nur bei Wohnnutzung. Ob da also gewerblich oder Sonstiges oder Garage oder Schuppen oder Industrieanlage oder Supermarkt oder Rathaus oder was auch immer steht ist gleichgültig.
Baurecht hat mit Mietrecht nichts zu tun. Es kommt auf die tatsächliche Nutzung und das Vertragsverhältnis mit dem Vermieter an.

vnA

Entscheidend ist der vereinbarte Zweck der Nutzung. Wurden die Räumlichkeiten also vereinbarungsgemäß als Büro- oder Praxisräume angemietet, so gelten die Kündigungsfristen des § 580a Abs.2 BGB.