Ich habe nun schon mehrfach gegoogelt… eine definitive Antwort steht noch aus.
Ist es korrekt, dass die im TV-L festgelegten Kündigungfristen, die nach Beschäftigungszeit gestaffelt sind - lediglich für Arbeitgeber gelten?
Erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer - `müsste die gesetzliche Frist von 4 Wochen zum Monatsende berücksichtigt werden (ungeachtet der Beschäftigungszeit !) ???
Ich denke ja…
Danke u. Grüße
shegoat
Hallo 
Ich habe nun schon mehrfach gegoogelt… eine definitive
Antwort steht noch aus.
Da braucht man nicht Google sondern den TV-L.
Und wenn doch Google, dann folgende Stichwörter: kündigungsfrist arbeitnehmer tvöd (oder tvl), sowie ein wenig Geduld beim Lesen der Suchergebnisse …
Ist es korrekt, dass die im TV-L festgelegten
Kündigungfristen, die nach Beschäftigungszeit gestaffelt sind
- lediglich für Arbeitgeber gelten?
Nein.
Das ist nur bei Kündigungsfrist nach BGB so (§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen)
Erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer - `müsste die
gesetzliche Frist von 4 Wochen zum Monatsende berücksichtigt
werden (ungeachtet der Beschäftigungszeit !)???
Nee, steht ja anders im TV-L:
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
[…] 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Das gilt sowohl für Arbeitnehmer wie -geber.
sh auch hier:
http://www.tarifunion.dbb.de/lexikon/lexikon_k.htm#8
Grüße
Wawi