Kündigungsfristen lt. TV-L

Ich habe nun schon mehrfach gegoogelt… eine definitive Antwort steht noch aus.
Ist es korrekt, dass die im TV-L festgelegten Kündigungfristen, die nach Beschäftigungszeit gestaffelt sind - lediglich für Arbeitgeber gelten?
Erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer - `müsste die gesetzliche Frist von 4 Wochen zum Monatsende berücksichtigt werden (ungeachtet der Beschäftigungszeit !) ???

Ich denke ja…

Danke u. Grüße
shegoat

Hallo :smile:

Ich habe nun schon mehrfach gegoogelt… eine definitive
Antwort steht noch aus.

Da braucht man nicht Google sondern den TV-L.
Und wenn doch Google, dann folgende Stichwörter: kündigungsfrist arbeitnehmer tvöd (oder tvl), sowie ein wenig Geduld beim Lesen der Suchergebnisse …

Ist es korrekt, dass die im TV-L festgelegten
Kündigungfristen, die nach Beschäftigungszeit gestaffelt sind

  • lediglich für Arbeitgeber gelten?

Nein.
Das ist nur bei Kündigungsfrist nach BGB so (§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen)

Erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer - `müsste die
gesetzliche Frist von 4 Wochen zum Monatsende berücksichtigt
werden (ungeachtet der Beschäftigungszeit !)???

Nee, steht ja anders im TV-L:

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
[…] 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Das gilt sowohl für Arbeitnehmer wie -geber.

sh auch hier:
http://www.tarifunion.dbb.de/lexikon/lexikon_k.htm#8

Grüße
Wawi