Hallo zusammen,
in meinem Mietvertrag steht unter Punt 2 (Mietzeit): Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der in § 12 AVW genannten Fristen gekündigt werden.
Jetzt meine Frage, was ist bitte der §12 AVW? Ich finde nichts darüber im Internet und wir haben vor auszuziehen.
Ich würde mich über eine schnelle Antwort freuen und danke euch im Voraus.
GLG
Hallo! Eigentlich ein Schmarrn…
§ 12 Betreten der Mietsache durch den
Vermieter
- Der Vermieter, sein Vertreter oder von ihm
Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung
ihres Zustandes, zum Ablesen von
Messgeräten oder aus ähnlichen Gründen in
angemessenen Abständen und zu
angemessener Tageszeit nach rechtzeitiger
Ankündigung betreten.
- Will der Vermieter das Grundstück oder die
Mietsache verkaufen oder ist der Mietvertrag
gekündigt, so sind der Vermieter oder der von
ihm Beauftragte auch zusammen mit Kaufoder
Mietinteressenten berechtigt, die
Mietsache, und zwar
an Wochentagen von 9 – 12 h und 15 – 19 h,
an Sonn- und Feiertagen von 15 – 18 h,
nach rechtzeitiger Ankündigung zu besichtigen.
- Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicher
zu stellen, dass die Rechte des Vermieters nach
Nr. 1 und Nr. 2 ausgeübt werden können.
- Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter oder sein
Vertreter jederzeit berechtigt, die Mietsache zu
betreten. Der Zutritt zur Mietsache ist ihm zu
ermöglichen, ansonsten ist der Vermieter oder
sein Vertreter bei Gefahr in Verzug berechtigt,
sich den Zugang zur Mietsache zu verschaffen.
Der $12 bezieht sich nur auf die Betretung der Wohnung!
Den ganzen Text googelst du unter „allgemeine vertragsvereinbarung wohnungsmietvertrag“
Da kommt dann ziemlich weit oben ein PDF dazu…
Kann Dir leider nicht weiterhelfen.
Hallo !
„AVW“ ist offentichtlich keine Abkürzung eines Gesetzes. Es könnte sich um Allgemeine Mietbedingungen handeln, die der Vermieter aufgestellt hat. Diese werden auch oft in §§ unterteilt. In jedem Fall sollten diese aber dem eigentlichen Mietvertrag beigefügt sein und bei Ihnen vorliegen. Falls nicht einfach mal beim Vermieter nachfragen, ob Sie diese „AVW“ nochmal bekommen können.
Die Kündigungsfristen für Wohnraum richten sich normalerweise nach dem BGB. Für nach dem 01.09.2001 abgeschlossene Wohnraum-Mietverträgen gilt nach § 573 BGB die 3-monatige KÜ-Frist. In Verträgen kann etwas anderes vereinbart werden, jedoch nur insoweit wie dies keine Verschlechterung für den Mieter ggü. der Gesetzlichen Regelung darstellt. Dass heißt konkret, dass nur eine verkürzung der Kü-Frist für den Mieter vertraglich vereinbart werden darf.
Sollte in diesem § 12 AVW also eine längere Frist für Sie als Mieter vorgesehen sein ist dies nicht zulässig. Die gesetzliche Frist gilt. Sollte dagegen eine kürzere Frist vereinbart sein, gilt diese.
Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
LG
Hallo, hoffe du hast bereits Antworten bekommen. Ich bin selbst grad im Umzug und nicht regelmäßig am pc.
glg
Susanne