Kündigungsfristen nach §12 AVW

Hallo zusammen,
in meinem Mietvertrag steht unter Punt 2 (Mietzeit): Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der in § 12 AVW genannten Fristen gekündigt werden.
Jetzt meine Frage, was ist bitte der §12 AVW? Ich finde nichts darüber im Internet und wir haben vor auszuziehen.
Ich würde mich über eine schnelle Antwort freuen und danke euch im Voraus.

GLG

Hallo! Eigentlich ein Schmarrn…

§ 12 Betreten der Mietsache durch den
Vermieter

  1. Der Vermieter, sein Vertreter oder von ihm
    Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung
    ihres Zustandes, zum Ablesen von
    Messgeräten oder aus ähnlichen Gründen in
    angemessenen Abständen und zu
    angemessener Tageszeit nach rechtzeitiger
    Ankündigung betreten.
  2. Will der Vermieter das Grundstück oder die
    Mietsache verkaufen oder ist der Mietvertrag
    gekündigt, so sind der Vermieter oder der von
    ihm Beauftragte auch zusammen mit Kaufoder
    Mietinteressenten berechtigt, die
    Mietsache, und zwar
    an Wochentagen von 9 – 12 h und 15 – 19 h,
    an Sonn- und Feiertagen von 15 – 18 h,
    nach rechtzeitiger Ankündigung zu besichtigen.
  3. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicher
    zu stellen, dass die Rechte des Vermieters nach
    Nr. 1 und Nr. 2 ausgeübt werden können.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter oder sein
    Vertreter jederzeit berechtigt, die Mietsache zu
    betreten. Der Zutritt zur Mietsache ist ihm zu
    ermöglichen, ansonsten ist der Vermieter oder
    sein Vertreter bei Gefahr in Verzug berechtigt,
    sich den Zugang zur Mietsache zu verschaffen.

Der $12 bezieht sich nur auf die Betretung der Wohnung!
Den ganzen Text googelst du unter „allgemeine vertragsvereinbarung wohnungsmietvertrag“
Da kommt dann ziemlich weit oben ein PDF dazu…

Kann Dir leider nicht weiterhelfen.

Hallo !

„AVW“ ist offentichtlich keine Abkürzung eines Gesetzes. Es könnte sich um Allgemeine Mietbedingungen handeln, die der Vermieter aufgestellt hat. Diese werden auch oft in §§ unterteilt. In jedem Fall sollten diese aber dem eigentlichen Mietvertrag beigefügt sein und bei Ihnen vorliegen. Falls nicht einfach mal beim Vermieter nachfragen, ob Sie diese „AVW“ nochmal bekommen können.
Die Kündigungsfristen für Wohnraum richten sich normalerweise nach dem BGB. Für nach dem 01.09.2001 abgeschlossene Wohnraum-Mietverträgen gilt nach § 573 BGB die 3-monatige KÜ-Frist. In Verträgen kann etwas anderes vereinbart werden, jedoch nur insoweit wie dies keine Verschlechterung für den Mieter ggü. der Gesetzlichen Regelung darstellt. Dass heißt konkret, dass nur eine verkürzung der Kü-Frist für den Mieter vertraglich vereinbart werden darf.
Sollte in diesem § 12 AVW also eine längere Frist für Sie als Mieter vorgesehen sein ist dies nicht zulässig. Die gesetzliche Frist gilt. Sollte dagegen eine kürzere Frist vereinbart sein, gilt diese.

Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
LG

Hallo, hoffe du hast bereits Antworten bekommen. Ich bin selbst grad im Umzug und nicht regelmäßig am pc.

glg

Susanne