Ein Freelancer unterschreibt eine Rahmenvereinbarung bei einer großen Personaldienstleistungsfirma. In jenem steht geschrieben, dass man fünf Tage in der Woche in der Zeitspanne von Mo-Sa einen gewissen Auftrag ausführen muss. Kündigungsfrist sind drei Tage. Donnerstagabend wird dem Freelancer per Mail gekündigt. Bis dahin hatte er immer nur fünf Tage und nur Montags-Freitags gearbeitet. Wie verhält es sich nun mit dem Anspruch auf Tagessätze für die drei Fristtage: Das Unternehmen sagt, die Frist endet am Sonntag - somit wird der Freitag noch gezahlt, Samstag und Sonntag nicht, da da ja nicht gearbeitet werden würde. Stimmt das oder wäre die Frist in dem Fall nicht auf die Tage Fr, Mo, Di auszuweiten und somit auch die beiden anderen Tage zu zahlen?
§193 ist bekannt, aber ist der auch auf Kündigungs(!)fristen anwendbar? Ich meine mich zu erinnern, dass es da eine Ausnahme gibt und genau das wäre in dem abstrakten Fall von großer Entscheidung.
Dennoch vielen Dank und beste Grüße!
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Da steht aber „Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist
eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken“, soll
heißen es muß an dem Tag etwas geschehen. Dies ist hier aber nicht
der Fall, der Vertrag läuft ohne weiteres zutun aus.
Ansonsten wären doch auch Kündigungen von Arbeitnehmer, Mietern,
etc. zum 30. (oder 31. je nachdem) erst zum 1. des Folgemonats gültig
falls der letzte Tag des Monats auf einen Sonntag fällt.
Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen und hab ich auch noch nie
gehört, aber das will auch nichts heißen.
§193 ist bekannt, aber ist der auch auf Kündigungs(!)fristen
anwendbar? Ich meine mich zu erinnern, dass es da eine
Ausnahme gibt und genau das wäre in dem abstrakten Fall von
großer Entscheidung.
ich habe mir jetzt Deinen Text noch einmal durchgelesen und werde weiterhin nicht ganz schlau daraus. Unabhängig davon, wann der Vertrag endet, stellt sich mir die Frage, warum das Wochenende nicht bezahlt werden sollte.
Sicherheitshalber ziehe ich meine Antwort aber zurück, da es in der Tat richtig ist, daß bspw. die Kündigung von Arbeitsverträgen in der Regel nicht § 193 BGB (sondern § 188 BGB) unterliegt. Ich hatte hier allerdings keinen Arbeitsvertrag vermutet, bin aber auch weiterhin unsicher.
Sicherheitshalber ziehe ich meine Antwort aber zurück, da es
in der Tat richtig ist, daß bspw. die Kündigung von
Arbeitsverträgen in der Regel nicht § 193 BGB (sondern § 188
BGB) unterliegt. Ich hatte hier allerdings keinen
Arbeitsvertrag vermutet, bin aber auch weiterhin unsicher.
Hallo,
der § 193 passt schon deshalb nicht, weil er nicht den Ablauf von Kündigungsfristen verschiebt.
Bei der Norm geht es ja nur um Erklärungen, die innerhalb einer Frist abzugeben oder Leistungen, die zu bewirken sind, und diese Frist soll nicht durch ein Ende am Wochenende faktisch verkürzt werden.
Davon abgesehen wird § 193 nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht für die Fristberechnung angewendet, wann eine Kündigung zu erklären ist. Nimm mal den § 573c BGB, wonach ein Mietverhältnis über möblierten Wohnraum am 15. zum Ende des Monats gekündigt werden darf. Wenn der 15. ein Samstag ist, würde das bedeuten, dass der Mieter oder Vermieter noch am 17. zum Monatsende kündigen dürften. Das würde die ohnehin schon knappe Kündigungsfrist um nochmal 2 Tage verkürzen. Das hält der BGH für unbillig, weil Kündigungsfristen den Gekündigten zu ihrem Schutz unverkürzt zur Verfügung stehen sollen. Das gilt für alle Kündigungsfristen nach BGB, nicht nur für Arbeitsverträge.