Kündigungsgründung vom Arbeitgeber beim Integrationsamt

Im Anhang sende ich eine Kopie des Kündigungsgrund, damit das Integrationsamt zustimmt. Was garnicht der Wahrheit entspricht. Wie soll ich da eine Stellungnahme schreiben.

Dank im Vorraus

Anhang mit persönlichen Daten entfernt - Moderator X_Strom

  1. kann man nur die reichliche Hälfte davon lesen und 2. kann ich mir nicht vorstellen, dass von den zu lesenden Verfehlungen Deinerseits nichts wahr ist.
    Und 3. kannst Du dem Integrationsamt mit einem Satz mitteilen, dass diese Beurteilung Deiner Meinung nach nicht der Wahrheit entspricht.
    ramses90
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Er wusste schon im November, das ich länger ausfallen würde,wegen Knie-Tep Lockerung.
Daraufhin sagte er das wir uns dann trennen müssten,weil ich zu lange ausfallen würde. Und ich bin schon seit dem 24.Januar Krank geschrieben,wegen dem Knie.

Du musst hier nichts lang und breit erklären, sondern nur kurz dem Integrationsamt mitteilen,

Punkt.

Der Rest ist vermutlich nur Formalkram, denn die Kündigungsgründe sind ja vollständig angegeben. Name des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers leider auch.:joy:

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Hallo,

Du schreibst eine Stellungnahme zu den Sachverhalten, die der AG angeführt hat.

Im Übrigen ist eine Knie-TEP zwar einschließlich Anschlussheilbehandlung zwar zeitlich langwierig, führt aber idR zu einer starken Verbesserung der gesundheitlichenSituation und rechtfertigt daher keine negative Prognose in bezug auf Fehlzeiten

Mit deiner Aussage über die Knie-TEP magst du richtig liegen, aber der UP und sein AG gehen völlig auseinander, was die Arbeitsbereitschaft des UP angeht. Sollte der AG mit seiner Mängelliste Recht haben, frage ich mich, warum er dann bisher gewartet hat.

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Vielleicht wird das Formular ja noch einmal mit geschwärzten Daten hochgeladen.
Ich erinnere mich daran, dass da mindestens einmal stand „Von einer Abmahnung habe ich im Interesse des Betriebsklimas abgesehen“ (oder ähnlich).

Ich habe das mal gemacht:

Zur Erklärung:
Moderatoren können eine Zeit lang Bearbeitungen rückgängig machen, daher war das Original noch auf dem Server gespeichert.

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Hallo @Christa,

da weisst Du

halt mehr wie ich, wenn Du den entfernten Anhang noch lesen konntest.

Aber bei weiteren Gründen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der AG überhaupt seiner Präventionspflicht gem. § 164 Abs. 1 SGB IX nachkommen ist,
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html

Hat der AG vor dem Zustimmungsantrag kein Präventionsverfahren unter Beteiligung des Integrationsamtes durchgeführt, kann er den Kündigungsantrag eigentlich gleich in die Tonne treten.

Abgesehen davon stellt sich auch die Frage, ob es im Betrieb eine SBV bzw. einen BR/PR gibt und ob die sich schon dazu geäußert haben.

Und letztendlich hat hoffentlich der UP nicht an der falschen Stelle - nämlich beim Rechtsschutz im Arbeits- und Sozialrecht - gespart.

&tschüß
Wolfgang

Noch während du schriebst, hatte ich meine magischen Kräfte benutzt.
Der Anhang ist wieder da und wie du siehst, hat er brav angekreuzt, dass er kein Gespräch nach § 167 geführt hat. (Du hattest den § 164 genannt - war das ein Irrtum?).

Ja, Abmahnungen, aber Probezeit war Ende 2021 zu Ende, danach soll sich sein Verhalten immer weiter verschlimmert haben, und dann wartet der AG noch mehrere Monate, um ihm zu kündigen? Wenn er sich eh’ nicht an die eigentlich notwendige Vorgehensweise gehalten hat …

Ja, genau, ich habe ihn gestern noch in Ruhe lesen können. @X_Strom hat ihn netterweise nun auch wieder geschwärzt eingestellt. Dort kannst du auch etwas über die Betriebsgröße sehen, deswegen gab’s höchstwahrscheinlich nich mal eine SBV, geschweige denn BR/PR.

Ich habe nachgeschaut, Prävention ist tatsächlich § 167, wie auch im Antrag angegeben. :slight_smile:

Hallo,

ja, das war natürlich ein Tippfehler, es mußte § 167 Abs. 1 SGB IX heißen.

Die Begründung ist schon herzig, insbesondere der angeführte Grund, warum bisher keine niederschwelligeren Maßnahmen wie zB Abmahnung erfolgten.

Das ist alles völlig unspezifisch und entspricht überhaupt nicht den Mindestkriterien, die die Arbeitsgerichtsbarkeit auch beim Kleinbetrieb als „geringeres Mittel“ vor einer „verhaltensbedingten Kündigung“ verlangt.

&tschüß
Wolfgang