Arbeitegber möchte einen Arbeitnehmer loswerden. Vor längerer Zeit hat der Arbeitnehmer den AG Beklaut (geschäftlich), wurde aber Stillschweigen drüber bewahrt. Der AN arbeitet nun seine Schulden ab. Inzwischen jedoch, besteht der VERDACHT das der AN ihn wieder beklaut hat. Nun stellt sich die Frage, wie kann er ihn loswerden. War da nicht sowas wie Kündigungsgrund aufgrund dessen, das das Arbeitsverhältniss unzumutbar geworden ist? Am besten noch Paragraphen nennen.
Nun stellt sich die Frage, wie kann
er ihn loswerden. War da nicht sowas wie Kündigungsgrund
aufgrund dessen, das das Arbeitsverhältniss unzumutbar
geworden ist? Am besten noch Paragraphen nennen.
wenn das Arbeitsverhältnis dem KSchG unterliegt, dann gibt es nur drei Kündigungsgründe, bei denen eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist:
personenbedingt (hier ebenfalls offensichtlich unzutreffend) und
verhaltensbedingt.
Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bestiehlt, dann rechtfertigt dieses Verhalten fast ausnahmslos eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Problem ist, dass man das Verhalten natürlich beweisen können muss.
Für die Beurteilung durch das Arbeitsgericht ist zumeist auch wichtig, ob der Betriebsrat zugestimmt hat.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht dem KSchG unterliegt (z.B. Kleinbetrieb) dann kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach BGB oder Einzelarbeitsvertrag.
Betrieb besteht aus 12 Mann. Erster Diebstahl wurde auf Ladenkamera festgehalten. Beim zweiten Diebstahl gehört auf jeden fall zu den verdächtigen. Erster Diebstahl war wenn überhaupt vor einem Jahr, eher weniger, und er hat schon einen Teil davon abgearbeitet. Kann man dafür überhaupt noch Haftbar gemacht werden?
Erster Diebstahl wurde auf
Ladenkamera festgehalten.
Da ist der Zug abgefahren. Wenn seinerzeit nicht sanktioniert wurde, dann war der grund wohl nicht soo schlimm.
Beim zweiten Diebstahl gehört auf
jeden fall zu den verdächtigen. Erster Diebstahl war wenn
überhaupt vor einem Jahr, eher weniger, und er hat schon einen
Teil davon abgearbeitet. Kann man dafür überhaupt noch Haftbar
gemacht werden?
Haftbar natürlich.
Allerdings ist eine außerordentliche, sprich fristlose Kündigung gem. § 626 BGB nur 2 Wochen nach Bekanntwerden des Grunds möglich ist.
Dann wird es schon mal schwierig mit Anwendbarkeit des KschG, da dort die Rede von 10 Vollzeitmitarbeitern die Rede ist.
Teilzeitmitarbeiter sind anteilig zu werten, aber lies selbst.
Wie kann nun der AG diesen AN loswerden, ohne das es große
schwierigkeiten für den AG gibt?
Ordentliche Kündigung: Kommt drauf an, ob Kündigungsschutz besteht und das hängt von der Anzahl der AN ab. Siehe http://www.buzer.de/gesetz/5503/a75460.htm (’‚Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.‘’)
Außerordentliche (= fristlose) Kündigung: Dazu wurde hier schon was geschrieben.
Zitat: ''Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bestiehlt, dann rechtfertigt dieses Verhalten fast ausnahmslos eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Problem ist, dass man das Verhalten natürlich beweisen können muss.’’