Guten Morgen,
habe gelesen, dass eine Kündigung (keine Probezeit, kein Ausbildungsverhältnis) auch ohne Angabe von Gründen wirksam ist.
Heißt das, dass hier z.B. noch nicht einmal angegeben werden müsste:"…kündigen wir aus betriebsbedingten Gründen…"
D.h. eine Kündigung z.B. „…hiermit kündigen wir den mit Ihnen am 11.11.2011 geschlossenen Arbeitsvertrag zum 2.2.2022…“ wäre so wirksam?
Grüsse Andy
Danke für die gewohnt schnelle und qualifizierte Aussage.
Grüsse
Andy
habe gelesen, dass eine Kündigung (keine Probezeit, kein
Ausbildungsverhältnis) auch ohne Angabe von Gründen wirksam
ist.
Hallo,
Wo finde ich die Quelle hierzu?
Danke!
LG jasmin
So steht es überall im Netz und ich wollte mich vergewissern.
z.B. „…eine Kündigung ist ohne Angabe von Gründen …wirksam“
einfach mal googlen. War mir nur unsicher, ob hier noch nicht einmal das Wort „betriebsbedingt“ stehen muss.
Grüsse
Andy
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Hallo,
da es weder im BGB noch im KSchG eine Vorschrift gibt, die die unaufgeforderte Mitteilung der Kündigungsgründe an den AN als zwingende Wirksamkeitsvorraussetzung für die Kündigung definiert, hat dies nunmal zur Folge, daß die Kündigung auch ohne Gründe prinzipiell wirksam ist.
Erst vor dem Arbeitsgericht muß der AG das Vorhandensein von Kündigungsgründen belegen, sofern er nicht unter die Kleinbetriebsregelung des § 23 KSchG fällt.
&Tschüß
Wolfgang
Danke!
Aber google ist keine Quelle.
Ich hätte eher auf § gehofft. Wo steht das genau? Es interessiert mich.
Danke!
LG Jasmin