Liebe/-r Experte/-in,
ich möchte meine ETW zeitweise zu vermieten an Leute, die einige Monate oder 1-2 Jahre in Berlin leben und arbeiten.
Kann ich rechtswirksam einen Mietvertrag schließen, der abweichend vom BGB eine z. B. dreimonatige Kündigungsfrist für BEIDE Seiten vorsieht, beiderseits ohne Angabe näherer Gründe?? Also ohne Eigenbedarf anmelden zu müssen oder Mietverstöße seitens des Mieters zu haben? Oder wäre so eine Vereinbarung sittenwidrig und damit ungültig trotz Unterschrift?
Macht es einen Unterschied, ob der Mietvertrag zeitlich unbefristet ist oder zB eine max. Mietdauer von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt x mit ggs. dreimonatigem Künd.recht ohne Angabe von Gründen für Mieter und Vermieter vorsieht?
Hallo Mike, ganz verstehe ich die Anfrage nicht. Das BGB sagt doch generell eine 3-monatige Kündigungsfrist aus, WENN nichts anderes vereinbart ist. Sie können Ihre ETW vermieten, wen Sie es möchten, denn SIE sind der Eigentümer, was so gut wie ein Vermieter von einem Mehrfamilienhaus ist. Sind Sie jedoch selbst nur Mieter in einer Eigentumswohnung, geht diese Art der Vermietung nicht. Dann müßten Sie das unbedingt mit dem Eigentümer abstimmen, denn in diesem Fall würde es ja eine Untervermietung der ETW. Letzteres empfehle ich allerdings nicht, weil Sie dann immer der Vertragspartner des Eigentümers sind und wenn der Untermieter keine Miete zahlen würde, geht die Forderung an Sie.
Als regulärer Eigentümer können Sie den Vertrag sowohl befristet, als auch unbefristet mit Kündigungszeit abschließen.
MfG
Waldi64
ich bin der eigentümer der etw! ich war mir einfach nicht sicher, ob ich in jedem fall zusätzlich zur vereionbarten kündigungsfrist von zb 3 monaten einen konkreten kündigungsgrund wie zb eigenbedarf haben und benennen oder etwa schritlich vereinbaren kann:
das mietverhältnis beginnt am 15.12.2010 und endet spätestens zum 14.12.2012! Innerhalb dieser 2 Jahre können Mieter und Vermieter das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen!
Hallo,
Kündigungsfristen dürfen nicht zum Nachteil des Mieters vereinbart werden. D.h. wenn Sie die Kündigsfrist z.B. 4 Wochen oder so, dann wäre es zum Vorteil des Mieter und somit hätte dieser sicherlich auch nichts dagegen. Wenn aber z.B. 6 Monate vereibart werden würde, dann wäre dies eine Klausel zum Nachteil des Mieters und somit würde dann die 3 monatige Frist (lt. BGB) greifen.
Bei einem befristeten Mietvertrag (z.B. 2 Jahre) wird die Beendigung festgeschrieben. Das Mietverhältnis muss jedoch auch dann schriftlich gekündigt werden (z.B. 4 Wochen vor Ablauf - muss auch schriftl. vereinbart werden).
dies wäre eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters und von vornherein unwirksam.
Wenn du einen Zeitmietvertrag abschließen möchtest, musst du den Grund für die Befristung angeben, z.B. Eigenbedarf oder groß angelegte Renovierung. Der Mieter kann dann kurz vor Ablauf nachfragen, ob der Grund noch besteht. Dies müssen von Vermieterseite natürlich alles wahrheitsgemäße Angaben sein.
danke für die aw; kann ich denn etwa folgendes in einen zeitmietvertrag schreiben, so dass es wirksam ist???
das mietverhältnis beginnt am 15.12.2010 und endet spätestens zum 14.12.2012! Innerhalb dieser 2 Jahre können Mieter und Vermieter das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen!
danke für die aw; kann ich denn etwa folgendes in einen zeitmietvertrag schreiben, so dass es wirksam ist???
das mietverhältnis beginnt am 15.12.2010 und endet spätestens zum 14.12.2012! Innerhalb dieser 2 Jahre können Mieter und Vermieter das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen!
Hallo nochmal,
wenn Sie das so schreiben, wäre es mit einem unbefristeten Mietvertrag gleichzusetzen, da ja der Mieter nicht an die 2 Jahre gebunden ist,weil er ja vorher ohne Angaben von Gründen kündigen könnte. Sie dürfen natürlich nicht innerhalb der 2 Jahre kündigen, da dies wieder zum Nachteil des Mieters wäre.
Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO
wir haben Vertragsfreiheit in Deutschland und natürlich kann jeder zeitlich befristete Verträge abschließen. Da braucht es nicht einmal eine Kündigung. Der Vertrag läuft dann zum bestimmten Zeitpunkt aus. Haus und Grund berät Vermieter, die immer das Risiko von sogenannten Mietnomaden haben, die entweder nicht ausziehen, alles verdreckt und vermüllt hinterlassen und die man nur mit Räumungsklage los wird, ausser die Frau ist zum Auszugstermin schwanger oder gibt es vor und verzögert den Auszug.
Trotzdem schönes WE wünscht der Bernburger
Liebe/-r Experte/-in,
ich möchte meine ETW zeitweise zu vermieten an Leute, die einige Monate oder 1-2 Jahre in Berlin leben und arbeiten. Kann ich rechtswirksam einen Mietvertrag schließen, der abweichend vom BGB eine z. B. dreimonatige Kündigungsfrist für BEIDE Seiten vorsieht, beiderseits ohne Angabe näherer Gründe?? Also ohne Eigenbedarf anmelden zu müssen oder Mietverstöße seitens des Mieters zu haben? Oder wäre so eine Vereinbarung sittenwidrig und damit ungültig trotz Unterschrift? Macht es einen Unterschied, ob der Mietvertrag zeitlich unbefristet ist oder zB eine max. Mietdauer von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt x mit ggs. dreimonatigem Künd.recht ohne Angabe von Gründen für Mieter und Vermieter vorsieht? Danke und Gruss
Hallo Mike,
zum Schutz des Wohnraummieters kann der Vermieter nur bei berechtigtem Interesse ordentlich kündigen. Eine der wenigen Ausnahmen davon ist die Vermietung von Wohnraum, der nur für vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. Dabei kommt es weniger auf den Zeitraum als auf den Vertragszweck an, und zwar bei beidem auf die Perspektive bei Vertragsschluß. Abgesehen von dem Fall der Beherbergung einschließlich der Ferienwohnung gehören dazu die Anmietung eines Ausweichquartiers, z.B. nach einem Brand in der Wohnung des Mieters u. ä., die Anmietung für die von vornherein begrenzte Dauer einer beruflichen Abordnung an einen anderen Ort, durch einen Studenten für ein Semester u. ä. Gerade wenn es sich hier durchaus um Zeiträume von einem Jahr handeln kann, muß doch darauf hingewiesen werden, daß das Abgrenzungskriterium der wahre Wille des Mieters ist, die Wohnung nur vorübergehend zu nutzen.
Dabei muss der Sachverhalt, aus dem sich der vorübergehende Gebrauch ergibt, beiden Vertragsparteien bekannt sein und im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden.
Einen guten und rechtssicheren Mietvertrag findest Du hier: http://www.bestform24.de/Products.aspx?category=4.44. Lieber ein paar Euro ausgeben, als hinterher Probleme haben.
Gruß
apfjur http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
in diesem Fall ist ein ‚Zeitmietvertrag‘ die beste Lösung. Der Vermieter muss dem Mieter den für die Befristung zutreffenden Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen; die Verwendungsabsicht muss konkret (d.h. Eigenbedarf!) und nicht nur schlagwortartig benannt werden.
Der Mietvertrag kann dann rechtzeitig immer noch bei Bedarf verlängert werden. Eine Kündigung ist dann nicht erforderlich.
Hallo Mike,
Ich sehe nur eine Möglichkeit, dass Du das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit ab-schließt und gleichzeitig mit dem Mieter eine Vereinbarung triffst, dass sowohl Du als auch der Mieter in den ersten beiden Jahren auf eine Kündigung verzichtet.
Unter dieser Prämisse kannst sowohl du als auch der Mieter nach zum Ablauf der 2 jährigen Kündigungsverzichts mit drei monatiger Frist das Mietverhältnis kündigen.
Mit nettem Gruß
Willi