Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben

Hallo zusammen!

Wenn man wegen Baulärm die Wohnung fristlos kündigt,
muss man dann in dem fristl. Kündigungsschreiben an den Vermieter den Grund nennen, nämlich:Baulärm?
Oder schreibt man nur einen Satz, nämlich, dass man fristlos kündigt.?
Danke!

Gruß,
Sandy

Ach, man kann wegen Baulärm fristlos kündigen? War mir neu.

vnA

ja kann man (Baulärm, der das Leben in der Wohnung unerträglich macht)

Guten Tag,

ja kann man (Baulärm, der das Leben in der Wohnung
unerträglich macht)

Tja wenn das so eideutig ist, spricht doch eigentlich nichts dagegen, den Baulärm als Kündigungsgrund zu nennen, oder? Ich verstehe dein Problem nicht so recht.

Gruß
smalbop

ja kann man (Baulärm, der das Leben in der Wohnung
unerträglich macht)

sehr unwahrscheinlich.

gegen die tatsache, dass nicht einmal eine frist von 3 monaten eingehalten werden muss, spricht, dass man mit baulärm (in einem gewissen umfang) stets zu rechnen hat (umfang je nach lage) und der baulärm seiner natur nach nur vorübergehend ist.

falls es um eine kündigung nach § 569 bgb wegen gesundheitsgefährdung geht, sei nur darauf hingewiesen, dass lärm von außen dafür nicht genügt, wenn nicht zugleich die wohnung mangelhaft ist.

ein milderes mittel ist im absoluten regelfall die ordentliche kündigung bzw. die mietminderung mit schadensersatz (z.b. hotelübernachtung).

bei einer gerichtlichen überpfügung würde mE nach die außerordentliche kündigung daher in eine ordentliche mit 3 monatigen kündigungsfrist umgedeutet werden.

2 „Gefällt mir“

ein milderes mittel ist im absoluten regelfall die ordentliche
kündigung bzw. die mietminderung mit schadensersatz (z.b.
hotelübernachtung).
bei einer gerichtlichen überpfügung würde mE nach die
außerordentliche kündigung daher in eine ordentliche mit 3
monatigen kündigungsfrist umgedeutet werden.

Nicht nur das, sondern die dahinter stehenden Kosten wie Wohnungssuche, Maklerlohn, Umzugsunternehmen, doppelte Mietzahlungen usw. wären dem Vermieter nicht als zu ersetzender Schaden zuzurechnen. Das wäre bei einer (berechtigt) fristlosen Kündigung unter Umständen anders. Zwar nicht bei Baulärm, da der Vermieter den zwar im Innenverhältnis zu vertreten hat, es jedoch am Verschulden fehlt, aber bei diversen anderen Fallkonstellationen (unberechtigte Eigenbedarfskündigung, Hausffriedensbruch,…)

Gruß
smalbop

ja kann man (Baulärm, der das Leben in der Wohnung
unerträglich macht)

sehr unwahrscheinlich.

Das ist falsch, wegen Lärms und Baulärms, der die Nutzung massiv beeinträchtigt (oder wie oben gesagt „unerträglich macht“), kann der Mieter fristlos kündigen (vgl. zB. LG Hamburg, Urteil 29.12.2004, Aktenzeichen: 307 S 156/04 und Urteil vom vom 04.07.1986, Aktenzeichen: 11 S 80/86; AG Ahrensburg, Urteil vom 04.08.2004, Aktenzeichen: 48 C 908/03).

Gruß
Dea

3 „Gefällt mir“

Vermieter, der mit unfairen Mitteln arbeitet…
Danke Dea, deine Antwort war sehr hilfreich!
Noch eine Zwischenfrage: Was ist von einem Vermieter zu halten,
der erst 4 Tage vor Beginn der Bauarbeiten den Mietern mitteilt, dass das nun passieren wird und somit die Mieter gar keine Gelegenheit hatten, drei Monate vorher zu kündigen? Das war doch eine unlautere, unfaire Vorgehensweise, so kann er noch 3 Monate Miete kassieren wenn die Mieter nun normal fristgerecht kündigen. So ein Mieter muss sich doch nicht über mehrere fristl. Kündigungen wundern, oder?
Er kann doch sicher nicht behaupten, dass er nicht schon Monate
vorher gewusst hat, dass er Bauarbeiten ab einem bestimmten Monat durchführen wird, oder? Er hätte es den Mietern fairerweise auch schon vorher mitteilen können…

Danke Dea, deine Antwort war sehr hilfreich!

Gerne.

Noch eine Zwischenfrage: Was ist von einem Vermieter zu
halten,
der erst 4 Tage vor Beginn der Bauarbeiten den Mietern
mitteilt, dass das nun passieren wird und somit die Mieter gar
keine Gelegenheit hatten, drei Monate vorher zu kündigen? Das
war doch eine unlautere, unfaire Vorgehensweise, so kann er
noch 3 Monate Miete kassieren wenn die Mieter nun normal
fristgerecht kündigen. So ein Mieter muss sich doch nicht über
mehrere fristl. Kündigungen wundern, oder?

Naja, das ist trotz allem rein rechtlich zu lösen. Eine fristlose Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für diese tatsächlich vorliegen. Das kann wie dargelegt auch bei Baulärm der Fall sein, ob das im Einzelfall so ist, wird aber nur ein Anwalt vor Ort einschätzen können.

Die Tatsache, dass man das zu spät mitgeteilt bekommt, ändern an den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung grundsätzlich nichts, es geht aufgrund der Beeinträchtigung oder eben nicht.

Wenn es nicht geht, kommt aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch immer einer Minderung gem. § 536 BGB in Betracht. Ob das so ist und wie hoch die dann wäre, sollte ebenfalls nur ein Rechtsanwalt vor Ort einschätzen.

Er kann doch sicher nicht behaupten, dass er nicht schon
Monate
vorher gewusst hat, dass er Bauarbeiten ab einem bestimmten
Monat durchführen wird, oder? Er hätte es den Mietern
fairerweise auch schon vorher mitteilen können…

Das mag sein, hat aber grundsätzlich keinen Einfluss auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung aufgrund der Beeinträchtigungen vorliegen. Wenn das so ist, kann man ja ohnehin sofort kündigen, wenn nicht, hätte es auch nicht geholfen, wenn der Vermieter das 2 Jahre vorher mitteilt (die Minderung bleibt ja so oder so möglich).

Gruß
Dea

2 „Gefällt mir“