Kündigungsklausel Vermieter im Vertrag

Hallo ihr Lieben,

angenommen, jemand möchte eine Wohnung mieten und hat hierfür einen Entwurf des Mietvertrags vom Vermieter bekommen. In diesem Vertrag findet sich folgender Absatz:

„Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.“

Nun ist klar, dass der Vermieter (da es sich ja um einen unbefristeten Vertrag handelt) ein Recht zur Kündigung nur in den in §573 BGB aufgeführten Fällen hat. Ist die Klausel deshalb einfach ungültig?

Sollte der Mieter den Vertrag nun unterschreiben, in dem Wissen, dass ein Kündigungsrecht seitens des Vermieters nur in den Fällen aus §573 besteht oder sollte er auf einer Änderung des Vertrages bestehen, sodass darin steht, dass nur der Mieter ein Kündigungsrecht mit Frist von drei Monaten hat?

Vielen Dank und liebe Grüße
Nadine

PS: Tut mir leid, falls die Frage im Archiv schon mal beantwortet wurde, ich habe aber leider weder dort noch bei Frau Google etwas auf den Fall genau Zutreffendes gefunden…

Was gewinnt der Mietinteressent, was er nicht von Gesetz wegen so und so schon hat?
Möglicherweise die Erfahrung, dass all zu schlaue Mietbewerber manchmal nicht zu Mietern werden.

vnA

Hallo,

deine Antwort verstehe ich leider nicht wirklich. Meinst du, der Mieter gewinnt nichts, wenn er auf einer Änderung besteht? Das ist ja genau die Frage, ob das so ist.
Der Mieter wohnt übrigens schon in der Wohnung, es handelt sich um einen Vertrag mit dem neuen Eigentümer, die Frage ob der Mieter die Wohnung bekommt oder nicht stellt sich also gar nicht.

Viele Grüße und danke für deine Antwort,
Nadine

hi

Der Mieter wohnt übrigens schon in der Wohnung, es handelt
sich um einen Vertrag mit dem neuen Eigentümer, die Frage ob
der Mieter die Wohnung bekommt oder nicht stellt sich also gar
nicht.

Wieso muß ein neuer Vertrag gemacht werden? Nur ein neuer Eigentümer ist ja ansich kein Grund für einen neuen Vertrag.

Gruß
Edith

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html letzter Satz
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html letzter Satz

Man kann als Vermieter in einen Mietvertrag schreiben was man will. An den gesetzlichen Rahmenbedingungen bei Kündigungen kommt man nicht vorbei.

Wechsel der Vertragsparteien auf Vermieterseite bedürfen keinerlei vertraglicher Regelungen, sondern sind im Gesetz geregelt. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html
Dem Wunsch nach einem neuen Vertrag von Vermieterseite sollte Mieter seeeehr kritsch gegenüberstehen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Vertragsbedingungen nicht zu Gunsten des Mieters verändern sollen.

vnA

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Hallo ihr Lieben,

angenommen, jemand möchte eine Wohnung mieten und hat hierfür
einen Entwurf des Mietvertrags vom Vermieter bekommen. In
diesem Vertrag findet sich folgender Absatz:

„Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von
beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende gekündigt werden.“

Nun ist klar, dass der Vermieter (da es sich ja um einen
unbefristeten Vertrag handelt) ein Recht zur Kündigung nur in
den in §573 BGB aufgeführten Fällen hat. Ist die Klausel
deshalb einfach ungültig?

die frage stellt sich nicht, wenn der mieter kündigen will:
ist die klausel wirksam, kann der mieter mit 3 monatiger frist kündigen.
ist die klausel unwirksam, kann der mieter nach der gesetzlichen regelung mit 3 monatiger frist kündigen.

interessant wird die frage erst, wenn der vermieter mit 3 monatiger frist kündigen möchte.
ist die frist gesetzlich für den vermieter länger, ist die klausel unwirksam, d.h. die gesetzliche frist muss vom vermieter eingehalten werden.
beruft sich der vermieter auf die klausel mit der behauptung, dass er keinen kündigungsgrund braucht, ist die klausel ebenfalls unwirksam.

Sollte der Mieter den Vertrag nun unterschreiben, in dem
Wissen, dass ein Kündigungsrecht seitens des Vermieters nur in
den Fällen aus §573 besteht oder sollte er auf einer Änderung
des Vertrages bestehen, sodass darin steht, dass nur der
Mieter ein Kündigungsrecht mit Frist von drei Monaten hat?

das muss der mieter selbst entscheiden. das wissen, dass die klausel unwirksam ist, ist beruhigend. vielleicht ist auch die wohnung ein schmuckstück (so dass man vorher nicht gefahr laufen möchte, die wohnung nicht zu bekommen). andererseits besteht die möglichkeit, dass irgendwann ein rechtsstreit über die klausel entbrennt. auch hier ist nichts zu befürchten, allerdings kostet er zeit und nerven (ggf. einen kostenvorschuss) und das mietverhältnis ist ab diesem moment wohl gestört.

Der Mieter wohnt übrigens schon in der Wohnung, es handelt
sich um einen Vertrag mit dem neuen Eigentümer,

Wenn schon ein Vertrag besteht, auch wenn er mit dem alten Eigentümer geschlossen wurde, muss kein neuer abgeschlossen werden. (sowas ist meistens nur zum Nachteil des Mieters)

Der alte Vertrag ist weiterhin gültig und bleibt es auch (sofern eben kein neuer Vertrag den alten außer Kraft setzt).

Hallo ihr Lieben,

vielen lieben Dank für alle eure Antworten und besonders für die Hinweise darauf, dass ein neuer Vertrag gar nicht nötig ist.

Die Mieter haben sich inzwischen mit einem Nachbarn, dem ein ähnlicher Vertrag angeboten wurde, beraten und auch beim Mieterverein beraten lassen. Der Vertrag wird vorerst nicht unterschrieben, es soll erst mal ein Gespräch mit dem Vermieter geben.

Noch mal: vielen Dank!

Liebe Grüße
Nadine