Hallo,
ein Arbeitnehmer bekommt seine fristlose Kündigung im Briefkasten zugestellt, ohne diesen Erhalt persönlich bestätigt zu haben. Seitens des Arbeitgebers wurde jedoch nachweislich ein Einschreiben mit Rückschein aufgegeben. Die Post hatte bei der Zustellung versäumt, die Unterschrift des Empfängers einzuholen. Nun bestreitet der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten zu haben. Durch das Versäumnis der Post kann der Arbeitgeber den ordnungsgemäßen Versand nicht nachweisen. Die Folge ist eine erneute Kündigung, fristlos leider nicht mehr möglich (gesetzliche Fristen), daher fristgemäß. Dem Arbeitgeber entstehen nun Anwaltskosten, der Lohn für die fristgemäße Kündigungszeit und die Sozialkosten. Haftet die Post für diesen Schaden?
Viele Grüße
Selorius
Hallo
Die Post hatte bei der Zustellung versäumt, die Unterschrift des Empfängers einzuholen.
OT: Oh nein, was ist bloß aus der Deutschen Post für ein schlampiger Verein geworden!
Dem Arbeitgeber entstehen nun Anwaltskosten, der Lohn für die fristgemäße Kündigungszeit und die Sozialkosten.
Haftet die Post für diesen Schaden?
Meines Wissen ja, aber nur bis zu der Höhe, die in ihren AGB für eingeschriebene Briefe angegeben ist. Das sind so um die 20 Euro rum … 
Allerdings scheint die Post auch über diese Haftungsbegrenzung hinaus zu haften, wenn der Postbote vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, die Unterschrift nicht eingeholt hat …
Jedenfalls lese ich das aus Punkt 6 Absatz (1) heraus:
http://www.deutschepost.de//mlm.nf/dpag/images/downl…
Viele Grüße
Simsy
Hi,
meines Wissens ist das so: Der AG muss nur nachweisen, dass er das Kündigungsschreiben zugestellt hat. So reicht es auch aus, dass er es einfach in den Briefkasten wirft (ohne Postweg). Das muss er dann natürlich beweisen mittels eines Zeugen. Somit wäre dann auf jedenfall die fristlose Kündigung rechtlich korrekt gewesen.
Also ist die Sache mit der Unterschrift völlig egal. Die braucht der AG nicht, wenn er nachweisen kann, dass das Schreiben zugestellt worden ist! Einen Nachweis für den Empfang ist NICHT erforderlich. So will es das Arbeitsschutzgesetz.
Gruss DL
Hallo
meines Wissens ist das so: Der AG muss nur nachweisen, dass er das Kündigungsschreiben zugestellt hat.
Er selber?
So reicht es auch aus, dass er es einfach in den Briefkasten wirft (ohne Postweg).
‚Ohne Postweg‘, bedeutet das hier, dass er den Brief in den Briefkasten des Arbeitnehmers wirft?
Oder ist der Briefkasten der Post gemeint?
Das muss er dann natürlich beweisen mittels eines Zeugen.
Im ersten Falle könnte er das doch nicht beweisen. Im zweiten Falle wohl, mittels des Belegs, den er von der Post bekommen hat, als er den Brief abgeschickt hat.
Also ist die Sache mit der Unterschrift völlig egal. Die braucht der AG nicht, wenn er nachweisen kann, dass das Schreiben zugestellt worden ist!
Genau das kann er doch nicht. Oder doch?
Es gibt ja 2 Belege beim Einschreiben/Rückschein. Einmal den Beleg, den man immer bei Einschreibebriefen hat. Die unterschreibt der Postbote, wenn er den Brief einwirft. Die werden dann nachher eingescannt. - Dann gibt es halt den Rückschein, den sowohl der Empfänger als auch der Postbote unterschreibt. Den kriegt der Absender zurückgeschickt.
Allerdings habe ich schon öfters gehört, dass diese Belege von der Post von Richtern garnicht mehr als Beweis zählen, weil die teilweise von den Postboten unterschrieben werden, auch ohne dass der Brief eingeworfen wird.
Viele Grüße
Und ich sehe in vielen Prozessen, dass die Zustellung von Richtern „realitätsnah“ beuerteilt wird und in vielen Fällen daher von einer erfolgten Zustellung ausgehen…
Arbeitsschutzgesetz?!
Hi!
Einen Nachweis für den
Empfang ist NICHT erforderlich. So will es das
Arbeitsschutzgesetz.
In welchen § des ArbSchG steht das genau?
Gruß
Guido
Na dem das den Arbeitnehmer vor der Arbeit schützt ^^