Kündigungsrecht

Folgender Sachverhalt:

Großmutter ist gestorben,
Enkel will in die Wohnung.

Mir ist bekannt dass beide Seiten nach
erfahren des Todes einen Monat Sonderkündigungsrecht haben, und wenn diese Frist verstrichen ist, der Mietvertrag mit dem Erben weitergeführt wird.
Nun allerdings meine Frage:
Gilt das auch bei Beamtenwohnungen?

Danke schon einmal im Voraus

Hallo,
da ich Beamtenwohnungen nur im Zusammenhang mit diversen Beamtenwohnungsvereinen kenne, müsste dies in den jeweiligen Statuten geregelt sein. Also würde ich direkt den Vermieter fragen.

Da muss ich leider passen.

Sorry!
Pippilotta

Beamtenwohnungen kenne ich leider nicht.

hallo,

tut mir leid, das weiß ich leider nicht.

lg
maria

Hallo,

da kenne ich mich leider nicht aus. Könnte mir allerdings vorstellen, dass es da Einschränkungen gibt, es sei denn, der Enkel ist auch Beamter. Die gleiche Regelung gilt nämlich für sozial geförderte Wohnungen, die man nur mit dem sog. „B-Schein“ beziehen kann, wobei hier das B nicht für Beamte, sondern für Bezug steht.
LG
Sabine Kruse

Hallo Joker283,

mir sind keine Regeln bekannt, die sich im Mietrecht speziell auf Beamte beziehen.
Wer ist denn Vermieter? Wurde die Wohnung vertraglich einem Beamten mit bestimmten Vorgaben vermietet?

Sorry zu diesem Thema habe ich keinen Rat.

Fred

Hallo,

dies kann ich nicht beantworten. mfg

Hallo,

dazu kann ich leider aufgrund fehlender Kenntnis nichts sagen.
Ich würde zunächst einmal im Mietvertrag nachsehen, ob dort etwas hierzu geregelt ist.

Sie sollten sich von einem Fachanwalt beraten lassen-das Thema ist zu komplex.
Viel Glück!

Hallo Joker,
ich fürchte, dass es da nicht so ist, denn das Wohnrecht ist da wohl, wie auch bei Werkswohnungen, an den Arbeitgeber des Bewohners gebunden.
Beste Grüße, Hubert Steiger.

Leider kann ich hier nicht wirklich Auskunft geben. Beamtenwohnungen sind doch eng mit dem Beamtenstatus des Mieters verbunden, so viel ich weiß?

Moin, ich kenne mich damit leider nicht aus.

Gruß connection

Sorry, da bin ich leider überfragt …
MfG

Tut mir leid, kann zu den Besonderheiten bei Werkwohnungen / Beamtenwohnungen keine Ratschläge geben.

Hallo,

es spielt dabei keine Rolle ob es sich um Beamtenwohnungen, Sozialwohnungen oder was auch immer handelt. Das geltende Recht gilt diesbezüglich für alle Mietwohnungen.

Gruß

Lieber Ratsuchender,
das Übernahmerecht nach Tod des Mieters steht nicht einfach allen Erben zu, sondern nur dem Ehegatten/Lebenspartner oder Kindern, die vorher schon im selben Haushalt zusammen gewohnt haben.
Beamtenwohnungen bzw. Dienstmietwohnungen kann der Vermieter/Dienstherr gegenüber den Hinterbliebenen kündigen, wenn er die Wohnung für andere Bedienstete braucht.
Viel Glück!

Werter Fragesteller!
Zuerst meine Entschuldigung für die Lange Zeit meines Schweigens, aber ich weilte bis zum 05.05. in Thüringen.
Es gilt der § 1922 BGB, weiter der §§ 564 S.2, § 580 BGB, § 573 Abs.1 BGB.
Es spielt dabei wohl keine Rolle ob Beamtenwohnung, oder nicht. Jedenfalls wird nicht darauf verwiesen!
Mit freundlichem Gruß, „Großer Sucher“.