Mieter A ist verstorben und die Erben B müssen die Wohnung auflösen. Im Mietvertrag ist neben der allgemeinen Klauseln (3 Monate und nach 5 Jahren Wohnzeit 8…) per Hand hinzugefügt worden: Altenbetreutes Wohnen - ohne Kündigungsfrist". Was hat das zu bedeuten? Kann A per sofort kündigen? Gibt es bestimmte Regeln beim „Altenbetreuten Wohnen“?
Lieben dank für die Hilfe
per Hand hinzugefügt worden: Altenbetreutes Wohnen - ohne Kündigungsfrist". Was hat das zu bedeuten?
Die Formulierung läßt keine klare Deutung zu, aber darum braucht man sich keine Gedanken zu machen, da der Mieter ja verstorben ist (und nicht etwa z.B. lt. ärztlichem Gutachten plötzlich und sofort in ein Altenbetreutes Wohnen eingewiesen wurde - so z.B. lt. Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen)
Für den Todesfall des Mieters gilt gesetzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist (= 3 Monate) > 564 BGB (am besten ab § 563 lesen) - in Verbindung mit § 573d :
http://dejure.org/gesetze/BGB/563.html
Im übrigen ist die Staffelung nach Mietzeitdauer durch die BGB-Änderung 2001 ersetzt durch eine allgemeine Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Mieter (assymetrische Kündigungsfristen für Mieter/Vermieter), sodass das Sonderkündigungsrecht lediglich bei Mietverhältnissen auf bestimmte (längere) Zeit zum Tragen kommt.
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vielen Dank für die Info, Rudi.
Ich habe den fiktiven Fall wahrscheinlich nicht ganz genau geschildert.
Mieter A war bereits MIeter im „Altenbetreuten WOhnen“. Im Standardmietvertrag ist in der Klausel zur Kündigungsfrist nur der Wortlaut: „Altenbetreutes WOhnen - ohne Kündigung“ aufgeführt. DIe Erben B können mit dem Begriff nichts anfangen.
Daher stellt sich mir die Frage, ob im „Altenbetreuten Wohnen“ ggf. gar nicht gekündigt werden muss, sondern die Wohnung direkt nach Todesfall übergeben werden könnte?
Mieter A ist verstorben und die Erben B müssen die Wohnung
auflösen. Im Mietvertrag ist neben der allgemeinen Klauseln (3
Monate und nach 5 Jahren Wohnzeit 8…) per Hand hinzugefügt
worden: Altenbetreutes Wohnen - ohne Kündigungsfrist". Was hat
das zu bedeuten? Kann A per sofort kündigen? Gibt es bestimmte
Regeln beim „Altenbetreuten Wohnen“?
Lieben dank für die Hilfe
per Hand hinzugefügt worden: Altenbetreutes Wohnen - ohne Kündigungsfrist". Was hat das zu bedeuten?
Die Formulierung läßt keine klare Deutung zu, aber darum
braucht man sich keine Gedanken zu machen, da der Mieter ja
verstorben ist (und nicht etwa z.B. lt. ärztlichem Gutachten
plötzlich und sofort in ein Altenbetreutes Wohnen eingewiesen
wurde - so z.B. lt. Rechtsprechung in besonderen
Ausnahmefällen)
Für den Todesfall des Mieters gilt gesetzlich ein
außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist (= 3
Monate) > 564 BGB (am besten ab § 563 lesen) - in
Verbindung mit § 573d :
http://dejure.org/gesetze/BGB/563.html
Im übrigen ist die Staffelung nach Mietzeitdauer durch die
BGB-Änderung 2001 ersetzt durch eine allgemeine
Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Mieter (assymetrische
Kündigungsfristen für Mieter/Vermieter), sodass das
Sonderkündigungsrecht lediglich bei Mietverhältnissen auf
bestimmte (längere) Zeit zum Tragen kommt.
vielen Dank für die Info, Rudi.
Ich habe den fiktiven Fall wahrscheinlich nicht ganz genau
geschildert.
Mieter A war bereits MIeter im „Altenbetreuten WOhnen“. Im
Standardmietvertrag ist in der Klausel zur Kündigungsfrist nur
der Wortlaut: „Altenbetreutes WOhnen - ohne Kündigung“
aufgeführt. DIe Erben B können mit dem Begriff nichts
anfangen.
Daher stellt sich mir die Frage, ob im „Altenbetreuten Wohnen“
ggf. gar nicht gekündigt werden muss, sondern die Wohnung
direkt nach Todesfall übergeben werden könnte?
Sorry, ich kann mit dem Begriff auch nichts anfangen.
Angespielt hatte ich auf ein Sonderrecht des Mieters (vorzeitige Vertragsentlassung durch Stellung eines akzeptablen Nachmieters) bei einem ganz normalen Mietverhältnis, dass unter Umständen bei einer Einweisung in Betracht kommt.
Allerdings gelten auch in diesem Zusammenhang 3 Monate als kürzestmögliche Frist.
http://wscms.unaone.net/dmbzos/index.php?mod=content…
Hier kann ggfs. nur eine anwaltliche Beratung mit Kenntnis aller Sachumstände weiterhelfen … oder ein Gerichtsentscheid.
Ich gebe aber nochmal zu bedenken, dass bei allen Sonderregelungen als kürzestmögliche Kündigungsfrist i.d.R. 3 Monate gelten … soweit der andere Vertragspartner sich nichts hat zuschulden kommen lassen.