Kündigungsrecht - Altverträge - Urteil LG HH

Hallo,
hier haben wir immer wieder die Kündigungsfristen für Altverträge. In den meisten Mietverträgen ist bereits im Formular eingedruckt, dass sich die Mietzeit nach 5 Jahren um weitere drei Monate usw. erhöht. Nach der Neufassung des Mietrechtes war bisher unklar, wie die Gerichte sich hierzu stellen. Einige AGs haben die Anwendung der alten Kündigungsfristen für Mieter als vom Gesetzgeber gewollt, andere die Auffassung des Rechtsausschusses des Bundestages als Willen gesehen, dass drei Monate künftig üblich sind. Diese Frage ist nun durch das Urteil des LG HH 311 S 53/02 soweit geklärt, dass uns die AG-Urteile keine Gedanken machen müssen.

Das LG HH vertritt ( IMHO richtige Auffassung) dass die in den Mietverträgen genannten Fristen für die Mieter nicht mehr gültig sind, sondern das Gesetz anzuwenden und somit die Drei-Monatsfrist anzuwenden ist. Das Gericht erklärt, dass die in den Formularmietverträgen genannten höheren Fristen für Mieter keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen sind und deshalb den gesetzlichen Neureglungen nicht vorgehen. Die abgeschlossenen Individualvereinbarungen bleiben bestehen.

Dies als Hinweis, auch teilweise für jene, denen auch ich bislang dargelegt habe, nur mit drei Monatsfrist zu kündigen, wenn der Vermieter jedoch reklamiert, dann aber notfalls Nachmietersuche zu beantragen. Mit diesem Urteil gibt es nun seit Oktober 2002 - jetzt veröffentlicht - eine Rechtsgrundlage, wenn ein Vermieter der Kündigung widerspricht, ihn auf das Urteil hinzuweisen

Gruss Günter

Sternchen für die Info…
…was wären wir hier ohne Günter!
Sag mal, hast Du eigentlich schon die Tausend voll?

Gruß Stefan

…was wären wir hier ohne Günter!
Sag mal, hast Du eigentlich schon die Tausend voll?

Nein, ist auch nicht so wichtig. Viel wichtiger ist, ich kann jemand mit einem Tipp helfen.

Gruss Günter