bin mir nicht ganz sicher, wie ich den Gesetzestext zu interpretieren habe. Ist es immer möglich, sowohl zum 15. als auch zum Monatsende (mit 4 Wochen Vorlauf jeweils) zu kündigen, oder ist jeweils nur eines der beiden Daten möglich (je nach Betrieb, erfolgt die Abrechnung zur Monatsmitte bzw. zum Monatsende).
Über eine kompetente Antwort wäre ich sehr dankbar.
Hallo,
der Gesetzestext ist eindeutig: Man kann zum 15. oder zum letzten Tag des Monats kündigen, es geht beides. Mit der Gehaltsabrechnung hat das absolut nichts zu tun. Evtl. gibt es in einem Betrieb aber auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die etwas anderes regeln.
Schöne Grüße
phantomin
Sie können jederzeit kündigen, unabhängig von der Gehaltszahlung.
Wichtig ist, was in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Meist wird eine zweiwöchige K-Zeit zum Monatsende vereinbart. Die Kündigung sollte aber immer schriftlich und fristgerecht erfolgen, Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben. Sie können sie auch persönlich übergeben, eine Empfangsbestätigung wäre dann sinnvoll.
Hallo Peter,
das kommt ganz darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag steht. Oder gibt es gar tarifvertraglich eine Zuständigkeit. Gibt es nichts von dem kannst du zum 15. oder auch zum Monatsende kündigen.
Falls ihr einen Betriebsrat habt, frag bitte zunächst den, der kann dir Weitres sagen.
also quasi (zum besseren Verständnis) zum 15. UND zum Monatsende ist möglich. Nicht eines von beidem, sondern beides geht ? Anhand der weiteren Antworten anderer schließe ich mal darauf. Herzlichen Dank!
also quasi (zum besseren Verständnis) zum 15. UND zum
Monatsende ist möglich. Nicht eines von beidem, sondern beides
geht ? Anhand der weiteren Antworten anderer schließe ich mal
darauf. Herzlichen Dank!
Hallo,
beides ist möglich, entweder zum 15. oder zum Monatsende.
Es sei denn, Sie haben im Arbeitsvertrag eine andere Frist, die in der Regel günstiger ist, vereinbart.
Hallo Peter,
ich kenne den Text nicht. Ich beziehe mich auf den Vertrag: wenn es drin steht zum Monatsende, dann ist das auch so gemeint. Gesetzliche Kündigungsfrist kenne ich NUR zum Monatsende. Mehr kann ich dazu nicht beitragen. Viel Erfolg.
Guten Morgen,
ich gehe von der Geltung deutschen Rechts aus, und davon, dass Sie sich auf § 622 Abs. 1 BGB beziehen.
Danach gilt:
Arbeitsverhältnisse, für die keine für die ArbeitnehmerInnen günstigere Regelung gilt (z.B. in einem - anwendbaren! - Tarifvertrag)können von ARBEITNEHMERINNEN(!)seite IMMER mit der 4-Wochen-Frist zum 15. oder zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden, egal, wie lange das Arbeitsverhältnis schon dauert oder wann die Vergütung fällig ist.
Für AREITGEBERseitige Kündigungen gelten dagegen die nach Dauer des AV gestaffelten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB.
Viele Grüße
Eifelwanderer (rapweiss.de)
es ist so, dass du zum 15. oder zum Monatsende kündigen kannst, mit einer Frist von 4 Wochen. Dabei ist es egal, ob die Abrechnung zum Monatsende zur Monatsmitte erfolgt.
Wichtig ist allerdings, was genau in deinem Arbeitsvertrag verankert ist. Manchmal sind im Arbeitsvertrag andere Fristen vereinbart, als im Gesetz. Das ist durchaus zulässig. Und dann solltest du noch darauf achten, ob sich die Kündigungsfristen möglicherweise bei länger dauernder Betriebszugehörigkeit nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für dich verlängern.
§ 622 BGB sagt in Satz 1: „kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“ Da dies für den Fall zutrifft, dass du kündigen willst, musst Du mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Also nicht zum 10. oder 23. oder irgendeinem anderen Tag. Und Monatsende ist immer der letze Tag des Monats, egal wieviel Tage der Monat hat. (Hört sich blöd an, aber es hat Leute gegeben, die hatten im Februar schon ein Problem sauber zurückzurechnen. Die vier Wochen beziehen sich auf die Kalenderwochen.) Ich lese oft, dass Leute die Begriffe „Kündigungsfrist“ und „Kündigungstermin“ nicht klar definieren. Zur Klarstellung: Wenn der Kündigungstermin der 31.08. sein soll, errechnet sich der Abgabetermin für die Kündigung vier Wochen zurück, sie muss also spätestens am 03.08. dem Arbeitgeber vorliegen. Für einen Kündigungstermin 15.08. demnach spätestens am 18.07…
So müsste das stimmen. Es gilt aber alles nur, wenn keine anderen einzelvertraglichen Regelungen oder Tarifverträge gelten, wo z.B. Monatsende als Kündigungstermin vereinbart ist.
super, diese Antwort finde ich sehr gut erklärend. Den Gesetztestext kenne ich (dejure), jedoch war mir dieses „Oder“ immer ein Dorn im Auge. Ich war mir nicht sicher, ob immer beides möglich ist oder je nach Betrieb nur eines von beidem. Anhand der zahlreichen Antworten bin ich mir jedoch relativ sicher, dass ich nun auch 4 Woche n(+ ein paar Tage, zur Sicherheit) vor dem 15. kündigen kann. Herzlichen Dank allen Antwortern