Hallo,
der Mietvertrag hat voll Gültigkeit,daran ändert auch kein Eigentümerwechsel etwas.Auf keinen Fall einen neuen Mietvertrag unterschreiben!!Manche neuen Eigentümer wollen auf diese Weise Mieter loswerden.
MfG Angela
Hallo MANUGEGGO,
also Kauf bricht nicht Miete nach dem Bürg. Gesetzbuch.
Der neue Eigentümer könnte allerdings wegen Eigenbedarf innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen.
Er muß aber nachweisen, das er selbst oder ein naher Verwandter genau diese Wohnung benötigen.
Leider lässt sich wohl das Mietverhältnis kaum aufrechterhalten, aber zeitlich kannst Du die Sache schon hinaus zögern, sogar erheblich. Kostet halt Nerven und ich hoffe es gibt eine bessere einvernehmliche Regelung.
Gruß
fragmich46
Wenn ich „Anwesen“ lese vermute ich mal, dass es sich um ein Einzelhaus und nicht um ein Mietshaus mit mehreren Wohnungen handelt. Bei Einzelhäusern kenne ich mich nicht aus. Sicher ist aber, dass hier besondere Bedingungen gelten. Du solltest abwarten und nach der eventuellen Kündigung einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Hallo, es wurde von dem Gesetzgeber geregelt, dass die Zeitmietverträge heutzutage nichtig sind. Dies bedeutet, dass der neue Eigentümer auf Eigenbedarf kündigen darf. Da der Meitvertrag 11 Jahre alt ist, ist die Kündigungszeit 9 Monate.
Hallo,
ich hoffe irgend jemand konnte schon die richtige Auskunft geben, da ich mir nicht sicher bin.
Normal hat der neue Eigentümer ein Recht zum Kündigen, wenn er den Bedarf begründen kann.
Mehr kann ich im Moment so auch nicht sagen.
Viel Glück
grundsätzlich gelten die Vereinbarungen des Vertrags. Das Gestz lässt den Grund „wirtschaftlicher Verwertung“ zu, aber nicht, wenn der Zeitraum vorher vertraglich, nach getendem Recht vereinbart wurde. Damit ist Ihr Mietvertag nicht „ordentlich kündbar“, nur das wäre die Voraussetzung zu dieser Art Kündigung.
Prüfen Sie, dass Sie Ihrem Vermieter keinen Grund zur fristlosen Kündigung geliefert haben, dies könnte ein Kündigungsgrund sein.
Sprechen Sie ihn wegen einer „Abfindung“ an, sollten Sie sich von dieser vertraglichen Bindung lösen wollen.
Gruß Fred
Hallo!
Man stufte mich hier zwar als „Experten“ ein , aber ich kann leider nur die Fragen beantworten…nach meinem besten Wissen und Gewissen!
Da haben Sie aber eine Frage , womit ich Sie eigentlich an einen Rechtsanwalt verweisen müsste!!!
M.E. ist das ein Konflikt , mit dem der Vormieter - warum auch immer- bei dem neuen Besitzer hätte klären müssen. Und zwar dann , wenn er diese Immobilie gedachte sie veräussern zu wollen.
Er hätte dem neuen Besitzer darüber aufklären müssen , das es da noch einen Mieter gibt , der dort wohnen bleiben wird - bis die 20 Jahre vergangen sind. Da er seinen Vertrag mit Ihnen nicht aufrecht erhalten kann…warum auch immer…, ist der Vorbezitzer „Vertragsbrüchig“ geworden und kann im Zuge von Ihnen auf Einhaltung verklagt werden.
Wenn Sie sich nicht abfinden wollen (gegen eine Entschädigungs-Summe),hätte er den Kaufvertrag sogar ev. verschieben müssen!!!
Ich weiß aber nicht , ob Sie daraus einen Nutzen ziehen können. Bestimmt aber , das er Sie entschädigt.
Wie schon gesagt , am besten wäre es , Sie setzten sich mit einem Anwalt in Verbindung , der -wie auch immer geartet- etwas für Sie heraus schlagen kann.
Er wird Ihnen auch sagen können , wie hoch denn so eine Entschädigung für Sie drin ist.
Ich wünsche gutes Gelingen , Ihrem Vermieter ein dickes Bank-Konto und Ihrem Anwalt gutes Verhandlungs-Geschick!
MfG
Frank
Hallo,
Sie haben einen alten Zeitmietvertrag - vor 2001 abgeschlossen - ich kann hier nur auf einen Artikel verweisen http://www.palm-bonn.de/befristet.htm
Weiteres möchte und kann ich nicht dazu sagen.
Elfriede
es tut mir Leid,dass ich erst jetzt antworten kann und noch dazu nicht umfassend. Folgende Punkte müssen geprüft werden:
Ist in dem offensichtlichen Zeitmietvertrag, der VOR der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 abgeschlossen wurde, ein Kündigungsausschluß vereinbart worden, was steht dazu exakt im Vertrag?
Was steht GENAU im Mietvertrag bezüglich Kündigungsrecht des Vermieters im Falle des Verkaufs?
Hier kommt es auf jedes Wort an, denn die Urteile hierzu sind sehr unterschiedlich.
Viel Glück wünscht Heihei
Hallo, habe einen Mietvertrag im Jahr 2000 auf 20 Jahre
abgeschlossen. Nun soll das Anwesen verkauft werden.
Meines Wissens nach kann ein Mietvertrag auf Zeit nur unter sehr engen Bedingungen gekündigt werden. Etwa wenn das Haus abbrennt. Eigenbedarf gehört nach meiner Einschätzung nicht dazu. Auch ein neuer Eigentümer tritt in die Verträge ein und kann dies nicht geltend machen.